Hallo miteinander
Dummerweise hat eine Person am Telefon ein Abo für ne Zeitschrift abfeschlossen. Gibt es eine Möglichkeit, das wieder Rückgängig zu machen? Oder muss die Person das Lehrgeld bezahlen?
Danke schön schonmal
Gruss
Karen
Hallo miteinander
Dummerweise hat eine Person am Telefon ein Abo für ne Zeitschrift abfeschlossen. Gibt es eine Möglichkeit, das wieder Rückgängig zu machen? Oder muss die Person das Lehrgeld bezahlen?
Danke schön schonmal
Gruss
Karen
Hallo,
Dummerweise hat eine Person am Telefon ein Abo für ne
Zeitschrift abfeschlossen. Gibt es eine Möglichkeit, das
wieder Rückgängig zu machen? Oder muss die Person das Lehrgeld
bezahlen?
Innerhalb von 2 Wochen sollte die Person von Ihrem Widerrufsrecht gebrauch machen …
Grüße
Oh, das geht? Meinte mal gehört zu haben, dass das nicht geht!
Dann wird die Person das selbstverständlich sofort tun!!
Danke dir!!
Gruss
Karen
Re^2: Abo abgeschlossen:frowning:
Hallo,
Innerhalb von 2 Wochen sollte die Person von Ihrem
Widerrufsrecht gebrauch machen …
BGB § 312 d Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen
[…]
(4) Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen
[…]
3. zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten,
http://dejure.org/gesetze/BGB/312d.html
Also nichts mit Widerrufsrecht 
Gruß
Wawi
Bin mir nicht 100%ig sicher, aber ich glaube letztens im Radio gehört zu haben, dass selbst bei Fernabsatzverträgen eine schriftliche Bestätigung mit Widerrufsrecht verschickt werden muss…
Hallo,
da fallen auch Jurastudenten immer wieder herein: Bislang haben alle übersehen, dass der geschilderte Sachverhalt nicht ausreichend ist, um die Frage abschließend zu beantworten.
Richtig ist, dass der Verbraucher auch Verträge über die Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften oder Illustrierten nicht widerrufen kann. Auch hier ist der tragende Gedanke, dass es dem Verbraucher möglich wäre, sich den wirtschaftlichen Wert der gelieferten Waren innerhalb der Widerrufsfrist vollständig und irreversibel zuzuführen, weil er einfach die Zeitung liest und dann widerruft.
Soweit es sich um Abonnements handelt, greift allerdings - vorbehaltlich der Bagatellgrenze §§ 505 Abs. 1 S. 2 und 3, 491 Abs. 2 Nr. 1 - das Widerrufsrecht nach § 505 Abs. 1 S. 1 ein.
Wenn also bis zum frühestmöglichen Kündigungstermin nicht mehr als 200 Euro zu zahlen sind, dann muss das Lehrgeld bezahlt werden. Das wird bei einem Zeitungsabo vermutlich so sein.
VG
EK