Reputationsschaden als Vermögensschaden?

Guten Tag,

kann ein Reputationsschaden als Vermögensschaden qualifiziert werden?

Unter den wirtschaftlichen Vermögenbegriff fallen sämtliche wirtschaftlichen wertvollen Positionen und Güter. Also auch immaterielle Vermögensgegenstände. Ist diese Schlussfolgerung falsch?

Vielen Dank für eine Antwort!

Hallo,
von der Versicherungsseite her betrachtet (Haftpflicht) ist alles, was nicht Personen- oder Sachschaden ist, ein Vermögensschaden. Demnach aus der Betrachtung „ja“. Wo es ansonsten eine Rolle spielt? INAL
Gruß
Andreas

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Hallo,

Unter den wirtschaftlichen Vermögenbegriff fallen sämtliche
wirtschaftlichen wertvollen Positionen und Güter. Also auch
immaterielle Vermögensgegenstände. Ist diese Schlussfolgerung
falsch?

Nein, aber die Reputation ist mangels Verkehrsfähigkeit schon kein immaterieller Vermögensgegenstand.

Grüße
Richard

Guten Tag,

Hallo Richard,

ersteinmal vielen Dank für die Antwort!
Angenommen, es mangele der Reputation am Verkehrswert: Was ist aber mit einem Geschäfts- und Firmenwert? Die Reputation macht gerade bei vielen Unternehmen einen Großteil des Geschäfts- und Firmenwertes aus. Der GuF wird bei einem Unternehmesverkauf mitbezahlt. In der Bilanz des Käufers sogar als derivativer GuF ausgewiesen. Der Verkehrswert des GuF besteht also. Dieser lässt sich in die enthaltenen imateriellen VGs aufteilen.
Könnte man so argumentieren?

Viele Grüße
Sarah

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Hallo Sarah,

der derivative GoF muss freilich in der Bilanz des Käufers erscheinen, da er tatsächlich geflossen ist und so ein Aktivum darstellt, unabhängig davon, welchen objektiven Wert das gekaufte Unternehmen hat.
Er ist aber die Differenz des Eigenkapitals der übernommenen Firma zu dem tatsächlich und frei unter den Vertragsschließenden vereinbarten Kaufpreis - also nicht einmal ein „fair value“. Das macht noch keinen Verkehrswert, denn der GoF ist für sich nicht veräußerbar, nicht verkehrsfähig. Er lässt sich nur zum Teil in verkehrsfähige, immaterielle Vermögensgegenstände (oder solche, die aus anderen Gründen nicht bilanziert werden) unterteilen, weil, wie Du schon sagst, er die Reputation des Gekauften oder nur die Hoffnungen des Käufers beinhaltet.
Wird die Reputation des Gekauften im nachhinein beschädigt, so mag sich die Erwartung des Käufers in Luft auflösen und der von ihm aktuell geschätzte GoF verringern. Das Geschäft wird damit für ihn ein schlechtes, jedoch wird weiterhin der GoF, zu dem gekauft wurde, bilanziert, denn die vorherigen Eigner wurden ja in dieser Höhe abgefunden. Ein Vermögensschaden kann sich am derivativen GoF per se nicht einstellen.
Wohl könnte man in diesem Bereich auf einen Meinungsstreit zusteuern, beispielsweise in Konstellationen „weiterfressender“ Mängel an Unternehmen. Was wäre, wenn ohne Wissen des Käufers der Kundenservice des Gekauften auf eine geplante Produkteinführung nicht vorbereitet ist und diese dann zu einem derartigen Desaster wird, dass die Marke danach praktisch wertlos ist? Ich würde auch hier vertreten, dass der Mangel nur im negativ abweichenden Zustand der Kundenservice-Abteilung besteht, und ein Weiterfressen in die Reputation nicht von Belang (da dies auch etwas vom Geschick des aktuellen Managements abhängt und die Wechselwirkung von Unternehmenszustand zur Reputation eigentlich selbstverständlich).

Generell sollte man aus der bewussten Eingrenzung der Vermögensschäden durch den Gesetzgeber nicht schließen, dass Nicht-Vermögensschäden wirtschaftlich bedeutungslos sind. Die Umkehr dieser Überlegung lässt aber noch keinen Vermögensschaden entstehen.

Grüße
Richard