Notwehr gegenüber Frauen

Hallo,

ich sehe gerade einen Bericht im Fernsehen über gewalttätige Mädchen, die Alles und Jeden attackieren, sobald „er oder sie nur falsch guckt“. Natürlich kommt mir bei einem derartig feigen und primitiven Verhalten die Galle hoch. Aber wie ist eigentlich die Rechtslage, wenn ich als Mann von so einer ganzen Mädchengang angegriffen werde? DARF ich mich dann wehren oder gibt es gegenüber Frauen keine Notwehr als Mann?

Ein Bekannter ist in so eine Situation geraten und musste sich und seine Freundin gegen fünf Mädchen, alle so im Durchschnitt 17-19 Jahre alt, verteidigen, weil seine Freundin in deren Auge eine „aufgetackelte Hure“ sei. Er wurde, Augenzeugen vorhanden, als erstes angegriffen…trotzdem wurde ihm vorgeworfen, dass er sich in dieser Situation besser verhalten hätte sollen.

Wie sieht also die rechtliche Lage aus, wenn ich mich wehre?

Danke für Eure Antworten.

P.S.: Ich weiß das Gewalt keine Lösung ist. Deswegen bitte ich die Moralapostel unter Euch NICHT zu antworten. Es geht mir rein um die rechtliche Sache. Gewalt gegen Frauen ist und bleibt feige!! Außer in einer „Gefahrensituation“. Denn ich bin mir sicher, viele aggressive Mädchen wissen, das es allgemein nicht erlaubt ist Frauen zu schlagen.Und dieses ungeschriebene Gesetz machen sie sich zum Vorteil!!

Nochmals Danke für die Antworten!

Hallo!

Das Gesetz unterscheidet die Menschen nicht mehr in Männer oder Frauen - vergleiche hierzu auch Artikel 3 des Grundgesetzes. Ich persönlich bin vollkommen kampfunerfahren (zuletzt im Kindergarten verprügelt worden, und zwar von einem Mädchen) und würde es daher keineswegs als feige bezeichnen, mich gegen gewalttätige Frauen mit Gewalt zur Wehr zu setzen.

Es kommt nur darauf an, ob die Tat zur Abwehr eines gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs erforderlich ist oder nicht. So steht es im Gesetz.

Hallo,

Wie sieht also die rechtliche Lage aus, wenn ich mich wehre?

Das ist immer und gegen jeden erlaubt. Wichtig wäre auf jeden Fall die Verhältnismäßigkeit. Wenn MANN also von einem 17-jährigen 40-Kilo-Mädchen an den Harren gezogen wird, ist es möglicherweise nicht verhältnismäßig, wenn MANN selbst 1,90 90kg sofort ordentlich eine mit der Faust auf die Zwölf zurückgibt. Man erwartet dann zurecht, dass MANN diesen und einen möglichen weiteren Angriff weniger hart abwehren kann.
Ein guter Anwalt kann einen dann aber vielleicht trotzdem mit solchen Geschichten wie Augenblicksversagen o.ä. raushauen.

P.S.: Ich weiß das Gewalt keine Lösung ist.

Na doch, wenns nicht anders geht. Man kann natürlich auch erstmal ne Problemkerze aufstellen und seinen Namen tanzen.

Es geht mir rein um die rechtliche Sache. Gewalt gegen Frauen ist und
bleibt feige!! Außer in einer „Gefahrensituation“. Denn ich
bin mir sicher, viele aggressive Mädchen wissen, das es
allgemein nicht erlaubt ist Frauen zu schlagen.

Also zumindest nicht in unserem Kulturkreis. Da gibt es auf der Welt aber durchaus andere Meinungen. In einer deutschen Großstadt kann diese Welt schon mal an der nächsten Ecke sein.

Und dieses ungeschriebene Gesetz machen sie sich zum Vorteil!!

Tja, bei Gewaltanwendung will man sich eben einen Vorteil verschaffen.

Gruß

Ich weiß das Gewalt keine Lösung ist.

Na doch, wenns nicht anders geht. Man kann natürlich auch
erstmal ne Problemkerze aufstellen und seinen Namen tanzen.

