Thema Internetrecht und Domainnamen

Hi,
mich würde mal die Meinung zu folgendem theoretischen Fall interessieren, das ist irgendwo zwischen Markenrecht und Internetrecht einzuordnen.

Angenommen, Herr Y ist ein großer Fan von einer bestimmten Bekleidungsmarke…. er erstellt eine Homepage, in deren Domainname der Name der Bekleidungsmarke vorkommt. Weil ihm die Kleidung so gefällt, stellt er auch eigene (jugendfreie) Bilder und Videos auf die Seite, wo er Frauen die verschiedenen Kleidungsstücke vorführen lässt. Plötzlich bekommt Herr Y ein Einschreiben einer Anwaltskanzlei, im Auftrag der betreffenden Bekleidungsfirma inklusive der Forderung zur Unterschrift folgender Unterlassungserklärung und der Aufforderung zur Zahlung mehrerer 1000 EUR:

„Herr Y verpflichtet sich gegenüber der Firma XXXXX, es ab sofort zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr innerhalb der Bundesrepublik Deutschland unter der Verwendung der Bezeichnung und/oder Domain „XXXXX“ oder unter Verwendung einer Bezeichnung oder Domain, welche in vergleichbarer Weise den Zeichenbestandteil XXXXX enthält, Bildmaterial von Personen, die mit der Marke XXXXX versehene Bekleidung oder einen solchen Eindruck erwecken, anzubieten in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, insbesondere wenn das über die Internetseiten XXXXXfans.com und germanXXXXXfans.com geschieht“

Was müsste Herr Y nun davon zu halten? Er versteht nicht mal den genauen Inhalt.
Als echter Fan wollte er nichts böses. Müsste er die Domainnamen abgeben, und müsste er theoretisch auch dieses Geld zahlen? Wie sind die Meinungen dazu? Könnte man ihm untersagen, Material dieser Art einfach nur zu „besitzen“??? Oder dürfte er die Seite weiter betreiben in dieser Form und müsste nur den Domainnamen ändern?

LG Stefan

Hallo Stefan, Y hat mit der seiner Homepage, in deren Domainname der Name der Bekleidungsmarke vorkommt gegen das Marken Gesetz § 14 bis § 16 verstoßen.
Diese Marke genießt ein Schutzrecht und Y muss darauf aufmerksam gemacht werden , dass nach ständiger Rechtsprechung Gemäß § 12 Abs.1 Satz 2 UWG und unter dem Gesichtspunkt einer Geschäftsführung ohne Auftrag verpflichtet ist die Kosten der Abmahnung nach Maßgabe einer 1,3 Gebühr aus einem Streitwert von 150.00,00 EUR zzgl. Auslagen und MwSt. zu erstatten. Die Kosten (zusätzlich zum Anwalt ) für die Inanspruchnahme eines Patentanwalt sind gemäß § 140 Abs. 3 MarkenG erstattungsfähig.Die Forderung zur Unterschrift der Unterlassungserklärung und der Aufforderung zur Zahlung mehrerer 1000 EUR ist leider unumgänglich.
Gruß M.

Hallo Stefan, Y hat mit der seiner Homepage, in deren
Domainname der Name der Bekleidungsmarke vorkommt gegen das
Marken Gesetz § 14 bis § 16 verstoßen.

Ist denn jede Internetseite per se „geschäftlicher Verkehr“? IANAL, aber ich würde das bei einer rein privaten Seite ohne gewerblichen Hintergrund verneinen.

Viele Grüße,
Sebastian

Guten Tag Sebastian ,
MarkenG § 14 Abs 2 Satz 1
( ZU BENUTZEN ): EGAL WIE !!!
Gruß M.

Guten Tag Sebastian ,
MarkenG § 14 Abs 2 Satz 1
( ZU BENUTZEN ): EGAL WIE !!!

Aus §14 MarkenG:
(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr

  1. ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,

Also da steht nicht „EGAL WIE“, da steht „im geschäftlichen Verkehr“.

Und die Sache wird weiter eingeschränkt durch 1.-3. Also vor allem auf die Benutzung für „Waren oder Dienstleistungen“…

Viele Grüße,
Sebastian

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Hallo, nach der Rechtsprechung ist es nicht erlaubt , habe aktuelles Urteil vor mir liegen.
( Auf gleicher oder verwandter Art UWG § 13 )
Gruß M

Hallo,

also das mit dem Domainnamen kann immer noch nach hinten losgehen. Es wurde inzwischen bereits die erste Pfändung einer Domain zur gerichtlichen Verwertung durchgeführt, aber die war gekoppelt mit dem Namensrecht der betroffenen Firma oder einer Marke.

