Räumung einer Garage

Person A hat bis vor ca. 2 Jahren mit Person B in eheähnlicher Gemeinschaft gelebt. Der Mietvertrag für Wohnung, Grundstück und Garage lief über A, B war zwar unter der Adresse gemeldet, tauchte jedoch nicht im Mietvertrag auf und hat auch keinen offiziellen Beitrag zur Miete gezahlt. Das Haus wird von A von einer Verwandten gemietet, die Eigentümerin ist und der es egal war, ob B nun auch im Mietvertrag steht oder nicht.

Wären der Zeit des Zusammenlebens hat B die Garage mit Gegenständen vollgestellt. Das heißt, es befindet sich eine erhebliche Menge an Gerümpel in der Garage, sodaß sie von A nicht genutzt werden kann.

B wird seit er nicht mehr unter der gemeinsamen Adresse wohnt von A regelmäßig mündlich aufgefordert, die Gegenstände aus der Garage zu entfernen. Einige Male ist B erschienen, hat jedoch nur jeweils wenige Dinge mitgenommen, darunter auch Gegenstände, die ihm nicht gehören.

Eine Räumung der Garage würde für A einen erheblichen Kostenaufwand bedeuten, der (auch als „Vorleistung“) nicht geleistet werden kann.
Kann jemand sagen, welche Möglichkeit A hätte, B zu verpflichten, die Garage zu räumen? Wie würde es rechtlich aussehen, wenn A die Garage durch eine entsprechende Firma räumen ließe? In welcher Form können Kosten hierfür bei B eingeholt werden?

Ich würde mich über Antworten freuen.

PS.: Ich bin Frischling hier, ich hoffe, ich habe nicht zu ausschweifend geschrieben.

Hallo,

es war alles sehr verständlich :smile:

Ich bin mir sicher, dass unsere Voll-Juristen hierzu genauer Auskunft geben könnten. Ich weiß nur, dass
sich bei der Räumung von Wohnraum rechtliche Beschränkungen ergeben. Die Räumung von Wohnraum im Wege der einstweiligen Verfügung ist nämlich nur möglich, wenn der Besitz durch verbotene Eigenmacht erlangt wurde. Die Beschränkung auf Wohnraum bedeutet aber eben nicht, dass die Räumung anderer Räume im Wege einer einstweiligen Verfügung unter vereinfachten Voraussetzungen möglich ist. Eine Räumung schafft vollendete Tatsachen und stellt somit immer eine Vorwegnahme der Hauptsache dar. Eine Räumung im Wege der einstweiligen Verfügung ist daher grundsätzlich nur möglich bei Besitzerlangung durch verbotene Eigenmacht durch B. Da dieser aber ja eine Zeit lang die Garage offiziell nutzen durfte - ist es vermutlich alles nicht so einfach.

A sollte jedoch von weiteren mündlichen Verwarnungen absehen und nur schriftlich unter Fristsetzung B auffordern, die Garage zu räumen. Soweit dort Gegenstände von A liegen, wird sie wohl mithelfen müssen.