*rofl*. Sternchen! :smile:

Grüße,
Sebastian

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Wichtig wäre auf jeden Fall die Verhältnismäßigkeit.
Wenn MANN also von einem
17-jährigen 40-Kilo-Mädchen an den Harren gezogen wird, ist es
möglicherweise nicht verhältnismäßig, wenn MANN selbst 1,90
90kg sofort ordentlich eine mit der Faust auf die Zwölf
zurückgibt.

Es gibt keine Verhältnismäßigkeitsprüfung bei der Notwehr. Jede Verteidigung, die den Angriff beendet, ist zulässig. Man muss nur von mehreren gleich geeigneten Mitteln das mildeste wählen.

Mit einer Verhältnismäßigkeit im juristischen Sinn hat das aber nichts zu tun, da eine Abwägung zwischen dem Angriff und der Verteigungshandlung und ihren Folgen selbst nicht stattfindet.

Man erwartet dann zurecht, dass MANN diesen und
einen möglichen weiteren Angriff weniger hart abwehren kann.

Das erwartet man von jedem. Voraussetzung ist allerdings, dass das „weniger harte“ Vorgehen tatsächlich geeignet ist, den Angriff umfasend und entgültig zu beenden.

Ein guter Anwalt kann einen dann aber vielleicht trotzdem mit
solchen Geschichten wie Augenblicksversagen o.ä. raushauen.

Was fürn Ding?

Gruß
Dea

Hallo

Diese „gewaltätigen Mädchengangs“ im Fernsehen kenne ich auch, und ich könnte mich jedesmal kaputt lachen :o)
Mal meine ganz persönliche Meinung:
Gewalt, egal ob männlich oder weiblich, die sich gegen mich oder eine mir nahestehende Person richtet, die ganz offensichtlich Rechtswidrig ist, die werde ich, nachdem die verbal angewandte Psychologie versagt hat, mit aller Härte unterbinden. Und erst recht dann, wenn ich mich mehreren Angreifern gegenüberstehen sehe. Da ist Schluss mit Blümchen pflücken, dann geht es um’s Eingemachte. Wie man ja über Nachrichten aus aller Welt erfahren kann, können bereits 12 Jährige Mädchen und auch Jungen einen Menschen töten. Sogar vorsätzlich! Also sollte man bei vier „Mädchen“ im Alter zwischen 18 und 20 Jahren mit dem Schlimmsten rechnen…und das wäre hier wohl der TOD. Ob gewollt oder ungewollt, aber bereits ein Tritt gegen den Kopf kann tötlich sein. Vielleicht nicht sofort, und erst recht dann, wenn man sich nicht untersuchen lässt.
Also, ich denke ich würde der Ersten die sich in die Reichweite meiner Arme begiebt versuchen dermaßen mit der Faust ins Gesicht zu schlagen, dass (bildlich gesprochen) das Blut nur so spritzt. Dann hätte ich nämlich immer noch drei Angreifer gegen mich, die aber möglicherweise von einem Angriff absehen oder zumindest nicht mehr so mutig sind, wenn sie sehen was mit ihrer Freundin passiert ist. Das ist nämlich dann auch Psychologie. Wie man dann den Rest der Gruppe ausschaltet bleibt jedem selbst überlassen. Aber da sollte man wirklich nicht zu zimmperlich sein. Nochmal für’s Gedächtnis, hier geht es (kann es gehen)…(ich mein das ernst) um Leben und Tod. Da sollte es einem ziemlich egal sein, wer sich hinterher über meine Mittel beschwert. Zumindest kann man sich sicher sein…DIESE Mädchen überlegen es sich zweimal bevor sie mich wieder angreifen.

Wem das zu brutal ist, darf sich natürlich gerne verhauen lassen…bzw. sein Leben wegwerfen. Aber man sollte seine Augen vor der Anwendung von Gewalt nicht verschließen. Denn sonst läuft man blind durch diese Welt.

Gruß

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angenommen eine beliebige person verteidigt seine freundin!

Notwehr ist dazu da um einen gegenwärtigen Angriff abzuwehren. Es ist erlaubt. Notwehr muss aber dazu sein um den ANGRIFF zu wehren. Schlägt eine Person aus Rache zurück nach dem der Angriff abgeschlossen ist macht sich Strafbar…klingt irgendwie komsisch.

werden die Grenzen der Notwehr aus Furcht, Schock oder Verwirrung überschritten, so ist es trotzdem nicht straftbar.

das heißt wenn der mann(1,9m 90kg) der frau (1,6m 50kg) voll eines auf die zwölf gibt nur um seine freundin zu schützen und dabei seine kraft vergisst, handelt er nicht strafbar.

wie dem auch sei…gegenüber frauen wird trotzdem regelmäßig ganz komisch entschieden.

