Recht auf Nutzungsgebühr

Guten Tag,

wenn jmd. im Sept. 2007 u.a. die Stoßstange an einem Fahrzeug ersetzen lassen hat. Laut Rechnung durch ein Originalteil von Audi.

Und sich jetzt herausstellt, dass die Stoßstange nicht original ist sondern ausm Zubehör.

Die Werkstatt das auch zugibt und anbietet die Differenz auszuzahlen oder eine Originale anzubauen. Die Originale allerdings nur gegen ~80€ „Abnutzungsgebühr“…

Ist diese Abnutzungsgebühr dann zulässig??? Weil der Fehler ja bei der Werkstatt lag. (vllt sogar als Betrug)

gruß

Hallo,

wie es mit der Abnutzungspauschale in dem Falle steht weiß ich nicht, jedoch ist es m.E. Betrug was da vorgefallen ist.

Mit dieser Tatsache kann man vlt. auch noch mal neu verhandeln gehen …

jedoch würde ich aus einem Gefühl heraus die Werkstatt in Zukunft meiden :wink:

Grüße

hi

Und sich jetzt herausstellt, dass die Stoßstange nicht
original ist sondern ausm Zubehör.

Die Werkstatt das auch zugibt und anbietet die Differenz
auszuzahlen oder eine Originale anzubauen. Die Originale
allerdings nur gegen ~80€ „Abnutzungsgebühr“…

Unabhängig von der Frage, ob es sich um Betrug handelt oder nicht ist die Stoßstange imho mangelhaft, da sie nicht die Beschaffenheit aufwies, die bei Vertragsschluss vereinbart wurde. Ob ein Verkäufer bei Nacherfüllung (in Form der Nachlieferung also Umtausch) Nutzungsersatz verlangen kann war lange Zeit umstritten, wurde aber letztes Jahr vom EuGH und BGH zugunsten des Käufers entschieden. Ein Nutzungsersatz ist demnach grundsätzlich nicht zu zahlen. Hier findest Du das Urteil des BGH: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprec…

grüße
Raoul

Ja, das ist 100% richtig.
Zur Ergänzung: Eine Abnutzungsgebühr kann allerdings bei einer Wandlung des Kaufs verlangt werden. Aber in diesem Fall geht es ja um eine Nachbesserung/Nacherfüllung. Also keine Abnutzungsgebühr.