Pornografie im Internet - Was ist erlaubt?

Hallo WWW- Gemeinde!

Ich kenne jemanden der eine Internetseite machen möchte, auf denen man Bilder und Videos ansehen kann via Vorschau (in Bilderform)und auch herunterladen kann.
Wer weiß was da erlaubt ist und was verboten?

Harte Pornografie im Sinne von Kindern, Tieren, Exkrementen und mit Gewalt sind verboten, das ist klar.

Aber wie weit geht es mit „weicher“ Pornografie und was darf gezeigt werden?
Sprich Bilder und Videos in denen gestrippt wird, wo zb. eine Dame masturbiert, Sexspielzeug, natürlich auch Sex oder Gruppensex.

Und weiß wer wie man die Seite rechtlich absichern kann, sprich wo man etwas einstellen kann so das man bestätigen muss das man 18 ist?

Ich bedanke mich schonmal für eure Antworten.

Gruß
Ian

Man kann sowas durch Programme erreichen, bei denen die Personalausweisnummer eingegeben werden muß. Aber 100%ige Sicherheit kann man damit auch nicht gewährleisten.

Und weiß wer wie man die Seite rechtlich absichern kann,
sprich wo man etwas einstellen kann so das man bestätigen muss
das man 18 ist?

Postident oder vergleichbares, sonst kommt garantiert eine Abmahnung von Mitbewerbern.

BGH Az: I ZR 102/05

BGH, Urteil vom 18. 10. 2007 - I ZR 102/05
Anforderungen an Altersverifikationssysteme für Internet

TMG § 7 I; UWG §§ 3, 4 Nr. 11; JMStV §§ 3 II Nr. 3, 4 II

  1. Die Haftung desjenigen, der einen Hyperlink auf eine Website mit rechtswidrigen Inhalten setzt, richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen. Macht sich derjenige, der den Hyperlink setzt, die Inhalte, auf die er verweist, zu eigen, haftet er dafür wie für eigene Informationen.

  2. Als Täter einer unlauteren Wettbewerbshandlung haftet, wer Internetnutzern über seine Website einen gebündelten Zugang zu pornografischen Internetseiten Dritter vermittelt, ohne durch ein den Anforderungen des § 4 II JMStV genügendes Altersverifikationssystem Minderjährige am Zugriff auf diese Angebote zu hindern.

  3. Wer ein unzureichendes Altersverifikationssystem vertreibt, das für pornografische Angebote im Internet bestimmt ist, haftet wettbewerbsrechtlich als Teilnehmer für Verstöße gegen § 4 II JMStV, die seine Abnehmer mit der Verwendung des Systems für entsprechende Angebote begehen, wenn ihm bekannt ist, dass die jugendschutzrechtliche Unbedenklichkeit des Systems ungeklärt ist.

  4. § 4 II JMStV ist eine Marktverhaltensregelung i.S. des § 4 Nr. 11 UWG.

  5. Ein Altersverifikationssystem, das den Zugang zu pornografischen Angeboten im Internet nach Eingabe einer Ausweisnummer sowie der Postleitzahl des Ausstellungsortes ermöglicht, stellt keine effektive Barriere für den Zugang Minderjähriger zu diesen Angeboten dar und genügt nicht den Anforderungen des § 4 II JMStV. Nichts anderes gilt, wenn zusätzlich die Eingabe einer Adresse sowie einer Kreditkartennummer oder Bankverbindung und eine Zahlung eines geringfügigen Betrags verlangt wird.

BGH, Urteil vom 18. 10. 2007 - I ZR 102/05 (OLG Düsseldorf) (ueber18.de)
Sachverhalt:

Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet der Altersverifikationssysteme für Erwachsenenangebote im Internet. Sie bieten ihre Systeme insbesondere den Betreibern pornografischer Internetseiten an, die damit den Zugang Minderjähriger zu ihren Angeboten ausschließen wollen.

Das System der Bekl. „ueber18.de“ verlangt zunächst die Eingabe einer Personalausweis- oder Reisepassnummer. In der Version 1 ist außerdem die Angabe der Postleitzahl des Ausstellungsortes erforderlich, in der Version 2 zusätzlich zu den Angaben der Version 1 ein Name, eine Adresse und eine Kreditkartennummer oder Bankverbindung für die Überweisung eines Betrags von 4,95 Euro. Bei der Abfrage der Ausweisnummer wird nicht kontrolliert, ob diese tatsächlich an einen Erwachsenen vergeben ist, sondern lediglich, ob sie den allgemeinen Regeln für die Bildung von Personalausweisnummern entspricht. Außerdem wird abgeglichen, ob der angegebene Ausstellungsort demjenigen entspricht, der sich aus der in der Personalausweisnummer enthaltenen Behördenkennzahl ergibt.

Die Bekl. stellt auf ihrer Website „ueber18.de“ einen Katalog mit Anbietern zur Verfügung, die ihr System einsetzen. Sie gewährt auch den Zugang zu den Internetseiten ihrer Kunden, indem sie diese nach Eingabe der geforderten Angaben jeweils freischaltet oder nicht.

Die Kl. macht geltend, dass das System der Bekl. gegen § 4 II 2 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (JMStV) und gegen § 184c StGB verstoße, da es nicht sicherstelle, dass Minderjährigen Erwachsenenangebote nicht zugänglich seien.

Die Kl. hat - soweit für die Revisionsinstanz noch von Interesse - beantragt, die Bekl. zu verurteilen, es zu unterlassen, im Geltungsbereich des deutschen Rechts ein Jugendschutzsystem für pornografische Internetinhalte i.S. des § 184 StGB, § 4 II 1 Nr. 1 JMStV in Verkehr zu bringen, anzubieten, zugänglich zu machen, zu bewerben sowie insbesondere gegenüber denjenigen Kunden, die bisher Zugang zu pornografischen Inhalten über das Jugendschutzsystem der Bekl. (so genannte Bestandskunden) erlangen, zu betreiben und/oder zu betreuen, das nutzerseitig auf der Eingabe der Personalausweisnummer oder Reisepassnummer - auch in Kombination mit der Durchführung einer Kontobewegung und/oder der Abfrage einer Postleitzahl - sowie der hierauf beruhenden Verifikation des Alters basiert, ohne dass dabei eine persönliche Identifikation mit Altersüberprüfung des Nutzers, etwa im Rahmen des Post-Ident-Verfahrens, bei seiner Registrierung erfolgt.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Das BerGer. hat ihr stattgegeben (OLG Düsseldorf, CR 2005, 657 = MMR 2005, 611). Mit ihrer vom BerGer. zugelassenen Revision verfolgt die Bekl. ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

Die Revision der Bekl. hatte keinen Erfolg.