Bsp.: ein freund von mir wurde in einer diskothek von einer jungen frau bestohlen…die getränkekarte…dann hat er die frau zu den türstehern gezehrt, die ihn dann ruckzuck herausgeworfen haben. die von ihm gerufene polizei hat ihm dann ein platzverweis ausgesprochen!

das zum thema gleichberechtigung!!!

ich hoffe meine aussagen sind alle rahmen der wer weiß was verordnung

Hallo!

dann hat er die
frau zu den türstehern gezehrt,

Inwiefern war das denn notwendig, um einen gegenwärtigen Angriff abzuwehren?

ich hoffe meine aussagen sind alle rahmen der wer weiß was
verordnung

Wow, Du hast aber hohe Ansprüche…

Hallo,

Es gibt keine Verhältnismäßigkeitsprüfung bei der Notwehr.
Jede Verteidigung, die den Angriff beendet, ist zulässig. Man
muss nur von mehreren gleich geeigneten Mitteln das mildeste
wählen.

Aha. Nenn es Auswählen oder Verhätnismäßigkeit. Ich denke es ist rübergekommen, worum es geht.

Mit einer Verhältnismäßigkeit im juristischen Sinn hat das
aber nichts zu tun, da eine Abwägung zwischen dem Angriff und
der Verteigungshandlung und ihren Folgen selbst nicht
stattfindet.

Deswegen hat man wahrscheinlich dem §32 extra noch den § 33 nachgeschoben.

Man erwartet dann zurecht, dass MANN diesen und
einen möglichen weiteren Angriff weniger hart abwehren kann.

Das erwartet man von jedem. Voraussetzung ist allerdings, dass
das „weniger harte“ Vorgehen tatsächlich geeignet ist, den
Angriff umfasend und entgültig zu beenden.

Wenn man in oben beschriebener Konstellation an den Haaren gezogen wird, ist auch ein ordentlicher Schlag mit dem Baseballschläger aufs Hirn sicher gut geeignet den Angriff umfassend und endgültig zu beenden. Mit Sicherheit wird diese „Endlösung“ jedoch dann den Staatsanwalt interessieren.

Ein guter Anwalt kann einen dann aber vielleicht trotzdem mit
solchen Geschichten wie Augenblicksversagen o.ä. raushauen.

Was fürn Ding?

§33 spricht ja von Angst, Furcht und Verwirrung. Dazu gibts natürlich ellenlange Kommentare in der Literatur und xundneunzig Urteile. Beim Autofahren nennt man vollkommen bekloppte Handlungen eben mal Augenblicksversagen. Bin davon ausgegangen, dass 99% der Leser kein Staatsexamen in Jura haben und umgangssprachliche Begriffe die Sache ausreichend erklären.

Gruß

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bevorstehender rechtswidriger Angriff, d.h. schon in der Ausführung oder unmittelbar vor Ausführung (hebt die Faust o.Ä.).
Notwehr muss geboten UND erforderlich sein, was laut BGH nicht zwingend beides immer zugleich vorliegt. Will heißen: Hebt eine Frau die Faust gegen dich, wird man dir zumuten, dass du dich zunächst anders als mit Faustschlägen wehrst. Ein absolut Besoffener pöbelt dich an und schlägt nach dir. Ein Fausthieb wäre vielleicht erforderlich (um den Angriff auf dein Rechtsgut [körperliche Unversehrtheit, kann auch Ehre sein, Freiheit, Willensfreiheit o.Ä.] abzuwehren oder wenigstens abzuschwächen), aber nicht geboten… renn einfach weg (das wäre geboten!), er wird im besoffenen Zustand nicht schneller sein als du.
Begreifst du, was ich dir sagen will?
Es gibt neben der Notwehr auch Nothilfe (gegenüber Dritten). Wiederum komplexes juristisches Thema… darfst sie niemandem aufzwingen, im Zweifel aber idR davon ausgehen, dass derjenige deine Hilfe will. Werden Rechtsgüter des Staates bedroht, darfst du idR immer annehmen, dass er Nothilfe will (z.b. bei Landfriedensbruch, darfst du Nothilfe zugunsten des Staates versuchen, indem du ihn unterbindest :wink:)… usw. wenn deine Freundin geschlagen wird, ist selbstredend außer Zweifel, dass du Nothilfe leisten darfst und sogar musst.
topic: greift eine Mädchengang dich und deine Freundin an, darfst du dich mit gebotenen und erforderlichen Mitteln zur Wehr setzen, im besondren Falle auch mit Fausthieben. Du musst dir nicht im Vorhinein Gedanken dazu machen, die Situation wird dir schon zeigen, was zu tun ist. Wenn du kein Schläger bist und sonst einigermaßen helle und normal, dann wirst du schon richtig handeln in einer Notwehrsituation.

