Fehler bei ebay Verkauf...hilfe!

Hallo,
Person A verkauft bei ebay ein Auto. Leider vertut Person A sich bei der Auswahl ob das Auto eine Klimaanlage, Klimaautomatic oder Lüftung hat. Das Auto hat nur eine Lüftung wird aber mit Klimaanlage ausgeschrieben. Auf fotos ist dieser Fehler aber klar zu erkennen und als ihn Interessenten darauf hinweisen, ist es leider zu spät um dieses noch zu verändern, weil bereits verschieden gebote auf das Fahrzeug gemacht worden. Nun kauft Person B das KFZ für einen extrem hohen Preis (welchen er schon mehrere Stunden vor Gebotsablauf eingab) und schreibt Person A sofort nach Beendigung das er ein Auto mit Klima will und bieten Person A an einen Anwalt ein zu schalten oder ihm das Auto für einen absoluten Spottpreis zu geben. Person A ist sich aber sich das Person B der Fehler aufgefallen sein muß, da er mit KFZ-technischen Fachausdrücken um sich wirft und es auf den Fotos eindeutig zu sehen war.
wie soll sich Person A jetzt verhalten?

Bitte um schnelle Hilfe!!!
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Wenn der Käufer das sofort schreibt und sogar grundlos mit einem Anwalt droht, dann wird ziemlich deutlich, dass er gewusst hat, dass es sich um ein Versehen handelte. Ich würde es hier auf einen Rechtsstreit ankommen lassen, man könnte sich vorstellen, dass der Vertrag eben nicht über ein Auto mit Klimaanlage abgeschlossen worde oder dass dem Käufer zumindest Arglist vorzuwerfen ist. Ich selbst neige zu ersterem: Wenn nämlich zwei Vertragspartner etwas falsch bezeichnen, aber dasselbe meinen, dann gilt nicht - wie sonst - das objektiv Erklärte, sondern das subjektiv Gemeinte.

Falsa demonstratio non nocet.

Oder: Haakjöringsköd

http://www.lrz-muenchen.de/~Lorenz/urteile/RGZ_99_14…

Ein Klassiker!

Levay

danke für die schnelle antwort.
desweiteren ist zu sagen das es sich um ein 15 jahre altes kfz handelt. Da kann doch Person B nicht mit dem Preis einer neuen Klimaanlage um sich werfen, sondern maximal mit einer die dem Alter und der Kilometerlaufleistung des Autos entspricht oder?

Zur Not kauft man sich halt eine 15 Jahre alte Klimaanlage bei einem gut sortierten Schrottplatz und baut die ein. Schon hat das Auto eine.

Hallo,

ich bin zwar kein Jurist sondern Kaufmann, aber wenn ich in der Berufsschule aufgepaßt habe, stellt sich die Sache so dar:

  • Ein Kaufvertrag kommt zu stande.
  • Die gelieferte Ware ist magelhaft (Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft, hier Klimaanlage)
  • Dem Verkäufer muss die Möglichkeit(!) zur Nachbesserung gegeben werden, z.B. Einbau einer gebrauchten Klimaanlage.
  • Wenn der Verkäufer nicht nachbessern will / kann, ist der Käufer berechtigt vom Kaufvertrag zurückzutreten. D.h. Geld zurück, Ware zurück.
  • Der Käufer ist ggf. berechtigt Schadensersatz zu fordern(auch bei Privatkauf?) - es stellt sich allerdings die Frage worin der Schaden des Käufers bestehen könnte. Sofern der vereinbarte Kaufpreis dem eines Fahrzeuges mit Klimaanlage entspricht, entsteht ihm ja kein Schaden - er kann ja zu diesem Preis ein entsprechendes Fahrzeug erwerben.
  • Dann gab es da noch ein Möglichkeit als Verkäufer den Vertrag wegen „Irrtum“ anzufechten - aber da müßte ich nachsehen und dafür fehlt mir die Zeit - sorry.

Gruss Conrad

  • Die gelieferte Ware ist magelhaft (Fehlen einer
    zugesicherten Eigenschaft, hier Klimaanlage)

Den Begriff der „zugesicherten Eigenschaft“ gibt es im Kaufrecht nicht mehr. Leider bist du nicht auf mein Argument eingegangen, sondern behauptest jetzt - ohne Begründung - warum der Grundsatz Falsa demonstratio non nocet hier nicht gelten soll, oder warum es sich um keinen Anwendungsfall handelt. Man mag das ja so sehen können, aber eine Begründung wäre doch schön.

Und was mit dem Arglisteinwand?

  • Wenn der Verkäufer nicht nachbessern will / kann, ist der
    Käufer berechtigt vom Kaufvertrag zurückzutreten. D.h. Geld
    zurück, Ware zurück.

