Liebe Experten!
Ich bin ein bisschen irritiert und brauche mal eben professionelle Meinungen.
In meinem jugendlichen Leichtsinn habe ich bislang Folgendes für unproblematisch gehalten: Einem Beschuldigten wird Eingehungsbetrug vorgeworfen. Die Tatsache „fehlende Zahlungsfähigkeit” wird dadurch bewiesen, dass der Beschuldigte schon vor Vertragsschluss eine eidesstattliche Versicherung („Offenbarungseid”) abgegeben hat. Das BGH-Urteil vom 19.03.1991 (Az. 5 StR 516/90, Rn. 24) liest sich anders: Weil ein Schuldner zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verpflichtet sei, aber gleichzeitig niemand gezwungen werden dürfe, sich strafrechtlich selbst zu belasten, bestehe insoweit ein Beweisverwertungsverbot. Das leuchtet mir nicht nur ein, sondern ich frage mich auch, wieso ich nicht selbst darauf gekommen bin.
Aber übersehe ich da vielleicht was? Ich könnte schwören, dass ich schon tausend Mal ganz selbstverständlich gelesen habe, dass die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im Rahmen der freien Beweiswürdigung im Strafverfahren berücksichtigt wird. Muss nicht vor dem Hintergrund des Nemo-tenetur-grundsatzes die Tatsache, dass ein Beschuldigter den „Offenbarungseid” geleistet hat, gänzlich unbeachtet bleiben? Genauer gesagt natürlich: die Angaben in der eidesstattlichen Versicherung, welche aber ja erst den Rückschluss auf die Zahlungsunfähigkeit erlauben.
Danke + Gruß
Levay