Unterhalt bei volljährigem Kind

Von: , Frage gestellt am Di, 19. Mai 2009

Guten Tag,

Wenn ein Kind (volljährig, noch zur Schule gehend) von zu Hause auszieht, von wem kann es dann Unterhalt forden, wenn die Eltern geschieden sind?

Müssen beide Eltern den Unterhalt nach der Richtlinie der Düsseldorfer Tabelle zahlen?

Steht dem Kind auch das komplette Kindergeld zu?

Vielen Dank im Vorfeld.
Gruß
Tschoddi

4 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach 2 Stunden 0 hilfreich
    Re: Unterhalt bei volljährigem Kind

    Hallo! Steht dem Kind auch das komplette Kindergeld zu?
    Das Kindergeld steht ihm auf jeden Fall komplett zu!
    (Zu den restlichen Fragen kann ich leider nichts sagen)

    Mfg, kiribati.

  2. Antwort von nach 6 Stunden 0 hilfreich
    Re: Unterhalt bei volljährigem Kind

    Hallo,

    wenn ein volljähriger Schüler nicht mehr bei einem Elternteil wohnt, verliert er den Status, dass er einem minderjährigem Kind gleichgestellt ist.

    Das bedeutet in der Praxis: der Selbstbehalt der Eltern erhöht sich im Fall dieses Schülers von 900 auf 1.000 Euro. Er ist dann in der Rangfolge der Unterhaltsberechtigten nach minderjährigen und minderjährig gleichgestellten (Halb-)Geschwistern und aktuellen und ehemaligen Ehepartnern. Nur wenn diese noch etwas Geld beim jeweiligen Elternteil übrig lassen, bekommt er es.

    Jeder Elternteil unterliegt nicht mehr der erhöhten Erwerbsobliegenheit und es gibt bei beiden Eltern keine Fiktivanrechnung von Einkommen mehr.

    Sobald ein Kind volljährig ist, hat es einen Barunterhaltsanspruch gegenüber BEIDEN Eltern. Wenn bisher nur ein Elternteil Barunterhalt bezahlt hat, hat dieser Elternteil schon jetzt Geld verschenkt.

    Doppelt Unterhalt kassieren geht aber weder jetzt noch nach dem Auszug.

    Einkommen der Eltern wird (wenn Schüler schon ausgezogen ist) erst um vorrangige Unterhaltsberechtigte berichtigt und dann addiert. Dann in die DüTa geguckt und dort der Bedarf des Kindes nach dem gemeinsamen restlichen Einkommen ausgerechnet. Dann wird von diesem Bedarf das GANZE Kindergeld abgezogen - das ist dem Kind direkt auszubezahlen - und der Rest wird nach Einkommensquote auf die Eltern verteilt.

    Mehr als INSGESAMT 640 Euro abzüglich Kindergeld kommt bei einem Schüler der nicht mehr bei einem Elternteil lebt aber nicht heraus.

    Gruß
    Ingrid

    • Antwort von nach 16 Stunden 0 hilfreich
      Re^2: Unterhalt bei volljährigem Kind

      Hallo Ingrid, Sobald ein Kind volljährig ist, hat es einen
      Barunterhaltsanspruch gegenüber BEIDEN Eltern.
      Stimmt das wirklich so?
      Ist es nicht so, dass die Eltern gegenüber ihren Kindern zwar unterhaltsverpflichtet sind, dieser Unterhalt aber nicht in Bargeld ausgezahlt werden muss, sondern z.B. in Kost und Logis erbracht werden kann?

      Neugierig,
      Tinchen

      • Antwort von nach 17 Stunden 0 hilfreich
        Re^3: Unterhalt bei volljährigem Kind

        Hallo, Sobald ein Kind volljährig ist, hat es einen
        Barunterhaltsanspruch gegenüber BEIDEN Eltern.
        Stimmt das wirklich so?
        Natürlich stimmt das so Ist es nicht so, dass die Eltern gegenüber ihren Kindern zwar
        unterhaltsverpflichtet sind, dieser Unterhalt aber nicht in
        Bargeld ausgezahlt werden muss, sondern z.B. in Kost und Logis
        erbracht werden kann?
        Bei minderjährigen Kindern leisten die betreuenden getrenntlebenden Eltern ihren Unterhalt einmal durch die Erziehung des Kindes. Der Barbedarf (von dem dann Kleidung, Essen, Wohnraum usw. bezahlt wird) des Kindes wird durch den Barunterhalt des Elternteiles erbracht, der nicht mit dem Kind zusammenlebt.

        Ein volljähriges Kind benötigt (u. a. auch nach Ansicht des BGH) keine Erziehung mehr, also muss der Elternteil wo das volljährige Kind wohnt auch Barunterhalt zahlen.

        Wie sich dieser Elternteil mit dem Kind einigt ist dann eine interne Familienangelegenheit. Die Einigung könnte so aussehen, dass Bargeld fließt und das Kind dann Kostgeld abgibt oder dass an Stelle des Bargeldes Naturalleistungen akzeptiert werden.

        Aber vor allen Dingen muss der Elternteil bei dem das volljährige Kind nicht lebt, nicht mehr die gesamten Kosten des Kindes alleine tragen. Ihm wird die Leistung des Wohnelternteiles unterhaltsmindernd angerechnet.

        Bei allem ist vorausgesetzt, dass beide Elternteile leistungsfähig sind. Ist das volljährige Kind einem minderjährigem gleichgestellt, unterliegen BEIDE Eltern der erhöhten Erwerbsobliegenheit damit sie zahlen können.

        Gruß
        Ingrid

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