Gründe:

[7]I. Das BerGer. hat einen Unterlassungsanspruch der Kl. aus § 8 I und III Nr. 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG bejaht. Zur Begründung hat es ausgeführt:

[8] Das Altersverifikationssystem der Bekl. stelle einen Ausschluss Minderjähriger von pornografischen Darbietungen im Internet in beiden Versionen nicht i.S. des § 4 II JMStV und des § 184c StGB sicher, weil es keine effektive Barriere zwischen den Inhalten der pornografischen Internetseiten und einem potenziellen minderjährigen Nutzer bilde. Es bestehe die nicht fernliegende Möglichkeit, dass Jugendliche sich Ausweispapiere von Eltern oder erwachsenen Freunden beschafften und damit das System der Bekl. durch Eingabe „echter“ Daten ohne Weiteres überwänden. Auch die Notwendigkeit einer Zahlung in der Version 2 stelle kein ausreichendes Zugangshindernis dar. Insbesondere verfüge eine Vielzahl Jugendlicher über ein eigenes, von den Eltern nicht regelmäßig kontrolliertes Girokonto.

[9] Weder sei eine restriktive Auslegung der Anforderungen an ein Altersverifikationssystem geboten, weil eine jugendgefährdende Wirkung pornografischer Darstellungen nicht nachgewiesen sei, noch verstoße die vom BerGer. vertretene Auslegung gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil Jugendliche ohne jede Zugangsbeschränkung auf ausländische Angebote mit pornografischem Inhalt zugreifen könnten. Ebenso wenig werde die Informationsfreiheit Erwachsener unverhältnismäßig beschränkt.

[10] § 4 II Nr. 2 JMStV und § 184c StGB seien dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Der Verstoß gegen diese Bestimmungen, der im Einsatz des unzureichenden Systems der Bekl. liege, sei deshalb unlauter i.S. des § 4 Nr. 11 UWG. Die Bekl. begehe selbst diese unlautere Wettbewerbshandlung, weil sie durch die Implementierung ihres Systems auf Internetseiten mit pornografischem Inhalt an dem Verstoß gegen Jugendschutzbestimmungen unmittelbar mitwirke. Sie beeinträchtige den Wettbewerb mit ihrem System in nicht nur unerheblicher Weise zu Lasten der Mitbewerber, die ein Altersverifikationssystem mit den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden, strengeren Zugangsvoraussetzungen schwieriger absetzen könnten, und der besonders schutzwürdigen jugendlichen Verbraucher.

[11] II. Die Revision der Bekl. bleibt ohne Erfolg. Die Bekl. haftet nach den §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, weil sie pornografische Inhalte im Internet ohne ausreichende Altersverifikation und damit unter Verstoß gegen § 4 II JMStV zugänglich macht.

[12] Das BerGer. hat zutreffend einen Verstoß der Bekl. gegen § 4 Nr. 11 UWG i.V. mit § 4 II JMStV angenommen. Nach der zuletzt genannten Vorschrift sind Angebote pornografischer Inhalte in Telemedien unzulässig, wenn der Anbieter nicht sicherstellt, dass sie nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden. Die Bereitstellung und Betreuung ihrer Altersverifikationssysteme sind Wettbewerbshandlungen der Bekl. i.S. von § 2 I Nr. 1 UWG.

[13] Soweit die Bekl. mit ihrem Internetauftritt „ueber18.de“ als Anbieterin pornografischer Inhalte im Internet anzusehen ist, verstößt sie selbst gegen § 4 II JMStV (unten unter II 1 bis 4). Nach dem Antrag der Kl. soll der Bekl. allerdings nicht nur Betrieb und Betreuung ihres Altersverifikationssystems, für die sie ihre Website benutzt, untersagt werden. Vielmehr will die Kl. der Bekl. den Vertrieb ihres Systems in Deutschland insgesamt verbieten lassen. Der Vertrieb des Systems verstößt für sich allein betrachtet zwar nicht gegen Jugendschutzrecht. Insoweit ist der Unterlassungsanspruch aber unter dem Gesichtspunkt der Teilnahme der Bekl. an Verstößen ihrer Kunden gegen § 4 II JMStV gerechtfertigt (unten unter II 5).

[14] 1. Die Bekl. ist Adressatin des Gebots der Zugangsbeschränkung gegenüber Minderjährigen gem. § 4 II JMStV.

[15] a) Der Geltungsbereich des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags ist eröffnet. Die Bekl. bietet auf ihrer Website „ueber18.de“ selbst fortlaufend Telemedien i.S. der §§ 2 I, 3 II Nrn. 2 und 3 JMStV an. Telemedien sind insbesondere Online-Angebote, die im Internet abrufbar sind (vgl. Scholz/Liesching, Jugendschutz, 4. Aufl., § 3 JMStV Rdnr. 2).

[16] Der Zweck des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags, Kinder und Jugendliche vor jugendgefährdenden Angeboten in elektronischen Informations- und Kommunikationsmedien wirksam zu schützen, erfordert eine weite Auslegung des Anbieterbegriffs in § 3 II Nr. 3 JMStV. Anbieter ist deshalb auch derjenige, der Internetnutzern über seine Website Zugang zu Inhalteanbietern vermittelt (Nikles/Roll/Spürck/Umbach, JugendschutzR, 2. Aufl., § 3 JMStV Rdnr. 6; Scholz/Liesching, § 3 JMStV Rdnr. 5; Ukrow, JugendschutzR, Rdnr. 401; ferner Begr. d. Reg. des Saarlandes für das Zustimmungsgesetz zum Jugendmedienschutz-Staatsvertrag, Landtag des Saarlands, Dr 12/793, S. 41).

