Herausgabeanspruch? Übungsaufgabe

Hallo ihr,

folgender Fall:
Fall: Kauf über 100€ eines Minderjährigen (17 Jahre) auf einem Flohmarkt. Da das Geld nicht dabei hat, Vertrag über spätere Herausgabe der Sache. Herausgabeanspruch vorhanden?

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Zu klären ist, ob der Vertrag wirksam ist. Der Minderjährige ist nur beschränkt geschäftsfähig, so dass nach § 107 zum Wirksamwerden des Vertrages die Einwilliogung seines gesetzlichen Vertreters nötig ist.
Von einer Bewirkung der Leistung mit eigenen Mitteln nach § 110 kann der Verkäufer nicht ausgehen, da der Minderjährige das Geld nicht dabei hat. Bisher ist noch keine Einwilligung erfolgt, so dass der Vertrag schwebend ist.

Aber - besteht nun ein Herausgabeanspruch? Ich denke nicht, aber ich finde keinen Paragraphen dafür. Kann mir jemand helfen?

Danke und Gruß,
Jana :smile:

Hallo,

der „Herausgabeanspruch“ ist genau genommen ein Anspruch nicht nur auf Herausgabe, sondern auch auf Verschaffung von Eigentum an der gekauften Sache und folgt aus dem Kaufvertrag (§ 433 BGB).

Man fängt also mit der Norm an und prüft im Rahmen dieser Norm, ob denn ein Kaufvertrag zustande gekommen ist. Wenn man zu dem Ergebnis kommt, dies sei nicht der Fall, lautet das Ergebnis natürlich: Kein Herausgabeanspruch.

VG
EK

Halli hallo,

danke für die schnelle Antwort. :smile:

Ok - also fange ich mit § 433 an und komme letztlich zu dem Schluss, dass die Wirksamkeit des Vertrages - und somit der damit verbundene Herausgabeanspruch - von der Einwilligung der Eltern abhängt.

Danke,
Jana :smile:

Aus § 433 folgt schon ein Anspruch aus Herausgabe, genauer gesagt auf Übergabe; den auf Eigentumsverschaffung würde ich bei dieser Fallfrage definitiv nicht thematisieren, denn das ist ja nicht gefragt. Ein anderer berühmter Herausgabeanspruch ist der aus § 985 BGB.

Im Rahmen von § 433 BGB prüft man so, wie E. Krull es gesagt hat: Besteht ein wirksamer Kaufvertrag, denn ohne den gibt’s keinen Anspruch. Der Vertrag ist aber schwebend unwirksam.

Im Rahmen von § 985 BGB prüft man, ob das Eigentum schon gem. §§ 929 ff. BGB übergegangen ist. Da dies nicht der Fall sein dürfte, ist der Anspruch ebenfalls zu verneinen.

Levay