Immobilienkauf: Vorvertrag, Eigentümer trittzurück

Von: , Frage gestellt am Do, 7. Mai 2009

Hallo,

Angenommener Fall:
Es soll eine Wohnung verkauft werden. Alle Formalien wie Darlehensvertrag, Notartermin und Kalkulationen sind unterschrieben, vereinbart und abgeschlossen.
Zwei Tage vor dem Notartermin verkauft der Eigentümer (E) überraschend doch an einen Mehrbietenden und nicht an den Käufer (K), der erst zu diesem Zeitpunkt darüber informiert wird.
K und E haben Wochen zuvor bereits schriftlich einen Vorvertrag vereinbart und unterzeichnet.
K und E vereinbaren in dem Vorvertrag unter anderem, "dass der Kaufgegenstand - wie gemeinsam besichtigt - mit einem anschließenden Notariellen Kaufvertrag in das Eigentum des Käufers übergeht [...]".

K hat sich auf diesen Notartermin sowie auf den Wohnungskauf vorbereiten müssen und bei der Bank bereits ein Darlehensvertrag unterzeichnet, Arbeitstage freinehmen müssen um Termine einhalten zu können und ist als gutgläubiger Immobilienkäufer auch auf andere Kosten gestoßen.

Frage:
Hat K gegen E Schadensersatzansprüche? Insbesondere auf die wohl recht hoch ausfallenden Kosten durch die Kündigung des Darlehensvertrages?

Dass er keine Ansprüche auf die Übereignung der Wohnung hat ist klar - Immobilienrecht, Notarielle Beurkundung etc.


Grüße und Danke!

6 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach einem Tag 0 hilfreich
    Re: Immobilienkauf: Vorvertrag, Eigentümer trittzu

    Hallo,

    da Dir keiner von den Jura-Profis geantwortet hat, versuche ich es einmal. K und E haben Wochen zuvor bereits schriftlich einen
    Vorvertrag vereinbart und unterzeichnet.
    Ein Immobilienkauf wird erst durch die notarielle Beurkundung wirksam. Hat K gegen E Schadensersatzansprüche? Insbesondere auf die
    wohl recht hoch ausfallenden Kosten durch die Kündigung des
    Darlehensvertrages?
    Da hier tatsächlich ein materieller Schaden entstanden ist, würde ich versuchen, den Verkäufer in Regreß zu nehmen.

      • Antwort von nach einem Tag 0 hilfreich
        Re^3: Immobilienkauf: Vorvertrag, Eigentümer tritt

        Vielen Dank,

        K wird bei dieser Höhe an entstandenem Schaden wohl anwaltliche Hilfe heranziehen. Aber wie es auch viele Andere behauptet haben, sind wohl kaum Ansprüche durchsetzbar.

      • Antwort von nach 2 Tagen 0 hilfreich
        Re^3: Immobilienkauf: Vorvertrag, Eigentümer tritt

        Hallo E., im Regelfall gibt es keine Ansprüche.
        Damit bestätigst Du meine eigene Auffassung. Zu meiner großen Verwunderung wurde früher in diesem Forum das Gegenteil behauptet und zwar von Teilnehmern, die durchaus ernstzunehmen sind. Deswegen habe ich mich dieses Mal etwas vorsichtig ausgedrückt.

        Halten wir also fest, ohne notariellen Kaufvertrag gibt es keinerlei Ansprüche, auch wenn es einen pruvat-rechtlichen Vorvertrag im Sinne einer Kaufabwsichtserklärung gibt ?

        Gruß

        Nordlicht

        • Antwort von nach 2 Tagen 0 hilfreich
          Re^4: Immobilienkauf: Vorvertrag, Eigentümer tritt

          Hallo Nordlicht,

          ich habe nicht gesagt, dass es unmöglich ist. Doch im Regelfall gibt es keine Ansprüche. Da müssen schon sehr hohe Hürdenübersprungen werden, dass man von c.i.c. (culpa in contrahendo) ausgehen kann. Die sind jedenfalls in dem Fall hier nicht übersprungen.

          Wird beim Käufer der irrige Eindruck erzeugt, man sei zum Vertragsabschluß fest entschlossen und zieht sich dann etwa der Verkäufer grundlos zurück, so kommt eine Haftung aus c.i.c. in Betracht. Wenn Vertrauen geschaffen wurde, muss die andere Partei rechtzeitig informiert werden, wenn Abstand vom Vertragsschluss genommen wird. Es kommt der Ersatz des negativen Interesses in Betracht. Allerdings darf die grundsätzliche Entscheidungsfreiheit, einen Vertrag (nicht) zu schließen, nicht beeinträchtigt werden. In der Regel wird vorsätzlich pflichtwidriges Verhalten verlangt. Das gilt erst recht bei einem beurkundungspflichtigen Geschäft, denn hier ist ja aus Warnungsgründen sogar noch der Notar zwischengeschaltet. Auch der schriftliche Vorvertrag ist nichtig (§ 311b, 125 BGB). Der BGH sieht daher cic in diesem Bereich als im Regelfall nicht einschlägig an.

          http://www.lrz-muenchen.de/~Lorenz/urteile/NJW96_188...

          Und dass es andere Interessenten für ein Objekt gibt, die bereit sind, einen höheren Preis zu zahlen, das ist etwas, womit man rechnen muss. Niemand muss auch schon eine Finanzierung abschließen, bevor der Vertrag unterschrieben ist. Der einfache Abbruch hier ist mE noch keine vorsätzliche Schädigung.

          VG
          EK

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