[17]Die Bekl. verschafft Internetnutzern durch den auf ihrer Website bereitgestellten Katalog einen gebündelten Zugang zu den so genannten Erwachsenenangeboten ihrer Kunden. Die Nutzer suchen die Website der Bekl. bestimmungsgemäß ähnlich einem Ladengeschäft auf und wählen aus den dort bereitgehaltenen pornografischen Angeboten. Bei deren Vertrieb fungiert die Bekl. mithin als Absatzmittler und damit funktional nicht anders als ein Händler pornografischer Schriften. Dass der Bekl. keine Rechte an den von ihr angebotenen Inhalten zustehen, ist bei der gebotenen zweckorientierten und funktionalen Auslegung des Begriffs „Angebot“ in § 4 II JMStV ohne Bedeutung. Ebenso wenig kommt es darauf an, dass das System der Bekl. - obwohl es insbesondere für Anbieter pornografischer Inhalte bestimmt ist - als solches nicht pornografisch ist. Denn die Bekl. beschränkt sich nicht darauf, ihren Kunden das Altersverifikationssystem in einem einmaligen Vorgang als Software zu überlassen.

[18] Unerheblich ist auch, ob die Auswahl der zugelassenen Nutzer im Wege der Registrierung allein auf technischem Weg erfolgt. Die Bekl. macht selbst nicht geltend, keine Kontrolle über den Anbieterkatalog auf ihrer Website zu haben. Sie ist deshalb nicht vergleichbar mit einem Internet-Auktionshaus, das den rein technischen Vorgang der Freischaltung eines Auktionsangebots nicht kontrolliert und deshalb nicht als Täter oder Teilnehmer einer durch das Angebot bewirkten Markenverletzung oder Jugendgefährdung haftet (vgl. BGHZ 158, 236 [250] = GRUR 2004, 860 - Internet-Versteigerung I; BGHZ 172, 119 Rdnr. 31 = GRUR 2007, 708 = WRP 2007, 964 - Internet-Versteigerung II; BGHZ 173, 188 = GRUR 2007, 890 Rdnr. 21 - Jugendgefährdende Medien bei eBay).

[19] b) Das Telemediengesetz schließt den hier allein geltend gemachten Unterlassungsanspruch gegen die Bekl. ebenso wenig aus wie das frühere Teledienstegesetz.

[20] Aus den getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass die Bekl. auf ihrer Website „ueber18.de“ einen Katalog mit Anbietern unterhält, die ihr Altersverifikationssystem einsetzen. Interessenten können auf diese Weise mit einem Mausklick aus einem umfangreichen, Erwachsenen vorbehaltenen pornografischen Angebot auswählen. Das Telemediengesetz enthält ebenso wenig wie das Teledienstegesetz eine Regelung der Haftung desjenigen, der mittels eines elektronischen Querverweises (Hyperlink oder Link) den Zugang zu rechtswidrigen Inhalten eröffnet. Die Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr, deren Umsetzung die beiden Gesetze dienen, hat die Frage der Haftung der Hyperlinks ausgespart (vgl. Art. 21 II der Richtlinie). Aus der Gesetzgebungsgeschichte ergibt sich eindeutig, dass die Haftung der Hyperlinks - auch wenn die Richtlinie insoweit keine Sperrwirkung entfaltet - im Teledienstegesetz und damit auch im Telemediengesetz, das die Bestimmungen der §§ 8ff. TDG unverändert übernommen hat (nunmehr §§ 9ff. TMG), nicht geregelt worden ist (vgl. die Gegenäußerung der BReg. [BT-Dr 14/6098, S. 37] zu dem entsprechenden Vorschlag des BR [BT-Dr 14/6098, S. 37]). Die Haftung für Hyperlinks richtet sich daher nach den allgemeinen Vorschriften (BT-Dr 14/6098, S. 37; Spindler, in: Spindler/Schmitz/Geis, TDG, Vorb. § 8 Rdnrn. 32ff.; Hoeren, in: Hoeren/Sieber, Hdb. MultimediaR, Std.: Okt. 2007, Teil 18.2 Rdnrn. 195ff.). Danach ist eine differenzierte Beurteilung geboten, wie sie die Rechtsprechung bereits in der Zeit vor Umsetzung der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr für erforderlich gehalten hatte. Zumindest derjenige, der sich die fremden Informationen, auf die er mit Hilfe des Hyperlinks verweist, zu eigen macht, haftet dafür wie für eigene Informationen, also wie ein Content-Provider i.S. des § 7 I TMG bzw. des § 8 I TDG (vgl. LG Hamburg, NJW 1998, 3650 = MMR 1998, 547; LG München I, MMR 2000, 566 [568], jew. zu § 5 I TDG 1997; östOGH, MMR 2001, 518 [520]; zum TDG 2001 Spindler, in: Spindler/Schmitz/Geis, Vorb. § 8 Rdnrn. 36ff.; Lenckner/Perron, in: Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl., § 184 Rdnr. 58; Hoeren, in: Hoeren/Sieber, Teil 18.2 Rdnrn. 195f.).

[21] Dass sich die Bekl. mit den elektronischen Verweisen auf die pornografischen Angebote dieser Kunden die dort vermittelten Inhalte zu Eigen gemacht hat, unterliegt keinem Zweifel. Nach den getroffenen Feststellungen sind diese Verweise wesentlicher Bestandteil ihrer Geschäftsidee. Sie bietet ihren Kunden nicht nur ein verhältnismäßig leicht zu umgehendes und damit - wie sogleich unter II 2 im Einzelnen dargestellt - unzureichendes Altersverifikationssystem an, sondern schaltet das pornografische Angebot ihrer Kunden jeweils frei und nimmt es in einen Katalog pornografischer Angebote auf. Die Attraktivität dieser Leistung, die die Bekl. zusätzlich neben dem Altersverifikationssystem erbringt, liegt darin, dass Internetnutzern auf der Suche nach einschlägigen Angeboten über die Website der Bekl. ein gebündelter Zugang zu den pornografischen Websites ihrer Kunden verschafft wird. Dabei geht es - wie bereits der Domainname „ueber18.de“ signalisiert - gerade darum, die Internetnutzer zu pornografischen Angeboten zu führen, die nach § 4 II JMStV nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden dürfen. Hierauf ist die Absicht gerichtet, die die Bekl. mit ihrem Angebot verbindet.

[22] 2. Das Altersverifikationssystem der Bekl. stellt nicht sicher, dass pornografische Angebote in Telemedien nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden.

