Grundschuld löschen

Hallo,

ich habe folgende Fragen zur Löschung einer Grundschuld:

  1. Ist es richtig, dass der Löschungsantrag an das Grundbuchamt nur
    über einen Notar gestellt werden kann und nicht direkt vom
    Eigentümer?
  2. Können mit einem Antrag 2 Einträge gelöscht werden oder sind bei
    2 Gläubigern 2 seperate Anträge erforderlich und fallen damit
    doppelte Notar- und Gerichtskosten an ?
  3. Ein Gebührenrechner weist für den Notar eine Beglaubigungs- und
    Vollzugsgebühr aus, wobei sich die Gesamtkosten minimieren lassen,
    wenn der Vollzug durch den Eigentümer erfolgt und er auch den
    Antrag entwirft.
    a) Was ist in diesem Fall unter Vollzug zu verstehen?
    b) Muss der Notar den von mir entworfenen Antrag (vorausgesetzt
    er ist korrekt) und den Vollzug durch mich akzeptieren und das
    bei der Kostenberechnung berücksichtigen?
  4. Kann der Gläubiger verlangen, dass ich die Grundschuld löschen
    lasse?
    Besten Dank!
    Gruß
    Pontius

Hallo,

Moin,

ich habe folgende Fragen zur Löschung einer Grundschuld:

  1. Ist es richtig, dass der Löschungsantrag an das
    Grundbuchamt nur
    über einen Notar gestellt werden kann und nicht direkt vom
    Eigentümer?

Nein und Ja. Neben dem Notar gibt es auch noch andere Stellen die den Antrag stellen dürfen (Sparkassen)

  1. Können mit einem Antrag 2 Einträge gelöscht werden oder
    sind bei
    2 Gläubigern 2 seperate Anträge erforderlich und fallen
    damit
    doppelte Notar- und Gerichtskosten an ?

So weit mir bekannt muss jeder Eintrag einzeln gelöscht werden.

  1. Ein Gebührenrechner weist für den Notar eine Beglaubigungs-
    und
    Vollzugsgebühr aus, wobei sich die Gesamtkosten minimieren
    lassen,
    wenn der Vollzug durch den Eigentümer erfolgt und er auch
    den
    Antrag entwirft.
    a) Was ist in diesem Fall unter Vollzug zu verstehen?
    b) Muss der Notar den von mir entworfenen Antrag
    (vorausgesetzt
    er ist korrekt) und den Vollzug durch mich akzeptieren
    und das
    bei der Kostenberechnung berücksichtigen?

keine Ahnung

  1. Kann der Gläubiger verlangen, dass ich die Grundschuld
    löschen
    lasse?

Nein

Besten Dank!

Bitte

Gruß

auch

Pontius

vnA (ianal, kein Notar, kein Mitarbeiter beim Amtsgericht)

Hallo von-nix-Ahnung,
danke für die schnelle Antwort.
Aber zu deiner Aussage

Nein und Ja. Neben dem Notar gibt es auch noch andere Stellen
die den Antrag stellen dürfen (Sparkassen)

habe ich noch eine Frage:
Die „anderen Stellen“, müssen das die Darlehnsgeber sein oder kann z.B. eine beliebige Sparkasse für den Darlehnsnehmer den Löschungsantrag stellen?
Gruß
Pontius

Moin,
bei mir wurde es vom kreditgebenden Institut angeboten. Genaue Rechtsgrundlage ist mir nicht bekannt.

vnA

Du musst bei der Löschung einer oder mehrerer Grundschulden (wie auch bei vielen anderen Eintragungen im Grundbuch immer differenzieren zwischen Bewilligung und Antrag.

  1. Bewilligung
    Bewilligen kann immer nur der Berechtigte eines eingetragenen Rechtes. Berechtigter der Grundschuld ist meistens ein Bankinstitut. Ist das mit der Grundschuld besicherte Darlehen zurückgezahlt, hat der Schuldner gegenüber dem Gläubiger aus der Sicherungsabrede zum Darlehensvertrag auch (nur schuldrechtlich) den Anspruch auf Bewilligung der Löschung der Grundschuld. Das Bankinstitut bewilligt in notarieller Form die Löschung. (Mal abgesehen von den Sparlassen die selbst siegelführend sind (§ 29 III GBO) ist die notarielle Form (Unterschriftsbeglaubigung unabdingbar) Der Schuldner erhält somit (meist jedoch gegen Übernahme der Kosten) diese Löschungsbewilligung.
    Die Problematik bei der Bewilligung ist auch, dass die Vertretungsmacht der oder des Mitarbeiters der Bewiligenden Bank aktuell nachgewiesen sein muss. Auch dieser Vertretungsnachweis ist meist anhand einer Kette von Vollmachten nachzuweisen und dem Grundbuchamt mit einzureichen.

