Hallo www-Gemeinde!
Folgender fiktiver Fall, den wir jüngstens diskutieren:
Herr Müller hat sich einen PKW in einem Online-Auktionshaus ersteigert. Da er ein Schnäppchen vermutete, verzichtete er auf eine Vorbesichtigung.
Nachdem er den Wagen abgeholt und zur Werkstatt gebracht hatte, wurde schnell klar, dass der erste Blick trog.
Der Wagen ist schlicht und ergreifend „durch“. Die Karosserie ist so rostig, dass ein TÜV nicht mehr in Frage kommt. Der Arbeitsaufwand übersteigt den Wert des Wagens mehr als deutlich.
Der Wagen hat noch viele andere Mängel (Klimaanlage defekt, Zündkabel vom Marder durchgebissen, Verteiler, Heizungsventil, etc., sind nur Beispiele). Jedenfalls alles Sachen, die NICHT in der Auktion angegeben wurden.
Kann dieser Vertrag in irgendeiner Form angefochten oder der Preis gemindert werden? Zwar wurde eine Garantie von privat in der Auktion ausgeschlossen, aber darf man deshalb „alles“ und in jedem Zustand verkaufen?
Das Argument, Herr Müller hätte sich den Wagen vorher angucken müssen, lasse ich persönlich nur beding gelten. Denn als Laie hätte er die meisten Mängel ohnehin nicht entdeckt.
Danke im Voraus für Ihre Beiträge!
Gruß
Kosakenzipfel
Also auch als Laie sollte man sich als Führerscheininhaber von der Fahrtüchtigkeit eines Fahrzeugs überzeugen können.
Wie heißt es so schön… Unwissenheit schützt nicht! Wenn die Möglichkeit zur Besichtigung angeboten wurde und kein vertrauenswürdiger „Experte“ zu Rate gezogen wurde, muß man die Folgen wohl selbst tragen.
Ansonsten ist das ja auch eine Frage des Angebotes.
Was wurde denn verkauft ? Ein fahrtüchtiges Fahrzeug oder ein Fahrzeug zum ausschlachten.
Grundsätzlich kann ja alles verkauft werden. Es dürfen allerdings keine falsche Angaben gemacht werden. Ein arglistiges Verschweigen von schweren Mängeln ist schwer nachzuweisen.
Gott ´oh´ Gott
Also auch als Laie sollte man sich als Führerscheininhaber von
der Fahrtüchtigkeit eines Fahrzeugs überzeugen können.
Deiner Meinung nach darf der Dumme also beschissen werden…
Wie heißt es so schön… Unwissenheit schützt nicht! Wenn die
Möglichkeit zur Besichtigung angeboten wurde und kein
vertrauenswürdiger „Experte“ zu Rate gezogen wurde, muß man
die Folgen wohl selbst tragen.
Was für ein Unsinn! Der Kaufgegenstand muss im vertragsgemäßen Zustand, also wie beschrieben, sein. Seit wann ist der Käufer verpflichtet, den vertragsgemäßen Zustand vor Vertragsschluss und unter Hinzuziehung eines Experten zu überprüfen.
Ansonsten ist das ja auch eine Frage des Angebotes.
Nicht ansonsten sondern im wesentlichen. Die Beschreibung muss zudem wahrheitsgemäß sein und Mängel dürfen nicht arglistig verschwiegen werden.
Was wurde denn verkauft ? Ein fahrtüchtiges Fahrzeug oder ein
Fahrzeug zum ausschlachten.
Im Prinzip uninteressant. Auch für ein „Fahrzeug zum ausschlachten“ gilt obiges.
Grundsätzlich kann ja alles verkauft werden. Es dürfen
allerdings keine falsche Angaben gemacht werden. Ein
arglistiges Verschweigen von schweren Mängeln ist schwer
nachzuweisen.
Kannst Du uns erklären, wie du zu dieser pauschalen Aussage kommst?
Gruß
S.J.
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Hallo!
Danke für die schnelle Antwort.
Nehmen wir mal an: Angeboten wurde ein alltagstaugliches Auto in einem guten (!) Zustand. Es wurden auch Mängel benannt, aber um die geht es ja auch gar nicht. Die waren ja bekannt.
Ich halte dem mal entgegen, dass im unteren 4-stelligen Bereich kein Sachverständiger mitgenommen werden muss.