[23] a) Welcher Grad an Zuverlässigkeit für die Altersverifikation geboten ist und welche Mittel zur Sicherstellung einzusetzen sind, ergibt sich nicht unmittelbar aus § 4 II JMStV. Nach der Gesetzesbegründung muss sichergestellt sein, dass Kinder oder Jugendliche keinen Zugang haben, so dass die einschlägigen Angebote nur Erwachsenen zur Verfügung stehen; ein verlässliches Altersverifikationssystem muss die Verbreitung an oder den Zugriff durch Minderjährige hindern (Begr. z. Jugendmedienschutz-Staatsvertrag, Landtag von Baden-Württemberg, Dr 13/1551, S. 26, gleichlautend etwa Landtag des Saarlandes, Dr 12/793, S. 44). Dafür, wie ein verlässliches System beschaffen sein muss, ist der Zweck des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags maßgeblich. Dieser Zweck ist darauf gerichtet, für den Jugendmedienschutz im Internet wie in den traditionellen Medien ein einheitliches Schutzniveau zu gewährleisten (vgl. etwa Döring/Günter, MMR 2004, 231 [232]). Es ist daher geboten, die Auslegung des § 4 II 2 JMStV an den Maßstäben auszurichten, die für die Zugänglichkeit pornografischer Inhalte in anderen Medien entwickelt worden sind.

[24] Nach der Rechtsprechung des BVerwG liegt ein „Zugänglichmachen“ i.S. des § 184 I Nr. 2 StGB nicht vor, wenn Vorkehrungen getroffen werden, die den Zugang Minderjähriger zu den pornografischen Inhalten regelmäßig verhindern. Dies erfordere, dass eine „effektive Barriere“ zwischen der pornografischen Darstellung und dem Minderjährigen bestehe (BVerwGE 116, 5 [14f.] = NJW 2002, 2966). Diese Entscheidung erging zwar im Jahr 2002 zur Ausstrahlung pornografischer Fernsehfilme, die nach dem Wortlaut des am 1. 4. 2003 in Kraft getretenen § 4 II JMStV inzwischen absolut verboten ist (zu verfassungsrechtlichen Zweifeln an der damit zwischen digitalem Fernsehen und Telemedien bestehenden Differenzierung etwa Scholz/Liesching, § 4 JMStV Rdnr. 28 m.w. Nachw.; Bandehzadeh, Jugendschutz im Rundfunk und in den Telemedien, 2007, S. 133ff., 166ff.). Es gibt aber keinen Grund anzunehmen, dass für Telemedien geringere Anforderungen an die Verhinderung des „Zugänglichmachens“ zu stellen sind, als sie für das Fernsehen nach früherer Rechtslage bestanden haben (a.A. Berger, CR 2003, 775).

[25] Das BVerwG hat ausgeführt, dass über die Verschlüsselung hinaus weitere Vorkehrungen zu treffen sind, um die Wahrnehmung pornografischer Fernsehfilme durch Minderjährige effektiv zu erschweren. Zunächst müsse sichergestellt sein, dass die Decodiereinrichtungen nur an Erwachsene abgegeben würden. Für den Nachweis der Volljährigkeit genüge es insbesondere nicht, Kopien von Dokumenten vorzulegen, weil dabei manipuliert werden könne. Es reiche aber aus, wenn beim Vertragsschluss persönlicher Kontakt mit dem Kunden bestehe und in diesem Zusammenhang eine zuverlässige Kontrolle seines Alters anhand amtlicher Lichtbildausweise erfolge. Andere Verfahrensweisen zur Feststellung des Alters müssten ebenso wirksam sein. Über den Einsatz der allgemeinen Decodiereinrichtungen hinaus sei noch zumindest ein weiteres wirkungsvolles Hindernis gegenüber Minderjährigen erforderlich, um durch das Zusammenwirken der Wahrnehmungshindernisse die Annahme einer „effektiven Barriere“ zu rechtfertigen (BVerwGE 116, 5 [14ff.] = NJW 2002, 2966).

[26] Der BGH hat diesen Maßstab der „effektiven Barriere“ bei der Beurteilung einer Automaten-Videothek für pornografische Videokassetten übernommen. Eine zuverlässige Alterskontrolle hielt er für gewährleistet, wenn die zum Einlass in die Videothek erforderliche Chipkarte mit PIN erst nach persönlichem Kontakt mit dem Kunden und Überprüfung seines Alters ausgegeben und bei der persönlichen Anmeldung der Daumenabdruck des Kunden biometrisch erfasst wurde. Der Verleihautomat ermöglichte nur nach einem Abgleich von Chipkarte, PIN und Daumenabdruck die Ausleihe von Filmen (BGHSt 48, 278 [285f.] = NJW 2003, 2838).

[27] Beim Versandhandel mit jugendgefährdenden Trägermedien hat der BGH erst jüngst ebenfalls eine zweistufige Altersverifikation für erforderlich gehalten. Zunächst ist vor dem Versand der Medien eine zuverlässige Alterskontrolle - etwa durch das Post-Ident-Verfahren - notwendig. Außerdem muss sichergestellt sein, dass die Ware nicht von Minderjährigen in Empfang genommen wird, was etwa bei einer Übersendung per „Einschreiben eigenhändig“ gewährleistet ist (BGHZ 173, 188 = GRUR 2007, 890 Rdnr. 48 - Jugendgefährdende Medien bei eBay).

[28] Entsprechend wirksame Vorkehrungen sind auch von den Anbietern pornografischer Inhalte im Internet zu fordern (ebenso KG, NStZ-RR 2004, 249 [250] = MMR 2004, 478; und die überwiegende Meinung in der jugendschutzrechtlichen Literatur: vgl. Scholz/Liesching, § 4 JMStV Rdnrn. 36ff.; Nikles/Roll/Spürck/Umbach, § 4 JMStV Rdnrn. 34ff.; Ukrow, Rdnrn. 426ff.). Die Verlässlichkeit eines Altersverifikationssystems setzt danach voraus, dass es einfache, naheliegende und offensichtliche Umgehungsmöglichkeiten ausschließt (vgl. Döring/Günter, MMR 2004, 231 [234]; Erdemir, MMR 2004, 409 [412]). So hat es der BGH beispielsweise für unzureichend gehalten, wenn Jugendliche trotz eines Verbotsschildes ungehindert in eine Videothek eintreten können, weil eine Alterskontrolle erst an der Kasse stattfindet (BGH, NJW 1988, 272). Insbesondere sind die auf Grund der Anonymität des Mediums dem Internet immanenten Missbrauchsgefahren zu berücksichtigen.