Beim Notwehrexzess gem. § 33 StGB ist die Tat entschuldigt, wenn der Täter aus einem asthenischen Affekt (Affekt aus der Schwäche) heraus die Grenzen der Notwehr überschreitet (etwa sicherheitshalber einen zu viel drauf gibt): also aus Verwirrung, Furcht, Schrecken (nicht aus Rache, Vergeltung oder Wut).

Übrigens: das Gesetz unterscheidet idR nicht zwischen Frau und Mann (oder weichen und harten Drogen usw.), der Richter aber sehr wohl, sofern es von Bedeutung ist.
Eine traurige Entwicklung, wenn Frauen das ihnen zugestandene Recht auf Bevorzugung/ Höflichkeit/ vollkommene Gewaltlosigkeit so ausnutzen. Eine Frau sollte - wenn sie auf dem Satz besteht: keine Gewalt gegen Frauen - einen Mann freilich auch nie so weit reizen, dass er es zu brechen überhaupt erst erwägt. In Gangs auf Männer derart loszugehen ist natürlich Kokolores.

Aha. Nenn es Auswählen oder Verhätnismäßigkeit. Ich denke es
ist rübergekommen, worum es geht.

Die Erfahrung zeigt, dass meist genau das nicht rüberkommt, wenn der Begriff „Verhältnismäßigkeit“ benutzt wird. Deshalb hält sich das Gerücht ja auch so hartnäckig, dass es bei der Notwehr eine Abwägung zwischen Angriffs- und Verteidigungshandlung gäbe.

Deswegen hat man wahrscheinlich dem §32 extra noch den § 33
nachgeschoben.

Ja, und. Was genau soll das jetzt sagen?

Wenn man in oben beschriebener Konstellation an den Haaren
gezogen wird, ist auch ein ordentlicher Schlag mit dem
Baseballschläger aufs Hirn sicher gut geeignet den Angriff
umfassend und endgültig zu beenden.

Er ist aber nicht das mildeste Mittel, worauf ich explizit hingewiesen habe. Der Sinn des Einwandes erschließt sich mir daher nicht.

Mit Sicherheit wird diese
„Endlösung“ jedoch dann den Staatsanwalt interessieren.

Dieser Begriff ist einfach nur dumm und überflüssig. Und dass es strafbar wäre, ergibt sich bereits aus meinem Hinweis darauf, dass es das eben nicht das mildeste Mittel ist. Auch hier kann ich den Sinn des Hinweises daher nicht nachvollziehen.

§33 spricht ja von Angst, Furcht und Verwirrung. Dazu gibts
natürlich ellenlange Kommentare in der Literatur und
xundneunzig Urteile.

Ja…und?

Beim Autofahren nennt man vollkommen
bekloppte Handlungen eben mal Augenblicksversagen. Bin davon
ausgegangen, dass 99% der Leser kein Staatsexamen in Jura
haben und umgangssprachliche Begriffe die Sache ausreichend
erklären.

Aha…

Gruß
Dea

Notwehr muss geboten UND erforderlich sein, was laut BGH nicht
zwingend beides immer zugleich vorliegt.

Das ergibt sich eigentlich aus dem Gesetz, da dieses bereits selbst die Erforderlichkeit und die Gebotenheit separat nennt.

Will heißen: Hebt
eine Frau die Faust gegen dich, wird man dir zumuten, dass du
dich zunächst anders als mit Faustschlägen wehrst.

Könntest Du hierfür bitte mal eine Quelle bringen, dass man sich gegen Frauen „zunächst“ nicht durch die Anwendung körperlicher Gewalt wehren darf?