Ein alltagstauglicher PKW in einem guten Zustand, der zig versteckte Mängel hat, die nicht angegeben wurden, muss m. E. anders aussehen.
Unterstellen wir mal dem Verkäufer keine Absicht, so muss hier auch gelten, dass Unwissenheit nicht schützt.
Freue mich auf weitere Beiträge!
Gruß
Kosakenzipfel
Moin!
Nehmen wir mal an: Angeboten wurde ein alltagstaugliches Auto
in einem guten (!) Zustand. Es wurden auch Mängel benannt,
aber um die geht es ja auch gar nicht. Die waren ja bekannt.
Hab ich verstanden denke ich 
Ich halte dem mal entgegen, dass im unteren 4-stelligen
Bereich kein Sachverständiger mitgenommen werden muss.
Ich würd’s nicht tun. Aber okay… ich würd auch online ohne Besichtigung kein Auto kaufen 
Ein alltagstauglicher PKW in einem guten Zustand, der zig
versteckte Mängel hat, die nicht angegeben wurden, muss m. E.
anders aussehen.
Da stimme ich Dir gern zu, aber…
Unterstellen wir mal dem Verkäufer keine Absicht, so muss hier
auch gelten, dass Unwissenheit nicht schützt.
Genau hier bringst Du den Punkt auf das i.
Private Verkäufer dürfen lt. BGB die sogenannte Gewährleistung bzw. Sachmängelhaftung ausschließen. Was allerdings auch private Verkäufer definitiv nicht dürfen: Es dürfen keine vorhandenen Mängel vorsätzlich oder fahrlässig verschwiegen werden.
Genau hier liegt das Problem: Hat der Verkäufer von diesen Mängeln gewusst oder hätte er als normaler Autolaie mit gesundem Menschenverstand von diesen Mängeln wissen müssen?
Es könnte schwer zu beweisen werden, das der Verkäufer diese Mängel wissentlich verschwiegen hat. Und ohne diesen Beweis wird der Verkäufer ausser eventuell ein wenig Mitleid dem Käufer nicht wirklich viel zurück geben.
Ich hoffe, das hat Dir weitergeholfen.
Gruß vom
Dicken MD.
Hallo!
Danke für die Antwort.
Der Fall soll nicht zu einfach sein, deshalb geben wir hier mal Grund zur Annahme, es könnte etwas mit Absicht verschwiegen worden sein, was dann wohl arglistig wäre.
Die Frontscheibe ist milchig, die Klimaanlage geht nicht, die Heizung produziert dauerhaft warme Luft.
Bei einer 800 Km langen Überführungsfahrt dürfte dies bemerkt werden. Diese fand ja nicht im Winter sondern bei sommerlichen Temperaturen statt.
Gruß
Kosakenzipfel
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Hallo nochmal!
Danke für die Antwort.
Gern geschehen 
Der Fall soll nicht zu einfach sein, deshalb geben wir hier
mal Grund zur Annahme, es könnte etwas mit Absicht
verschwiegen worden sein, was dann wohl arglistig wäre.
Die Frontscheibe ist milchig, die Klimaanlage geht nicht, die
Heizung produziert dauerhaft warme Luft.
Bei einer 800 Km langen Überführungsfahrt dürfte dies bemerkt
werden. Diese fand ja nicht im Winter sondern bei sommerlichen
Temperaturen statt.
Okay, in einem solchen Fall denke ich liegen tatsächlich Mängel vor, die auch einem Laien offensichtlich sein dürften. Damit könnte ein Grund gegeben sein, eine Nachbesserung zu verlangen. Ein Rücktritt käme auch in diesem Fall jedoch m.E. erst nach zweimaligem erfolglosen Nachbesserungsversuch in Frage.
Bleiben zwei Fragen offen.
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Kann man diese Forderung ggü. einem privaten Verkäufer durchsetzen? Dies kann wohl im Zweifel nur von einem Gericht entschieden werden.
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Warum hat der Käufer diese offensichtlichen Mängel bei der (laut Urpsrungsposting) selbst durchgeführten Überführungsfahrt nicht gleich bemerkt? Eine milchige Frontscheibe bzw. die nicht funktionierende Klima hätte doch sofort bemerkt werden müssen?
Vermutlich wird es in solchem Fall nicht ohne gerichtliche Auseinandersetzung ausgehen.
Gruß vom
Dicken MD.
Gruß
Kosakenzipfel