[29] b) Dem danach geforderten Zuverlässigkeitsstandard wird das System der Bekl. nicht gerecht.

[30] Ohne Rechtsfehler ist das BerGer. davon ausgegangen, dass die nicht fernliegende Möglichkeit besteht, Jugendliche könnten sich Ausweispapiere von Eltern oder erwachsenen Freunden beschaffen und dann die Personalausweisnummernkontrolle im System der Bekl. mit echten Daten umgehen. Keinen Bedenken begegnet auch, dass das BerGer. in dem in der Version 2 des Systems der Bekl. erforderlichen Zahlungsvorgang keine ausreichende weitere Sicherungsmaßnahme erkannt hat, weil viele Jugendliche über ein eigenes, von den Eltern nicht regelmäßig kontrolliertes Girokonto verfügen. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die zur Umgehung des Systems der Bekl. erforderlichen Informationen problemlos im Internet erhältlich sind (so Liesching, MMR 2004, 482; Döring/Günter, MMR 2004, 231 [233]), und ob angesichts des relativ geringfügigen Betrags, der für den Zugang abgebucht wird, viele Kinder und Jugendliche darauf vertrauen werden, dass die Buchung auf einem von ihnen unberechtigt verwendeten elterlichen Konto nicht auffällt.

[31] Richtig ist zwar, dass einem Altersverifikationssystem nicht deshalb die Effektivität abgesprochen werden kann, weil es von Jugendlichen auf Grund nicht vorhersehbarer besonderer Kenntnisse, Fertigkeiten oder Anstrengungen ausnahmsweise umgangen werden kann (Nikles/Roll/Spürck/Umbach, § 4 JMStV Rdnr. 34 a.E.). Derartige Anforderungen stellt eine Überwindung des Altersverifikationssystems der Bekl. in beiden Versionen an Jugendliche aber nicht.

[32]Da es vorliegend von vornherein an einer effektiven Barriere fehlt, kann offenbleiben, ob der von der Revisionsbegründung vorgelegten älteren Entscheidung des OLG Karlsruhe zu folgen ist, wonach sich ein Anbieter pornografischer Schriften unter Umständen nicht strafbar macht, wenn Jugendliche die von ihm errichteten, an sich effizienten Zugangshindernisse (Verkauf pornografischer Hefte in abdeckenden Plastikfolien unter den Augen des Kassenpersonals) erst nach rechtswidrigen Handlungen überwinden können (vgl. OLG Karlsruhe, NJW 1984, 1975 [1976]). Ebenso ist unerheblich, ob die Jugendlichen zur Umgehung des Systems der Bekl. rechtswidrige Handlungen begehen müssen (verneinend KG, NStZ-RR 2004, 249 [250] = MMR 2004, 478; zu Version 1 des Systems der Bekl.) und ob der vom OLG Karlsruhe seinerzeit vertretenen Auffassung gegebenenfalls über den Bereich des Strafrechts hinaus auch für den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag Bedeutung zukommen kann.

[33] Da für die Feststellung eines Verstoßes gegen § 4 II JMStV bereits die Möglichkeit der Kenntnisnahme ausreicht, kommt es schließlich für die Effektivität der Barriere nicht darauf an, ob und inwieweit sich in der Vergangenheit Jugendliche tatsächlich Zugang zu Erwachsenenangeboten verschafft haben, die mit dem Altersverifikationssystem „ueber18.de“ geschützt waren.

[34] 3. Durch die danach bestehenden Anforderungen an die Verlässlichkeit eines Altersverifikationssystems wird der Zugang Erwachsener zu pornografischen Angeboten im Internet nicht unverhältnismäßig beschränkt. Es bestehen zahlreiche Möglichkeiten, ein System zuverlässig auszugestalten. Hinzuweisen ist zunächst auf die von der Kommission für Jugend- und Medienschutz (KJM) positiv bewerteten Konzepte (abrufbar unter www.jugendschutz.net), die eine persönliche Identifizierung der Nutzer durch einen Postzusteller oder in einer Postfiliale (Post-Ident-Verfahren), in einer Verkaufsstelle oder mittels des „Identitäts-Check mit Q-Bit“ der Schufa Holding-AG (Rückgriff auf eine bereits erfolgte persönliche Kontrolle durch ein Kreditinstitut) voraussetzen. Außerdem wird eine Authentifizierung des Kunden bei jedem einzelnen Abruf von Inhalten oder Bestellvorgang verlangt. Dafür kommt insbesondere ein Hardware-Schlüssel (etwa USB-Stick, DVD oder Chip-Karte) in Verbindung mit einer PIN in Betracht, die dem Kunden persönlich (etwa per Einschreiben eigenhändig) zugestellt werden.

[35] Wie § 1 IV JuSchG beim Versandhandel mit pornografischen Trägermedien lässt auch § 4 II JMStV eine rein technische Altersverifikation zu, wenn sie den Zuverlässigkeitsgrad einer persönlichen Altersprüfung erreicht. Grundsätzlich denkbar erscheint etwa, die Altersverifikation durch einen entsprechend zuverlässig gestalteten Webcam-Check durchzuführen (vgl. etwa die Beschwerdeentscheidung Nr. 03656 der Freiwilligen Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter [FSM], abrufbar unter www.fsm.de) oder unter Verwendung biometrischer Merkmale.

[36] Erwachsenen ist es zuzumuten, sich im Interesse des Jugendschutzes einer den dargelegten Anforderungen genügenden Altersverifikation zu unterziehen, bevor ihnen Zugang zu pornografischen Telemedien gewährt wird. Dafür spricht bereits entscheidend, dass nach der bis zum 31. 3. 2003 geltenden Rechtslage der Vertrieb indizierter jugendgefährdender Medien im Versandhandel gem. § 4 I GjSM generell verboten und nach § 21 I Nr. 4, III GjSM unter Strafe gestellt war. Demgegenüber stellt die nunmehr - ebenso wie der Fernabsatz pornografischer Trägermedien (vgl. § 1 IV JuSchG) - nach Altersverifikation zulässige Nutzung entsprechender Telemedien bereits eine erhebliche Zugangserleichterung für Erwachsene dar.