  2. Antrag
    Der Antrag muss nur ganz normale schriftform haben und kann vom Grundstückseigentümer gestellt werden. Der Notar istalso nicht nötig! Du kannst mit einem Antrag so viele Rechte löschen lassen wie du willst um es mal überspitzt zu sagen, jedoch brauchst du hinsichtlich jeder Löschung die entsprechende Bewilligung.

ciao

Hallo mileslucis,
vielen Dank für deine ausführliche Antwort.

Du musst bei der Löschung einer oder mehrerer Grundschulden
(wie auch bei vielen anderen Eintragungen im Grundbuch immer
differenzieren zwischen Bewilligung und Antrag.

Bei meiner Frage ging es mir nur um den Löschungsantrag, für den Fall, dass die Löschungsbewilligungen bereits in korrekter Form vorliegen.

Der Antrag muss nur ganz normale schriftform haben und kann
vom Grundstückseigentümer gestellt werden. Der Notar istalso
nicht nötig!

Das wäre für den Antragsteller zu schön, um wahr zu sein.
Leider habe ich dazu widersprüchliche Aussagen. Für mich ist es nicht plausibel, warum der Antragsteller in diesem Fall einen Notar bräuchte.
Er könnte doch den Antrag beim Grundbuchamt persönlich abgeben und seine Identität durch seinen Personalausweis nachweisen. Ein Reisepaß wird ja auch nicht über einen Notar beantragt. Außerdem wüßte ich nicht, wer ein Interesse daran haben sollte, im Namen des Antragstellers dessen Grundschuld löschen zu lassen.

Du kannst mit einem Antrag so viele Rechte
löschen lassen wie du willst um es mal überspitzt zu sagen,
jedoch brauchst du hinsichtlich jeder Löschung die
entsprechende Bewilligung.

Ja, aber wird vom Grundbuchamt jede Löschung seperat berechnet
(z.B. 2 x 100000 Euro) oder wird bei der Gebührenberechnung der Gesamtbetrag (200000 Euro) zugrunde gelegt?
Gruß
Pontius

Hallo Pontius, Asche auf mein Haupt. War wohl gestern etwas schnell und habe einen wesentlichen Punkt unterschlagen. Neben der Bewilligung und dem Antrag wird auch noch die Zustimmung des Grundstückseigentümers benötigt, da dieser nach Bewilligung der Löschung durch die Bank eine sogenannte Eigentümergrundschuld erworben hat und rein theoretisch das Recht umschreiben könnnte oder wieder an eine andere Bank abtreten könnte. Er würde somit die Kosten einer Neubestellung sparen.

Also:
Bewilligung des Gläubigers: Notar
Zustimmung des Eigentümers: Notar
Antrag. Schriftform

zur Frage 2: Ja jede Löschung kostet extra; eine Summierung der Grundschuldbeträge findet jedoch nicht statt. Jedes Recht wird nach dem jeweiligen Wert angesetzt. Erhoben wird eine 1/4 - Gebühr gem. Tabelle zur Kostenordnung (bei 100000 EUR wären dies z.B. 51,75 EUR

Hallo mileslucis,

danke für die Klarstellung.

zur Frage 2: Ja jede Löschung kostet extra; eine Summierung
der Grundschuldbeträge findet jedoch nicht statt. Jedes Recht
wird nach dem jeweiligen Wert angesetzt. Erhoben wird eine 1/4

  • Gebühr gem. Tabelle zur Kostenordnung (bei 100000 EUR wären
    dies z.B. 51,75 EUR

Wenn ich aber in den „Dr.Klein-Grundbuchrechner“ 100000 Euro eingebe,
wird mir eine Löschungsgebühr von 103,50 Euro (1/2 Gebühr) angezeigt.
Andererseits weist aber der gleiche „Dr. Klein“ in einer Tabelle über Grundbuchkosten für die Löschung nur eine 1/4 Gebühr gem. §71 KostO aus.
Was stimmt denn nun?
Gruß
Pontius