§ 807 ZPO --> Beweisverwertungsverbot?

Liebe Experten!

Ich bin ein bisschen irritiert und brauche mal eben professionelle Meinungen.

In meinem jugendlichen Leichtsinn habe ich bislang Folgendes für unproblematisch gehalten: Einem Beschuldigten wird Eingehungsbetrug vorgeworfen. Die Tatsache „fehlende Zahlungsfähigkeit” wird dadurch bewiesen, dass der Beschuldigte schon vor Vertragsschluss eine eidesstattliche Versicherung („Offenbarungseid”) abgegeben hat. Das BGH-Urteil vom 19.03.1991 (Az. 5 StR 516/90, Rn. 24) liest sich anders: Weil ein Schuldner zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verpflichtet sei, aber gleichzeitig niemand gezwungen werden dürfe, sich strafrechtlich selbst zu belasten, bestehe insoweit ein Beweisverwertungsverbot. Das leuchtet mir nicht nur ein, sondern ich frage mich auch, wieso ich nicht selbst darauf gekommen bin.

Aber übersehe ich da vielleicht was? Ich könnte schwören, dass ich schon tausend Mal ganz selbstverständlich gelesen habe, dass die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im Rahmen der freien Beweiswürdigung im Strafverfahren berücksichtigt wird. Muss nicht vor dem Hintergrund des Nemo-tenetur-grundsatzes die Tatsache, dass ein Beschuldigter den „Offenbarungseid” geleistet hat, gänzlich unbeachtet bleiben? Genauer gesagt natürlich: die Angaben in der eidesstattlichen Versicherung, welche aber ja erst den Rückschluss auf die Zahlungsunfähigkeit erlauben.

Danke + Gruß
Levay

Hallo Levay,

ich kenne auch den Artikel in der JuS 2004 und das BGH-Urteil, doch halte ich den Schluss für falsch. Entschieden waren die Fälle, in denen durch die zwangsweisen Angaben von Einkünften im Insolvenzverfahren unmittelbar Verstöße gegen andere Normen - z.B. Gewerberecht, weil die Einkünfte gewerblich waren, Steuerrecht, weil sie zu versteuern waren - abgeleitet werden konnten.

Das ist bei der EV und dem Eingehungsbetrug anders. Ein Eingehungsbetrug verlangt noch eine Tathandlung und kann mitunter trotz EV nicht angenommen werden. Das wichtigste Argument ist aber, dass die Tathandlung der EV im Regelfall nachfolgt, es sich also niemand durch die EV belastet, denn da hat er noch keinen Vertrag abgeschlossen.

Für die Praxis kann ich sagen, dass keine von uns gestellte Strafanzeige wegen Eingehungsbetrug nach EV eingestellt wurde wegen Beweisverwertungsverbot.

VG
EK

Hallo und schönen Dank!

Entschieden waren die
Fälle, in denen durch die zwangsweisen Angaben von Einkünften
im Insolvenzverfahren unmittelbar Verstöße gegen andere Normen

  • z.B. Gewerberecht, weil die Einkünfte gewerblich waren,
    Steuerrecht, weil sie zu versteuern waren - abgeleitet werden
    konnten.

Gewiss, gewiss, es gibt aber unter Rn. 24 den deutlichen Satz:

„Ebenso wie das Bundesverfassungsgericht dies für das
Konkursverfahren entschieden hat, wird ein strafverfahrensrechtliches Verwertungsverbot für die im Zwangsvollstreckungsverfahren erfolgten Angaben des Schuldners anzunehmen sein.“

Ein
Eingehungsbetrug verlangt noch eine Tathandlung und kann
mitunter trotz EV nicht angenommen werden.

Freilich, aber darum geht’s mir ja gar nicht. Es geht ja um die Fälle, in denen die Inhalte der EV als Beweismittel herhalten sollen.

Das wichtigste
Argument ist aber, dass die Tathandlung der EV im Regelfall
nachfolgt, es sich also niemand durch die EV belastet, denn da
hat er noch keinen Vertrag abgeschlossen.

Ich nehme an, du meinst damit, dass im Zeitpunkt der Abgabe der EV noch keine Selbstbelastung vorliege. Das ändert aber nichts daran, dass sie später dazu wird. Allerdings geht es mir heute ausnahmsweise mal weniger um die Dogmatik als vielmehr um die Praxis. Die Chance, einem Eingehungsbetrug im strafrechtlichen Aktenvortrag zu begegnen, ist nicht soooo klein, und was die Praxis dazu sagt, und ob es dort überhaupt ein Thema ist, ist momentan alles, was ich wissen muss und will.

Für die Praxis kann ich sagen, dass keine von uns gestellte
Strafanzeige wegen Eingehungsbetrug nach EV eingestellt wurde
wegen Beweisverwertungsverbot.

Das ist ein wichtiger Hinweis. Wenn ich das jetzt noch mit dem BGH-Urteil in Einklang bringen kann, bin ich vollendst beruhigt.

Danke noch mal und schöne Grüße,
Levay