ich frage mich, ob ein solcher Fall in Deutschland möglich ist:
Ein Ausländer lebt Asyl-berechtigt in DE und begeht eine Straftat.
Der Richter verurteilt ihn zu einer Haftstrafe von sagen wir einmal
5 Jahren und, dass der Verurteilte in sein Heimatland abgeschoben wird.
Könnte der Verurteilte nun noch schnell eine deutsche Staatsbürgerin heiraten, um nicht in sein Heimatland abgeschoben zu werden?
Also so weit wie ich weiß geht das wenn die Beschuldigte person abgeschoben werden soll ist das nach meinem wissen möglich da er durch die heirat dann auch zum deutschen volk gehört aber genau weiß ich es nicht ich habe es nur mal so gehört
Wenn er anerkannter Flüchtling ist, kann er normalerweile auch bei einer Straftat nicht abgeschoben werden. Da gibts nur ganz wenige Ausnahmen bei sehr schweren Straftaten. Das hängt dann vom Einzelfall ab.
Also so weit wie ich weiß geht das wenn die Beschuldigte
person abgeschoben werden soll ist das nach meinem wissen
möglich da er durch die heirat dann auch zum deutschen volk
gehört
Selbst wenn das so wäre und der Beschuldigte sei mit der Heirat automatisch „zum deutschen Volk“ gehörig (was natürlich nicht der Fall ist), dann könnte man ihn ja erst recht nicht abschieben, denn Deutsche dürfen an kein Land der Welt ausgeliefert werden (Art. 16 Abs. 2 GG), zumindest nicht außerhalb der Union - aber da er ja asylberechtigt ist, wird er woanders seine Wurzeln haben.
aber genau weiß ich es nicht ich habe es nur mal so
gehört
sry das ich dir nicht besser helfen kann =(
Es ist absolut keine Schande, auch mal zu einem Thema nichts beitragen zu können. Dann trägt man einfach nichts dazu bei, und niemand ist einem böse…
Erstmal ist der beschriebene Sachverhalt nicht möglich: ein Richter kann einen Ausländer nicht zu einer Abschiebung „verurteilen“. Eine Abschiebungsandrohung könnte im vorliegenden Fall die Ausländerbehörde z.B. dann verfügen, wenn der Ausländer ausgewiesen wurde.
Durch eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren wird der Ausweisungstatbestand des § 53 Nr. 1 AufenthG erfüllt, wobei § 56 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG bei Asylberechtigten berücksichtigt werden müsste.
Eine Abschiebung von Asylberechtigten, die z.B. eine Anerkennung nach § 60 Abs. 1 AufenthG besitzen, ist u.a. dann möglich, wenn dieser zu mehr als 3 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde, vgl. § 60 Abs. 8 AufenthG.
Eine Heirat allein schützt in ALLEN Fällen nicht vor einer Abschiebung bzw. Aufenthaltsbeendigung. Es kommt darauf an, dass eine nach Art. 6 GG schutzwürdige Ehe besteht, die eheliche Lebensgemeinschaft also auch wirklich gelebt wird. Eine nur zum Schein geschlossene Ehe reicht in keinem Fall aus, die Beweislast für das Vorliegen einer schutzwürdigen Ehe liegt beim Ausländer.
sicher machen sie das, aber es ist auffällig, wenn dies direkt vor der abschiebung passiert mit einer person, die sie 4 wochen vor der hochzeit noch gar nicht kannten
Hallo, ich kann leider nicht sagen, ob es von Bundesland zu Bundesland verschieden ist. Erfahrungstechnisch ist zu sagen, dass man nicht leicht einfach eine Deutsche heiraten kann. Ein Bekannter musste erst einen Antrag beim Bundesgerichtshof stellen und die haben nach Überprüfung der Umstände, Verhältnisse etc. entschieden, ob er heiraten darf oder nicht. Auch der Standesbeamte hatte durch Verhalten, Gesten, Mimik etc. unauffällig geprüft, ob es sich um eine „echte“ Eheschließung handelt. Und selbst wenn man geheiratet hat, erhält man erst nach 3 Jahren (mit jährlicher Vorstellung und Verlängerung bei der Ausländerbehörde) einen Pass (darf sich aber zwischenzeitlich nichts zu Schulden kommen lassen). Dies ist meine Erfahrung dazu (Thüringen). Ich weiß nicht, ob es weiterhilft, denn ich denke, um gute Ratschläge zu geben oder bestimmte Aussagen machen zu können, müsste man genauere Einblicke in den Sachverhalt nehmen…
Liebe Grüße, Amanda
Erfahrungstechnisch ist zu sagen,
dass man nicht leicht einfach eine Deutsche heiraten kann. Ein
Bekannter musste erst einen Antrag beim Bundesgerichtshof
stellen und die haben nach Überprüfung der Umstände,
Verhältnisse etc. entschieden, ob er heiraten darf oder nicht.
Auch der Standesbeamte hatte durch Verhalten, Gesten, Mimik
etc. unauffällig geprüft, ob es sich um eine „echte“
Eheschließung handelt.