Guten Tag,
folgender fall besteht:
herr a. stirbt und hinterlässt ein (mit der ehegatting zusammen verfasstes) testament, in dem seine frau als alleinerbin eingesetzt wird. Verstirbt frau a. geht das erbe an die beiden kinder über. desweiteren darf die ehegatting sowohl unter lebenden als auch von todes wegen über das beiderseitige vermögen NICHT frei verfügen.
es existiert ein haus und auch ein kredit für dieses haus. darf frau a. im finanziellen oder gesundheitlichern ernstfall das haus verkaufen, oder braucht sie das einverständnis der kinder?
welche rechte hat frau a.?
vielen dank für eine weitere diskussion dieses themas.
Hallo,
errichtet wurde augenscheinlich ein gemeinschaftliches Ehegattentestament nach dem Trennungsprinzig verfasst. Anders als beim Einheitsprinzip kommt es hier nicht zur verschmelzung der Vermögensmassen nach den ersten Erbfall. Die Ehefrau ist nicht befreite Vorerbin. Eine Verfügung über den Nachlass - soweit dessen Substanz angegriffen würde - ist nur mit Zustimmung der Nacherben möglich. Dies bedeutet dass ein Verkauf des Hauses nicht möglich ist ohne Zustimmung der Nacherben. Ich muss mich ein wenig korrigiern, der Verkauf wäre möglich, jedoch wäre dieser Vertrag rückwirkend absolut unwirksam beim Eintritt des Nacherbfalls. Im Grundbuch wird nämlich ein sogenannter Nacherbenvermerk eingetragen, welcher den potentiellen Käufer bösgläubig macht. Es besteht ein Rückauflassungsanspruch für die Nacherben.
Frau A hat natürlich gegenüber ihren Kindern auch bestimmte Rechte. So kann z.B. die Zustimmung der Nacherben verlangt werden das Haus zu belasten wenn die ordnungsgemäße Verwaltung z.B. im Rahmen einer Dachsanierung eine Kreditaufnahme erfordert.
ciao