Ein absolut
Besoffener pöbelt dich an und schlägt nach dir. Ein Fausthieb
wäre vielleicht erforderlich (um den Angriff auf dein
Rechtsgut [körperliche Unversehrtheit, kann auch Ehre sein,
Freiheit, Willensfreiheit o.Ä.] abzuwehren oder wenigstens
abzuschwächen), aber nicht geboten… renn einfach weg (das
wäre geboten!), er wird im besoffenen Zustand nicht schneller
sein als du.

Die Frage fehlender Gebotenheit bei einem Angriff offensichtlich schuldlos Handelnder ist doch etwas komplexer als hier dargestellt und kann so keinesfalls verallgemeinert werden. Ich halte diese Aussage für recht gefährlich.

Begreifst du, was ich dir sagen will?

Ich jedenfalls nicht.

Es gibt neben der Notwehr auch Nothilfe (gegenüber Dritten).
Wiederum komplexes juristisches Thema…

Was sollte daran komplex sein. Es ist das selbe wie Notwehr, nur, dass der Angriff auf einen Dritten abgewehrt wird.

wenn deine
Freundin geschlagen wird, ist selbstredend außer Zweifel, dass
du Nothilfe leisten darfst und sogar musst.

Aha! Woraus ergibt sich die gesetzliche Pflicht, der angegriffenen Freundin zu helfen?

topic: greift eine Mädchengang dich und deine Freundin an,
darfst du dich mit gebotenen und erforderlichen Mitteln zur
Wehr setzen,

Ja, so steht es im Gesetz. Gilt aber auch, wenn man nur selbst oder nur die Freundin angegriffen werden würde.

im besondren Falle auch mit Fausthieben.

Wiso „im besonderen Falle“? Das darf man genau dann, wenn ein Fausthieb der Mittel ist, das den Angriff endgültig beendet, und dabei zugleich das mildeste hierzu geeignete Mittel darstellt.

Du musst
dir nicht im Vorhinein Gedanken dazu machen, die Situation
wird dir schon zeigen, was zu tun ist. Wenn du kein Schläger
bist und sonst einigermaßen helle und normal, dann wirst du
schon richtig handeln in einer Notwehrsituation.

Hmmm, das sieht in der Praxis leider ein bißchen anders aus…

Übrigens: das Gesetz unterscheidet idR nicht zwischen Frau und
Mann (oder weichen und harten Drogen usw.), der Richter aber
sehr wohl, sofern es von Bedeutung ist.

Das wüsste ich aber. Kannst Du diese Behauptung bitte mal belegen?

Gruß
Dea

Begreifst du, was ich dir sagen will?

Hm … nö!

Hallo,

Wie sieht also die rechtliche Lage aus, wenn ich mich wehre?

Beim Bund wurde uns eingetrichtert, bei der Wache im Treibstoffdepot in auf keinen Fall auf den Eindringling zu schießen, wenn er grade mit dem geklauten Kanister über den Zaun klettert.

Sollte er dagegen auf 'nem Tank stehen und grade bei sein, ein Feuerzeug anzumachen sei es erlaubt.

Verhältnismäßigkeit halt: ein Flüchtender, welcher geklaut hat ist nicht direkt gefährdend, ein Zündelnder dagegen schon.

Ähnlich dürfte es im Zivilleben sein. Jemand, der einen Anderen direkt mit dem Leben bedroht darf man härter angehen, als jemand, der nur 'ne Sache klaut.

Grüße

Verhältnismäßigkeit halt: ein Flüchtender, welcher geklaut hat
ist nicht direkt gefährdend

Wenn ein Dieb auf der Flucht ist, kann gegen ihn noch Notwehr geübt werden. Denn dann haben wir einen unbeendeten Diebstahl und somit einen (noch) gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff = eine Notwehrlage.

Ähnlich dürfte es im Zivilleben sein. Jemand, der einen
Anderen direkt mit dem Leben bedroht darf man härter angehen,
als jemand, der nur 'ne Sache klaut.

Wie ja schon mehrfach zu Recht gesagt wurde: Grundsätzlich findet diese Güterabwägung im Notwehrrecht gerade n i c h t statt.

Levay

Hallo,

Wenn ein Dieb auf der Flucht ist, kann gegen ihn noch Notwehr
geübt werden.

