Guten Tag,
wäre es rechtlich korrekt, wenn ein gewerblicher Verkäufer einen für gewerblichen Zweck gedachten Drucker an eine Privatperson per eBay verkauft hat das Widerrufsrecht auszuschließen?
"Wichtige Informationen für Käufer: Verkauf erfolgt an die Gewerbetreibende (Geschäftsleute) oder an diejenige, die das Gerät beruflich nutzen werden. Damit besteht das Rückgaberecht für Endverbraucher im Sinne des Fernabsatzgesetzes nicht, weil ein Endverbraucher mit einem Industriegerät wenig anfangen kann und es gewerblich oder beruflich nutzen wird. Mit Ihrem Gebot
bzw. Kauf bestätigen Sie, dass Sie das Gerät gewerblich oder beruflich nutzen werden. Auch internationales Handelsrecht
findet hier keine Anwendung, da es sich um ein b2b-Geschäft handelt. Gerichtsstand Nürnberg."
Hallo,
wer im Geschäftsverkehr als Unternehmer auftritt, kann sich später nicht auf seine Rechte als Verbraucher berufen.
Hier hat der Käufer bestätigt, Unternehmer im Sinne des BGB zu sein, womit ihm kein Widerrufsrecht zustehen dürfte.
Gruß
S.J.
Das ist ja eine feine Methode, die Verbraucherrechte auszubügeln. Man muss nur noch diesen Text schreiben.
Levay
Das ist ja eine feine Methode, die Verbraucherrechte
auszubügeln. Man muss nur noch diesen Text schreiben.
Ist aber so: http://www.damm-legal.de/bgh-verbraucher-der-sich-al…
Gruß
S.J.
Du weißt ja sicher, dass Urteile nur inter partes und nur für den konkreten Einzelfall gelten. Es wird also eine Einzelfallentscheidung bleiben. Bei deiner generalisierenden Betrachtung gibt es bald kein Verbraucherrecht mehr, denn formelhaft wird überall stehen, dass nur an Händler verkauft werde.
Sicher ist das vom Einzelfall abhängig.
Aber: In dem von mir zitierten Urteil ging es genau darum, dass der Verkäufer die Gewährleistung ausschließen wollte. Die Zulässigkeit dieses Ausschlusses hat das Gericht ausdrücklich bestätigt. Schon heute gibt es eine Vielzahl von Verkäufern, die ausschließlich an Unternehmer verkaufen, denn Großhändler berücksichtigen Gewährleistungskosten ganz anders in der Preiskalkulation als Endkunden gegenüber.
Zudem: Wie würdest Du ein Verbot dieser Klausel mit der Vertragsautonomie vereinbart sehen?
Wenn das ganze ausschließlich rechtsmissbräuchlich stattfindet, wie das beliebte „Bastlerfahrzeug mit 2 Jahren TÜV für 5000,–“ , sieht das natürlich anders aus. M.E. ist eine solche Klausel aber nicht grundsätzlich zu beanstanden. Es wäre doch absurd, wenn man, um einen günstigen Preis rauszuschlagen, als Unternehmer auftritt um sich dann postwendend auf seine Verbraucherrechte berufen zu können.
Gruß
S.J.
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Ich finde es absurd, wenn bald formelhaft überall stünde, dass nur an Unternehmer verkauft werde; alle wüssten, dass sich niemand daran hält, es wäre groß angelegter, planmäßiger Rechtsmissbrauch. Da brauche ich mit Treu und Glauben gar nicht kommen, das Gesetz regelt diesen Fall selbst:
§ 475 Abs. 1 S. 2 BGB
Levay