Erbe Rangfolge

Hallo und Guten Morgen.

Diskussion am Wochenende gewesen:

angenommen, Großmutter hat 2 Kinder.
Kind 1 hat nicht geheiratet und keine eig. Kinder
Kind 2 hat geheiratet und ein Kind, ist aber verstorben (Kind 2, nicht der Enkel).
Dieses Kind (Enkel) ist nun wie in der Rangfolge bei Erbschaft infolge Tod der Großmutter zu berücksichtigen?
Rutscht es infolge Tod des eig. Vaters an gleiche Stelle wie sein Vater und somit wie sein Onkel gleichberechtigt?

Wenn Großmutter Kind 1 zu Lebzeiten Großteil des Vermögens geschenkt hat wie wird dann im Regelfall verfahren? Hat Enkel von Kind 2 der Großmutter dann noch etwaige Ansprüche?

Liebe Grüße,
Bennyhase

Rutscht es infolge Tod des eig. Vaters an gleiche Stelle wie
sein Vater und somit wie sein Onkel gleichberechtigt?

Ja, sog. „Stammesprinzip“.
http://de.wikipedia.org/wiki/Gesetzliche_Erbfolge#Ve…

Wenn Großmutter Kind 1 zu Lebzeiten Großteil des Vermögens
geschenkt hat wie wird dann im Regelfall verfahren? Hat Enkel
von Kind 2 der Großmutter dann noch etwaige Ansprüche?

Wenn die Schenkung weniger als 10 Jahre her ist, kann ggf. ein Pflichtteilergänzungsanspruch gelten gemacht werden.
http://www.rechtpraktisch.de/artikel.html?id=841

Ergänzung:

Bei Schenkungen, für die ein Nießbrauchrecht eingetragen wurde (beispielsweise Immobilien) greift die 10-Jahresfrist unter Umständen auch nicht, zumindest wenn die wirtschaftliche Nutzung im wesentlichen beim Schenker verbleibt.

Gruß
Tina

Vielen Dank für die Antworten.

Im vorliegenden fiktiven Fall handelt es sich um eine Immobilie mit 6 Wohnungen und einer Gewerbefläche, in welcher ein Drogeriemarkt angesiedelt ist.
Von Nießbrauch ist auszugehen. Mieteinnahmen aus der Immobilie zählen dann wohl auch zur wirtschaftlichen Nutzung…? Auch wenn Mieteinnahmen das erste überlebende Kind der Großmutter zufließen?

Hi,

nachfolgender Auszug erklärt das ganz gut:

II. Fallgruppen zum Fristbeginn
Der BGH (NJW 1987, 122) hat die 10-Jahresfrist dahingehend erweitert, dass auch Schenkungen, die nicht endgültig aus dem wirtschaftlichen Verfügungsbereich des Erblassers ausgegliedert wurden und bei denen kein sog. „Genussverzicht“ vorliegt, stets dem Pflichtteilsergän-zungsanspruch unterliegen (Literaturfundstellen zu den nachfolgenden Fallgruppen bei J. Mayer, Handbuch Pflichtteilsrecht, § 8 Rn. 121 – 134).

  1. Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt
    Bei einem Vorbehaltsnießbrauch gibt der Erblasser den „Genuss“ des verschenkten Gegenstandes gerade nicht auf. In welchem Verhältnis der Wert des Nießbrauches zum Wert des Grundstücks steht, ist dabei erst für die Bewertung der Zuwendung gem. § 2325 II 2 BGB von Bedeutung (vgl. dazu NJW-Spezial 2004 Heft 1, S. 14).

Nach Ansicht des BGH wird der Fristbeginn gehindert, wenn der Erblasser den verschenkten Gegenstand im „Wesentlichen“ weiter nutzt. Hieraus schließen Teile der Literatur für den Fall des sog. Quotennießbrauchs, dass der Fristbeginn gehemmt ist, wenn sich der Übergeber mehr als 50 % der Nutzung vorbehalte; andere Meinungen lassen bereits einen Anteil von 10 – 20 % genügen.

  1. Vorbehalt eines Wohnrechts
    Nach h.M. ist die Einräumung eines Wohnungsrechts dem Nießbrauch gleichzustellen. Die 10-Jahresfrist beginnt also erst zu laufen, wenn das Wohnungsrecht erlischt oder der Berechtigte davon keinen Gebrauch mehr macht. Wird ein nur anteiliges Wohnrecht vorbehalten, nehmen einige Literaturstimmen eine Fristhemmung an, wenn die dem Wohnungsrecht unterliegende Nutzfläche verglichen mit der Restwohnfläche überwiegt; andere sehen die Grenze für eine unschädliche Eigennutzung schon bei 10 – 30 %. Nach Ansicht des OLG Düsseldorf (FamRZ 1999, 1546) wird der Fristbeginn nicht dadurch gehemmt, wenn das Wohnrecht nur an einer von zwei übergebenen Wohnungen vorbehalten wird.

Wenn die Immobilie an Kind 1 verschenkt wurde und die Mieteinnahmen auch an Kind 1 gehen, dürfte die 10jahresfrist gelten.

Gruß
Tina

Hallo Tina,

danke für die ausführliche Antwort.
Ich denke, hier wird es dann doch komplizierter, denn es ist anzunehmen, daß Großmutter nach wie vor komplette Etage bewohnt (Wohnrecht), der Rest aber zu großen Teilen innerhalb der letzten 30 Jahre an Kind 1 verschenkt wurde.

Gruß, Simbawe