Beweismittelverwertungsverbot

Moin.

Mal 'ne grundsätzliche Frage:
Dank der ganzen US-Serien glaubt ja inzwischen fast jeder, daß Beweise „illegal“ und nicht zulässig sein können, wenn sie unrechtmäßig von den Ermittlungsbehörden erlangt wurden. Ich finde (StPO etc.) dazu aber eigentlich nur Verbote bei z.B. Anwendung von Folter, ansonsten scheint es da in D keine wirklichen Einschränkungen zu geben?
Beispiel: Eine Hausdurchsuchung (Grund egal, von mir aus Raubkopien) irrt sich in der Hausnummer und findet beim Nachbarn eine Hanfplantage im Wohnzimmer.
Gut, die Durchsuchung war illegal, da nicht mal ein Anfangsverdacht vorhanden war, keine Gefahr im Verzug war und kein Richter die HD genehmigt hatte. Aber: Wenn ich das richtig verstehe, ist die Herkunft der Hanfplanzen (die Wohnung des Nachbarn) durch die Beamten gesichert und damit besteht kein Zweifel, daß der Nachbar illegal Hanf angebaut hat. In einem folgendem Prozess dürften die Pflanzen also als Beweis verwertet werden, auch wenn die eigentliche Beschaffung der Beweise, die Hausdurchsuchung, illegal war, richtig? Der Richter beurteilt die Beweise also nur anhand deren Glaubwürdigkeit, nicht aber aufgrund der Herkunft (Folter außen vor)? Der Hanfbauer kann dann zwar die Illegalität der Hausdurchsuchung feststellen lassen, bekommt aber trotzdem eine Strafe nach BtMG?

Hallo,

diese Diskussion hat auch in Deutschland unter dem Stichwort „fruit of the poisonous tree“-Doktrin in die Rechtswissenschaft einzuggehalten.
In Wikipedia ist dieses Problem imho ganz gut erklärt: http://de.wikipedia.org/wiki/Fr%C3%BCchte_des_vergif… (siehe auch unter „Rechtslage in Deutschland“)

grüße
Raoul

diese Diskussion hat auch in Deutschland unter dem Stichwort
„fruit of the poisonous tree“-Doktrin in die
Rechtswissenschaft einzuggehalten.
In Wikipedia ist dieses Problem imho ganz gut erklärt:
http://de.wikipedia.org/wiki/Fr%C3%BCchte_des_vergif…
(siehe auch unter „Rechtslage in Deutschland“)

Hab ich (vorher auch) gelesen, aber so richtig klar ist mir das trotzdem nicht. Mich interessiert halt, ob offensichtlich rechtswidrig (falsche Hausnummer) erworbene Beweise trotzdem „sauber“ sind - das wäre zumindest auch mein persönliches Rechtsempfinden, Hanfpflanzen können ja nicht lügen. Anderes Beispiel wäre, wenn - wie ja scheinbar passiert - die Staatsanwaltschaft CDs kauft, deren Inhalt durch eine Straftat in die Hand des Verkäufers gelangt ist (Thema Steuerflucht Lichtenstein). Auch hier wußte die Staatsanwaltschaft ja schon im vorraus, daß die Quelle unsauber sein muss, sie also Hehlerware im weitesten Sinne ersteht. Auf der anderen Seite - wenn die Daten einen Sinn ergeben, so spricht ja nichts dagegen, die Daten auch als Beweis zu verwenden (oder als Anfangsverdacht etc. pp.). Nur: Wo zieht man da dann die Grenze zur Anstiftung seitens der Staatsanwaltschaft? Wenn die Beweisbeschaffung keine große Rolle spielt…?

googel doch mal ein bissl und halt uns auf stand.
gibt auch in d beweismittelverwertungsverbote. meist - wie so oft in der juristerei - eine sache der abwägung (strafverlangen des staates gegen grundrecht des bürgers). findet man zufällig in der haussuchung eine leiche, dürfte das erste überwiegen. findet man nur hanfblätter, sicherlich eher das zweite. wobei ich sogar glaube, dass in solchem fall (haussuchung bei völlig falscher person) in jedem fall keine beweismittel verwertet werden dürfen.
die herkunft und die art der beschaffung von beweismitteln spielt sehr wohl eine rolle, könnte sich der dt. staat etwas anderes leisten? als rechtsstaat muss er sicherstellen, dass beweise korrekt beschafft und erhoben werden… ich google selbst mal nach ein paar urteilen und poste die dann, bin selbst intressiert…

„Wird eine Durchsuchung aufgrund einer staatsanwaltschaftlichen Anordnung durchgeführt, ohne den Versuch unternommen zu haben, einen Richter zu erreichen, ist sie rechtsfehlerhaft. Die Rechtsfehlerhaftigkeit einer Durchsuchung steht nur dann einer Beschlagnahme und Verwertung der sichergestellten Beweismittel entgegen, wenn sie willkürlich und auch sonst mit einem besonders schwerwiegenden Fehler behaftet ist.“ Zitat aus BGH-Urteil (höchstes Bundesgericht für Strafsachen)
Ging um eine Wohnungsdurchsuchung. Das Durchsuchen bei einer unbeteiligten Person wäre m.E. ein schwerwiegender Fehler… :smile:

Fall Gäfgen: entführung und ermordung eines bankiersohns (frankfurt)
Auch das von Gäfgen mit Folterdrohung abgezwungene Geständnis wurde vom Landgericht als nicht verwertbar eingestuft. Es liefen Verfahren gegen die betreffenden Beamten und wurden Urteile ausgesprochen. Gäfgen hat allerdings das Geständnis wiederholt - in der Hauptverhandlung, dies war Hauptbeweis für die Verurteilung. Die Frage, wieweit Leiche usw. („Früchte“ des erfolterten Geständnisses; denn er zeigte sie ja nach dem Geständnis) verwertet werden durften, ist strittig. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (oder? jedenfalls ein Europäisches Gericht) befand das Verfahren für insgesamt korrekt im Sinne des „Fairnessgebotes“ (man spricht tatsächlich von „Fairness“), wiesen Gäfgens Klage also ab. Die „verbotenen Früchte“, d.h. Leiche usw., seien nicht die tragenden Beweise für die Verurteilung gewesen, sondern das Geständnis in der Hauptverhandlung, welches durch Leiche etc. nur auf seine Glaubwürdigkeit hin geprüft wurde. Zudem hätte man die Beweismittel auch ohne Gäfgens erfoltertes Geständnis aufgefunden. Usw., verkürzte und vorbehaltliche Darstellung, dürfte das beste Beispiel sein für dein Beweisverwertungsverbot.
Gruß Manuel

Fall Gäfgen: entführung und ermordung eines bankiersohns
(frankfurt)
Auch das von Gäfgen mit Folterdrohung abgezwungene Geständnis
wurde vom Landgericht als nicht verwertbar eingestuft. Es
liefen Verfahren gegen die betreffenden Beamten und wurden
Urteile ausgesprochen. Gäfgen hat allerdings das Geständnis
wiederholt - in der Hauptverhandlung, dies war Hauptbeweis für
die Verurteilung.

Hat er es nicht erst mal vor der Vernehmungsrichterin wiederholt? Und wird nicht hier (auch vom BGH, ich weiß es nicht!?) die Ansicht vertreten, dass eine doppelte Belehrung hätte erfolgen müssen, nämlich dahin, dass das erste Geständnis unwirksam sei und auch nun keine Selbstbelastung erfolgen müsse?

Levay