[37] Die als zuverlässig anzuerkennenden Verfahren der persönlichen Identifizierung errichten für Erwachsene keine höheren Zugangshürden als im Offline-Bereich. So muss der Erwachsene bei Betreten oder Verlassen eines einschlägigen Geschäfts sogar eher mit der Peinlichkeit rechnen, als Interessent für Pornografika erkannt zu werden, als dies etwa bei einer Altersüberprüfung durch den Postzusteller oder in einer Postfiliale im Rahmen des Post-Ident-Verfahrens der Fall ist (vgl. Döring/Günter, MMR 2004, 231 [235 Fußn. 49]). Dafür spricht insbesondere, dass das Post-Ident-Verfahren ebenso wie die Versendungsform „Einschreiben eigenhändig“ im Geschäftsverkehr und in der Öffentlichkeit nicht oder jedenfalls nicht zwangsläufig mit dem Vertrieb pornografischer Inhalte in Verbindung gebracht wird.

[38] 4. Aus verfassungsrechtlichen Vorgaben folgen ebenfalls keine geringeren Anforderungen an ein Altersverifikationssystem, als sie sich aus dem dargelegten Konzept der „effektiven Barriere“ ergeben.

[39] Der mit diesem Konzept verbundene Eingriff in die Informationsfreiheit ist nach Art. 5 II GG aus Gründen des Jugendschutzes gerechtfertigt. Die Annahme, dass pornografische Medien jugendgefährdende Wirkung haben können, liegt im Bereich der Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers. Diesen hätte der Gesetzgeber nur dann verlassen, wenn eine Gefährdung Jugendlicher nach dem Stand der Wissenschaft vernünftigerweise auszuschließen wäre (BVerfGE 83, 130 [140ff.] = NJW 1991, 1471). Davon kann weiterhin nicht ausgegangen werden. So hält auch einer der Privatgutachter der Bekl. die Frage der Jugendgefährdung durch Pornografie für „objektiv bislang ungeklärt“ (Berger, MMR 2003, 773 [775]; vgl. Bandehzadeh, S. 21ff.).

[40] Das Erfordernis einer verlässlichen Altersverifikation ist geeignet, das gesetzgeberische Ziel zu fördern, einen Zugriff von Kindern und Jugendlichen auf pornografische Inhalte zu verhindern. Das reicht nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG aus, um die Eignung einer gesetzgeberischen Maßnahme zu begründen (BVerfGE 30, 292 [316] = NJW 1971, 1255; BVerfGE 90, 145 [172] = NJW 1994, 1577; BVerfGE 110, 141 Rdnr. 81 = NVwZ 2004, 597 = NJW 2004, 2008 L).

[41] Der Gesetzgeber ist auch nicht verpflichtet, den deutschen Jugendschutzstandard im Hinblick auf großzügigere Regelungen im Ausland zu lockern. Für die Forderung, von Altersverifikationssystemen deutscher Anbieter dürften nur Voraussetzungen verlangt werden, die keinen größeren Umgehungsaufwand erforderten als der Zugriff auf ausländische Angebote pornografischen Inhalts, gibt es daher keine Grundlage (a.A. Berger, MMR 2003, 773 [775]).

[42] Soweit sich die Bekl. auf einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit beruft (Art. 12 I GG), kann sie nur die ihr auferlegten Beschränkungen für ihre eigene Tätigkeit geltend machen. Insoweit ist ihr jedoch ohne Weiteres zuzumuten, sich auf eines der anerkannten Altersverifikationssysteme umzustellen.

[43] Es wird auch nicht unverhältnismäßig in das durch Art. 6 II GG verbürgte Erziehungsprivileg der Eltern eingegriffen, wenn höhere Anforderungen an ein Altersverifikationssystem gestellt werden, als sie das System der Bekl. erfüllt (vgl. Köhne, NJW 2005, 794). Durch verlässliche Altersverifikationssysteme wird gerade das Erziehungsprivileg gewahrt, weil ein unkontrollierter Zugang Jugendlicher zu pornografischen Inhalten ohne Kenntnis der Eltern verhindert wird.

[44] Schließlich liegt kein Verstoß gegen Art. 3 I GG unter dem Aspekt der Inländerdiskriminierung vor. Unter Inländerdiskriminierung sind Sachverhalte zu verstehen, in denen das deutsche Recht aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen gegenüber EU-Ausländern nicht angewendet werden darf, so dass diese gegenüber Inländern begünstigt werden (vgl. Pache, in: Schulze/Zuleeg, EuropaR, 2006, § 10 Rdnr. 16; Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 9. Aufl., Art. 3 Rdnr. 74). Hier gelten die Regelungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags aber für alle pornografischen Angebote in Deutschland. Sie erfassen grundsätzlich auch die Angebote aus dem Ausland, die im Inland abgerufen werden können, und gelten nach § 3 V Nr. 1 TMG insbesondere auch für Angebote aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Die in Art. 3 IV und V der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr vorgesehenen Mitteilungs- und Konsultationspflichten sind nicht Geltungsvoraussetzung der innerstaatlichen jugendschutzrechtlichen Gebote, sondern erst dann zu beachten, wenn deutsche Behörden gegen ein konkretes Angebot eines Diensteanbieters aus einem anderen Mitgliedstaat einschreiten wollen. Die faktische Möglichkeit der Umgehung einer für im Inland abrufbare in- und ausländische Internetangebote unterschiedslos geltenden deutschen Bestimmung durch den Aufruf ausländischer Internetseiten bewirkt keine rechtlich relevante Inländerdiskriminierung. Es bedarf deshalb weiterhin keiner Entscheidung, ob und inwiefern es wettbewerbsrechtlich geboten ist, eine Inländerdiskriminierung zu vermeiden (vgl. dazu auch BGH, NJWE-WettbR 1996, 266 [267]).

[45] 5. Unabhängig von einem eigenen täterschaftlichen Verstoß gegen § 4 II JMStV, den die Bekl. dadurch begeht, dass sie die pornografischen, lediglich durch ihr unzureichendes Altersverifikationssystem geschützten Internetseiten ihrer Kunden über ihre Website zugänglich macht, haftet die Bekl. auch dafür, dass sie ihr System in der streitgegenständlichen Form an zahlreiche Anbieter pornografischer Internetinhalte vertrieben hat. Denn sie ist Teilnehmerin an den Verstößen gegen § 4 II JMStV, die ihre Kunden fortlaufend dadurch begehen, dass sie im Internet pornografische Inhalte ohne ausreichende Altersverifikation anbieten.