Das will er ja offenbar nicht.

  • Der Käufer ist ggf. berechtigt Schadensersatz zu
    fordern(auch bei Privatkauf?)

Der „Privatkauf“ ist hier gerade nicht das Problem. Natürlich gilt § 280 BGB auch hier.

  • es stellt sich allerdings die
    Frage worin der Schaden des Käufers bestehen könnte.

Nein, auch das ist nicht die Frage. Wenn man davon ausgeht, der Kaufvertrag sei mit dem von dir angenommenen Inhalt abgeschlossen, und es bestehe auch kein Arglisteinwand, ist die Frage ganz einfach: Schadensersatz i.H. dessen, was für den nachträglichen Einbau der Klimaanlage aufgewendet werden muss.

Sofern
der vereinbarte Kaufpreis dem eines Fahrzeuges mit Klimaanlage
entspricht, entsteht ihm ja kein Schaden -

Doch, der Mindertwert.

  • Dann gab es da noch ein Möglichkeit als Verkäufer den
    Vertrag wegen „Irrtum“ anzufechten - aber da müßte ich
    nachsehen und dafür fehlt mir die Zeit - sorry.

Das könnte gehen.

Levay

und wäre da nicht auch noch ein Fall von Nötigung?
Guten Tag auch,

schreibt Person A sofort nach Beendigung das er ein Auto :mit Klima will und bieten Person A an einen Anwalt ein zu :schalten oder ihm das Auto für einen absoluten Spottpreis :zu geben

wäre das nicht - abgesehen von Deinen anderen Erläuterungen - nebenbei auch noch ein klassischer Fall von Nötigung? Wobei aus der Schilderung nicht ganz klar wurde wie die „Aufforderung zur Abgabe zum Spottpreis“ genauer ausgesehen hätte…

gute Nacht dann
Oliver

Hallo Levay,

danke für die ausführliche Replik.

Den Begriff der „zugesicherten Eigenschaft“ gibt es im
Kaufrecht nicht mehr.

Sorry - da bin ich wohl nicht mehr auf dem aktuellen Stand. Aber worauf stützt sich dann die Forderung des Käufers?

Leider bist du nicht auf mein Argument
eingegangen, sondern behauptest jetzt - ohne Begründung -
warum der Grundsatz Falsa demonstratio non nocet hier nicht
gelten soll,

Sorry, das behaupte ich keinesfalls. Ich wollte nur einen alternativen Weg aufzeigen. Schließlich ist die objektiv falsche Artikelbeschreibung wohl unbestreitbar, daß der Käufer aber wissentlich einen Wagen ohne Klimaanlage gekauft hat, kann man nur aus seinem Verhalten und verschiedenen Annahmen rückschließen - er dürfte ersteinmal das Gegenteil behaupten. Anders in Deinem Beispiel-Fall, da war ja wohl unstreitig, daß beide Parteien „Walfleisch“ meinten.

Aber wie ich schrieb: Ich bin kein Jurist sondern Kaufmann. Bisher bin ich zum Glück noch keinem Geschäftspartner begegnet, mit dem keine faire Einigung möglich war.

  • es stellt sich allerdings die
    Frage worin der Schaden des Käufers bestehen könnte.

Nein, auch das ist nicht die Frage. Wenn man davon ausgeht,
der Kaufvertrag sei mit dem von dir angenommenen Inhalt
abgeschlossen, und es bestehe auch kein Arglisteinwand, ist
die Frage ganz einfach: Schadensersatz i.H. dessen, was für
den nachträglichen Einbau der Klimaanlage aufgewendet werden
muss.

Also nochmal bitte für einen juristischen Legastheniker zum mitschreiben: Ich liefere eine mangelhafte Ware, ich kann den Mangel nicht beheben und biete an die Ware zurück zu nehmen und den Preis zu erstatten. Der Käufer verweigert die Wandlung, läßt sich die Ware so herrichten wie sie irrtümlich beschrieben wurde - auch wenn die Kosten hierfür in keinem Verhältnis zum Wert der Ware stehen (Ich gehe mal davon aus, daß der Einbau einer Klimaanlage in einen 15 Jahre alten Wagen dessen Wert übersteigt) - und darf mich dafür in Regress nehmen??

  • Dann gab es da noch ein Möglichkeit als Verkäufer den
    Vertrag wegen „Irrtum“ anzufechten - aber da müßte ich
    nachsehen und dafür fehlt mir die Zeit - sorry.

Das könnte gehen.

Na Gott sei Dank, habe ich doch noch etwas vernünftiges geschrieben.

Gruss Conrad