Handelt die Wache einer Bundeswehrkaserne denn in Notwehr, wenn sie einen Diebstahl / Einbruch o.ä. beobachtet?
Gruß
loderunner

Handelt die Wache einer Bundeswehrkaserne denn in Notwehr,
wenn sie einen Diebstahl / Einbruch o.ä. beobachtet?

Ja, Nothilfe genau genommen, aber das ist dasselbe.

Ich weiß allerdings nicht, ob es noch spezialgesetzliche Regelungen für die Bundeswehr gibt.

Levay

Aha. Nenn es Auswählen oder Verhätnismäßigkeit. Ich denke es
ist rübergekommen, worum es geht.

Die Erfahrung zeigt, dass meist genau das nicht rüberkommt,
wenn der Begriff „Verhältnismäßigkeit“ benutzt wird. Deshalb
hält sich das Gerücht ja auch so hartnäckig, dass es bei der
Notwehr eine Abwägung zwischen Angriffs- und
Verteidigungshandlung gäbe.

Es ging doch wohl um die Verhältnismäßigkeit bei der Wahl der Mittel. Ich habe nicht behauptet, dass man Angriff und Verteidigung gegeneinander abwägen müßte. Bei Notwehr darf man durchaus ein höherwertiges Recht verletzen als das was angeriffen wird.

Deswegen hat man wahrscheinlich dem §32 extra noch den § 33
nachgeschoben.

Ja, und. Was genau soll das jetzt sagen?

Nun, da der §32 explizit von erforderlich spricht. Offenkundig kann man auch nicht erforderliche Verteidigungshandlungen (also unverhältnismäßige) vornehmen. Dann wäre man nicht mehr straffrei. Der §33 sichert einem dann doch Straffreiheit, wenn man eben aus Angst, Furcht oder Verwirrung handelte.

Wenn man in oben beschriebener Konstellation an den Haaren
gezogen wird, ist auch ein ordentlicher Schlag mit dem
Baseballschläger aufs Hirn sicher gut geeignet den Angriff
umfassend und endgültig zu beenden.

Er ist aber nicht das mildeste Mittel, worauf ich explizit
hingewiesen habe. Der Sinn des Einwandes erschließt sich mir
daher nicht.

Also wenn es nicht das mildeste Mittel ist, dann ist das eine andere Formulierung für unverhältnismäßig. Und darum dreht es sich hier doch?

Mit Sicherheit wird diese
„Endlösung“ jedoch dann den Staatsanwalt interessieren.

Dieser Begriff ist einfach nur dumm und überflüssig. Und dass
es strafbar wäre, ergibt sich bereits aus meinem Hinweis
darauf, dass es das eben nicht das mildeste Mittel ist. Auch
hier kann ich den Sinn des Hinweises daher nicht
nachvollziehen.

Also unverhältnismäßig?

§33 spricht ja von Angst, Furcht und Verwirrung. Dazu gibts
natürlich ellenlange Kommentare in der Literatur und
xundneunzig Urteile.

Ja…und?

Das macht dann auch unverhältnismäßige Abwehrhandlungen straffrei.

Gruß

Hi,

um das hier mal abzuschließen und klar zu stellen.

Der Begriff der „Verhältnismäßigkeit“ hat in der Thematik der Notwehr nichts zu suchen. Sowohl im allgemeinen Verständnis, insb. aber in der rechtlichen Begriffsdefinition meint Verhältnismäßigkeit etwas völlig anderes als Erforderlichkeit.

Das kannst Du jetzt entweder von jemandem, der sich nunmal damit auskennt, akzeptieren und in Zukunft rechtlich richtig argumentieren. Du kannst es aber auch lassen und weiterhin falsche Begriffe verwenden. Verhältnismäßigkeit ist etwa anders als Erforderlichkeit und findet in keinem Zusammenhang bei § 32 StGB Anwendung.

Mehr möchte ich dazu jetzt auch wirklich nicht mehr sagen.

Gruß
Dea

1 „Gefällt mir“

Hallo,

Ich weiß allerdings nicht, ob es noch spezialgesetzliche
Regelungen für die Bundeswehr gibt.

gibt es: „Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie zivile Wachpersonen“ (http://www.gesetze-im-internet.de/uzwbwg/index.html)
Also weder Notwehr noch Nothilfe beim Wachdienst, wenn ich das richtig verstehe.
Gruß
loderunner