[46]Mit dem Vertrieb ihres unzureichenden Systems fördert die Bekl. objektiv Zuwiderhandlungen der Betreiber pornografischer Internetangebote gegen § 4 II JMStV. Es ist davon auszugehen, dass die Betreiber, die das System der Bekl. anwenden, den jugendschutzrechtlichen Anforderungen genügen wollen. Durch das Angebot des in der Anwendung für die Nutzer einfachen Altersverifikationssystems der Bekl. werden die Betreiber davon abgehalten, sich für ein System zu entscheiden, das den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Es kommt deshalb zu unzulässigen Angeboten, die sonst im Einklang mit dem Jugendschutz erfolgen würden.

[47] Auch der für eine Gehilfenhaftung der Bekl. mindestens erforderliche bedingte Vorsatz liegt vor (vgl. BGHZ 42, 118 [122f.] = GRUR 1965, 104 - Personalausweise; BGHZ 148, 13 [17] = GRUR 2001, 1038 - ambiente.de; BGHZ 158, 236 [250] = GRUR 2004, 860 - Internet-Versteigerung I; BGHZ 172, 119 = GRUR 2007, 708 Rdnr. 31 - Internet-Versteigerung II). Die Bekl. kennt die Funktionsweise ihres Systems und weiß, dass es bestimmungsgemäß insbesondere für pornografische Angebote verwendet wird.

BGH: Anforderungen an Altersverifikationssysteme für Internet GRUR 2008 Heft 6 539

Sie vertreibt ihr Altersverifikationssystem ferner in Kenntnis des Umstands, dass durch ein unzureichendes System geschützte Internetangebote gegen jugendschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen. Der Bekl. war schließlich bekannt, dass die jugendschutzrechtliche Unbedenklichkeit ihres Systems jedenfalls ungeklärt war. Sie hat damit zumindest billigend in Kauf genommen, dass Kunden, die ihr Altersverifikationssystem erwarben, gegen jugendschutzrechtliche Vorschriften verstießen.

[48] Der Sachverhalt unterscheidet sich entscheidend von den Fällen, in denen der Betreiber einer Internet-Auktionsplattform in Folge eines automatischen Registrierungsverfahrens und einer Vielzahl jugendschutzrechtlich irrelevanter Versteigerungsangebote keine konkrete Kenntnis von dem jugendgefährdenden Inhalt bestimmter von Dritten auf seiner Plattform zum Erwerb angebotener Trägermedien hat, und deshalb eine Haftung des Plattformbetreibers als Täter oder Teilnehmer ausscheidet (vgl. BGHZ 173, 188 = GRUR 2007, 890 Rdnr. 21 - Jugendgefährdende Medien bei eBay).

[49] 6. Verstöße gegen das aus § 4 II JMStV folgende Verbot, pornografische Inhalte in Telemedien ohne verlässliche Altersverifikation anzubieten, beeinträchtigen wettbewerbsrechtlich geschützte Interessen der Verbraucher i.S. des § 3 UWG ebenso wie Verstöße gegen das Verbot des Versandhandels mit jugendgefährdenden Medien (vgl. BGHZ 173, 188 = GRUR 2007, 890 Rdnr. 34 - Jugendgefährdende Medien bei eBay). Die Beschränkung des Zugangs zu Telemedien pornografischen Inhalts dient insbesondere dem Schutz der Kinder und Jugendlichen, bei denen es sich um besonders schutzwürdige Verbraucher handelt. Die erhebliche Bedeutung dieses Jugendschutzes findet Ausdruck in der strafrechtlichen Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen die Zugangsbeschränkungen.

[50] Die Vertriebsbeschränkungen des Jugendschutzrechts für Waren und Dienstleistungen sind zudem Marktverhaltensregelungen i.S. des § 4 Nr. 11 UWG (Köhler, in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, WettbewerbsR, 25. Aufl., § 4 UWG Rdnr. 11.35 a.E. und 11.180; Link, in: Ullmann, jurisPK-UWG, § 4 Nr. 11 Rdnr. 159; vgl. auch Schaffert, in: MünchKomm-UWG, § 4 Nr. 11 Rdnrn. 181f.; a.A. Scherer, WRP 2006, 401 [405f.]).

[51] 7. Die Verwendung eines unzureichenden Altersverifikationssystems durch die Bekl. beeinträchtigt den Wettbewerb mehr als nur unerheblich. Dies ergibt sich bereits aus der Bedeutung des Jugendschutzes und der Vielzahl der über die Website der Bekl. vermittelten Zugangsmöglichkeiten zu pornografischen Inhalten. Außerdem sind die Interessen der Mitbewerber der Bekl., die den gesetzlichen Anforderungen genügende Systeme vertreiben, erheblich betroffen. Denn ihre Kunden sind die Anbieter von Telemedien mit pornografischen Inhalten, die im Interesse eines möglichst einfachen Absatzes ihrer Angebote grundsätzlich dazu neigen werden, das Altersverifikationssystem mit den geringsten Zugangshürden für die Kunden einzusetzen. Dadurch erleiden die Anbieter von Systemen, die den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, gegenüber der Bekl. einen relevanten Wettbewerbsnachteil.

[52]8. Gegen die Tenorierung des Berufungsurteils bestehen keine Bedenken. Die negative Voraussetzung des Unterlassungstitels „ohne dass dabei eine persönliche Identifikation mit Altersüberprüfung des Nutzers … bei seiner Registrierung erfolgt“ ist für künftige technische Entwicklungen hinreichend offen und schließt insbesondere eine Identifikation mit zuverlässigen biometrischen Merkmalen oder im Rahmen einer Webcam-Sitzung nicht generell aus. Persönliche Identifikation ist daher nicht notwendig gleichbedeutend mit persönlichem Kontakt im Sinne einer physischen Begegnung (face-to-face-Kontrolle), sondern kann unter Umständen auch über bildschirmgestützte oder andere technische Mittel erfolgen. Damit unterwirft das Berufungsurteil Altersverifikationssysteme entgegen der Revisionsbegründung keinen strengeren Anforderungen als das BVerwG.