Man spricht von „in den Geschäftsverkehr bringen“, wenn es um Rechte an Firmennamen oder Domains geht.
Gruß M.

Hi,

da verstehe ich grad den Zusammenhang nicht, da es bei diesem Gesetz um sachliche Zuständigkeiten geht:

http://www.juraforum.de/gesetze/UWG/13/13_UWG_sachli…

Gruß
Tina

Hallo, bei mir § 13 Unterlassung und Schadensersatzanspüche !!!
Gruß M

Vielleicht kannst du das Urteil einfach mal posten, ggf. das Aktenzeichen, besser den Text. Mir kommt das auch ziemlich komisch vor, was du da schreibst.

Levay

Hi,

welches Gesetzbuch meinst Du? UWG jedenfalls nicht.

Gruß
Tina

Guten Tag,

Vielleicht kannst du das Urteil

einfach mal posten,ggf. :Aktenzeichen,

Hallo, Aktenzeichen 304 67 753.1
Ra.Dr.rer. nat. Peter Ross Patentanwalt.
Text : gemäß § 12 UWG u.s.w
„Habe selbst nachgelesen“
Verlag C H Beck §13 Unterlassung und Schadensersatzansprüche. Vieleicht alt ?
Gruß M

Das ist kein gerichtliches Aktenzeichen.

Levay

Hi,

ich glaube Du hast eigentlich keinen Schimmer von was Du redest? Zumindest kommt es bei mir so rüber. Beck hat ja nun mehrere Gesetzesbücher im Angebot. Was hast Du genau nachgelesen?

Gruß
Tina

Deutsches Patent und Markenamt
Dienstelle Jena
Frau Werlich Aktenzeichen 304 67 753.1 Mehr habe ich nicht .
Gruß M

Mit anderen Worten: Du kannst deine Behauptungen - die teilweise merkwürdig anmuten - nicht belegen. Das vereinfacht die Sache nicht gerade.

Levay

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Y möchte auch gar nicht die Domainnamen behalten, er zahlt auch das Geld und sieht die Fehler ein.

Er möchte aber seine Bilder und Videos auch danach noch weiterhin ins Netz stellen, dann unter anderem Namen und Domain, die nichts mehr mit dem Hersteller zu tun haben. Nur weil die Frauen dann Klamotten dieses Herstellers tragen, müsste das ja dann nicht mehr problematisch sein, denn irgendwas MUSS man ja tragen…!? Anhand dieser Unterlassunsgerklärung geht es dem Hersteller ja in erster Linie nur um die NAMEN, die nicht mehr benutzt werden sollen und kein Material mehr UNTER DIESEM NAMEN angeboten werden darf. Ist das vom „juristischen“ ins deutsche richtig übersetzt?

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Guten Tag,

Mit anderen Worten: Du kannst deine Behauptungen - die
teilweise merkwürdig anmuten - nicht belegen. Das vereinfacht
die Sache nicht gerade.

Levay

Das vereinfacht die Sache nicht gerade.

  • WAS SOLL DASS ???

FRAGE DOCH MAL EIN PATENTANWALT OB MEIN VORTRAG RICHTIG IST ODER NICHT !!!
Kennst du den Fall näher? Weißt du alles ?

ENDE

Hi,

was fährst Du Levay so an, er hat doch Recht. Ein Patentamt kann kein Urteil aussprechen. Du gibst ein Gesetz an das mit der Sache nun überhaupt nichts zu tun hat. Im ganzen klingt Dein Vortrag sehr verwirrend.

Kann es sein, daß Du einfach sauer bist, weil Deine Unfähigkeit erkannt wurde?

Gruß
Tina

Guten Tag,

Hallo Tina, das ist so nicht richtig.
Im Widerspruchsverfahren werden über die Patentämter im Verwaltungsverfahren Urteile gefällt.
http://de.wikipedia.org/wiki/Verwaltungsverfahren
Ab der dritten Instanz geht es dann zum Bundespatentgericht, dort gibt es auch Urteile.

“Und das zur Unfähigkeit“