Anm. d. Schriftltg.:

Zu der zit. Entscheidung des BGH „Jugendgefährdende Medien bei eBay“ s. eingehend Köhler, GRUR 2008, 1. Der BGH hat in einer weiteren Entscheidung vom selben Tag (I ZR 165/05, BeckRS 2008, 06346) entsprechend entschieden.

allerdings
Hallo!

Aber 100%ige Sicherheit kann man damit auch nicht gewährleisten.

Jo, das Nummernsystem, insbesondere die Prüfsummenberechnung sind bekannt.
siehe http://de.wikipedia.org/wiki/Personalausweis#Maschin…

Gruß
Paul

Hallo Ianinwalhalla,

Für dich sind folgende Paragrap aus dem Strafgesetz

§ 184 Verbreitung pornographischer Schriften
§ 184a Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Schriften
§ 184b Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften
§ 184c Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften
§ 184d Verbreitung pornographischer Darbietungen durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste

sagt dir jetzt nicht besonders viel, also Kurzfassung

  1. Es geht für 1 Jahr in den Bau wenn, die Seite nicht EINDEUTIG auf ihren Inhalt hinweist, und nicht durch Schutzmaßnahmen abgesichert ist. Personalausweisnummer, o.Ä. geschweigenden ein einfaches Häschen „ich bin 18“ reicht nicht!!! (das solltest du mit einem IT-ler besprechen)

2.gewalt-, tier-, kinder- und jugendpornographische Schriften sind verboten! Bis 5 Jahre Haft.

Huhu!

ein einfaches Häschen „ich bin 18“ reicht
nicht!!!

Das wäre ja auch absurd! Welcher Hase wird bitteschön so alt?

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  1. Es geht für 1 Jahr in den Bau wenn, die Seite nicht
    EINDEUTIG auf ihren Inhalt hinweist, und nicht durch
    Schutzmaßnahmen abgesichert ist. Personalausweisnummer, o.Ä.
    geschweigenden ein einfaches Häschen „ich bin 18“ reicht
    nicht!!! (das solltest du mit einem IT-ler besprechen)

hallo Benny,

da hab ich doch grad mal ne Frage zu.
Wenn ich im Internet bin, gehen doch aber ganz oft so Fenster auf, wo Werbung für Sexseiten gemacht wird. Und auf diesen sind die Frauen durchaus mein Sex zu sehen, bzw. sie werden nackt gezeigt.
Warum dürfen die das?
Die gehen aber auf, ohne das ich auf irgendwelchen „speziellen“ Seiten unterwegs bin. Das sind halt so Spamseiten…und da fragt doch auch keiner ob ich schon 18 Jahre alt bin :smile: Wie ist das dann da?

Gruß Anna

Hallo Anna,

Das ist zum einen darin begründet, dass der Begriff „Pornografie“ im Deutschen Recht nicht näher Definiert ist. Laut Sonderausschusses des Bundestags für die Strafrechtsreform sind dinge pornografisch, wenn sie
„zum Ausdruck bringen, daß sie ausschließlich oder überwiegend auf die Erregung eines sexuellen Reizes bei dem Betrachter abzielen und dabei die im Einklang mit allgemeinen gesellschaftlichen Wertvorstellungen gezogenen Grenzen des sexuellen Anstandes eindeutig überschreiten“.

Das heißt in Einer Gesellschaft in der nackte Brüste als „Normal“ entfunden werden, ist eine nackte Frau keine Pornografie.
Außerdem stammen die Meisten Seiten nicht aus Deutschland und unterliegen damit keinem deutschen Recht! Nach dem Motto:
„NICHT ALLES WAS MÖGLICH IST IST AUCH LEGAL!“

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Danke für die Antwort.
Heißt, es ist auch Auslegungssache was Pornografie ist!

Gruß

Hallo!

"… und dabei die im Einklang mit allgemeinen

gesellschaftlichen Wertvorstellungen gezogenen Grenzen des
sexuellen Anstandes eindeutig überschreiten“.

Auch eine nette Definition von Scheinheiligkeit…

Gruß
Tom

Gewissermaßen, deutsche Gerichte sehen das immer Unterschiedlich.

Unbestritten ist das der Geschlechtsakt an sich pornografisch ist.
Oben ohne lockt ja schon lange keinen Hund mehr von den Offen = es ist kein „Gesellschaftliches Tabu“ also keine Pornografie.

Bei der Darstellung der Geschlechtsteile scheiden sich die Geister!
hier Kommt es auf das „Gesamtbild“ (Pose, Hintergrund usw.) an.

Bei kindern und Jugendlichen wird meist eine „zurschaustellung der Genitalien“ meist schon kritisch betrachtet! was u.A bei Unterrichtsbüchern und Urlaubsfotos im Internet schon zu Problemen führt.

Mal davon ganz abzusehen das nackte Menschen (Erwachsene wie Kinder) u.U auch als Kunst deklariert werden kann(!) und die ist in Deutschland nun mal frei.
(GG Art. 5 Ab. 3 Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.)

Nun Ja, es zeugt eher davon, das der Staat uns Freiheiten eingesteht.

Stell dir mal vor es währe genau festgelegt worden. Das Gesetz ist ja nicht das jüngste und damals wurde noch von „Sittenwidrigkeit“ gesprochen. Es war z.B. sittenwidrig Bein zu zeigen! Also hätte es eine Gesetzesänderung geben müssen um z.B kurze Hosen und Minis zu „legalisieren“. Was auch nicht von Heute auf Morgen geht :smile:

Du würdest heute noch „geraffte Beinkleider“ bei 30° im Schatten tragen!

Manchmal ist es doch besser Dinge nicht zu konkretisieren, oder?

Hallo!

Nein, ich meine dein Zitat aus einem Ausschussbericht spiegelt Scheinheiligkeit wieder. Alle schauen Pornos und definieren das dann als nicht den gesellschaftlichen Wertvorstellungen entsprechend.

Mich erinnert das an eines meiner Lieblingszitate: Moralische Entrüstung ist der Heiligenschein der Scheinheiligen (H. Qualtinger)

Gruß
Tom

Hallo Tom
Wie hättest du es denn Formuliert??

Hallo!

Ich würde da mal die gesellschaftliche Moral draußen lassen.

Gruß
Tom