Versäumnisurteil - Vollstreckbarer Titel

Was kann/muss man tun, wenn ein vollstreckbarer Titel vom Gerichtsvollzieher mit dem Vermerk „Zwangsvollstreckung vorläufig eingestellt“ an den Gläubiger zurück geschickt wird?

Wer weiß Rat?

Hallo!

Da gibt’s verschiedene Möglichkeiten. Welche die richtige ist, kann man erst erfahren, wenn man weiß, warum vorläufig eingestellt worden ist. Möglich ist zum Beispiel, dass der Schuldner eine Sicherheit geleistet hat. Dann kann man nichts mehr machen und muss darauf warten, bis das Endurteil rechtskräftig wird.

Der Schuldner wurde 3x nicht angetroffen. Und der Gerichtsvollzieher hat darauf hin das Original Urteil mit einer Kostennote von ihm (vom Gerichtsvollzieher) an den Gläubiger zurück geschickt. Und die Zwangsvollstreckung einfach mal eingestellt.

Irgendwie nicht ganz nach zu vollziehen. Da hat jemand (geht hier um Unterhalt für Kinder) einen vollstreckbaren Titel, bemüht mit vielen Hindernissen und Formularen den Gerichtsvollzieher, damit die Kinder zu ihrem Recht gelangen sollen. Und der Gerichtsvollzieher hat nach dreimaligen erfolglosen Versuch keine Lust mehr und schickt alles verqualmt und stinkend mit seiner Rechnung einfach an den Gläubiger zurück. Eigentlich sollte man als Gläubiger auch die Rechnung des Gerichtsvollziehers einfach zurück schicken und ihm mitteilen, kann er ja an den Schuldner senden. Weiss jemand, ob das geht?

Aber wie dem auch sei. Was kann der Gläubiger nun tun? Das Ganze noch mal von Vorne oder muss man als Gläubiger das Ganze einfach so hinnehmen?

Tja, ich würde sagen, die Erinnerung wäre hier das richtige Rechtsmittel. Am besten überlasst man das aber einem Anwalt.

Levay

Huhu!

Tja, ich würde sagen, die Erinnerung wäre hier das richtige
Rechtsmittel.

Ja, aber ohne Aussicht auf Erfolg, denn der Gerichtsvollzieher hat alles richtig gemacht. Es hätte zwar die Möglichkiet bestanden, einen richterlichen Beschluss einzuholen, um die Wohnung öffnen und in Abwesenheit des Schuldners durchsuchen zu können. Fraglich ist da aber die Verhältnismäßigkeit für diesen schweren Eingriff, wenn keine größeren Schätze in der Wohnung erwartet werden können.

Also ist jetzt der nächste Schritt an der Reihe: Die Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Hierzu ist jedoch ein Antrag des Gläubigers vonnöten, ist der nicht mit dem Pfändungsauftrag schon erteilt worden, dann schickt der Gerichtsvollzieher die Sachen zurück, denn sein Job ist getan.

Am besten überlasst man das aber einem Anwalt.

Um Gottes Willen, nein! Der könnte daran EUR 14,28 „verdienen“, und das wäre doch schrecklich! Außerdem zeigt doch allein diese Fragestellung schon, dass das Zwangsvollstreckungsrecht eine total einfache Rechtsmaterie ist, da muss doch kein Studierter ran!

Da bin ich nun aber enttäuscht. Scheint, als könnten Schuldner es sich wirklich relativ einfach machen. Oder…?

Levay

Wenn man dem Gerichtsvollzieher sagt, dass sich hinter der Wohnungstür zwanzig antike Standuhren aus sechs Jahrhunderten befinden, dann macht der die Tür auch auf. Ansonsten ist das „Tür-nicht-aufmachen“ mit der erfolglosen Durchsuchung gleichzusetzen - auch hier kann der Gerichtsvollzieher nicht einfach sich in eine Ecke setzen und so lange schmollen, bis der Schuldner unters Kopfkissen greift und die Fünfhunderter bündelweise rausholt. Der nächste Schritt ist nun mal die eidesstattliche Versicherung.

Wenn du gerade Zeit und Lust hast: Wie geht es denn dann genau weiter? Der Schuldner ist ja nicht anzutreffen und somit nicht zu erreichen…

Levay
(der für den Fall einer Erklärung im Voraus dankt)

Ganz einfach: Der Schuldner wird zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ins Büro des Gerichtsvollziehers geladen. Wenn er eine Meldeadresse mit Briefkasten hat, ist das kein Problem. Erscheint er zu diesem Termin unentschuldigt nicht, muss der Gläubiger einen Haftbefehl und die Verhaftung beantragen. Dann kann sich der Schuldner unterm Bett verkriechen, so lange er will - der Gerichtsvollzieher darf ihn darunter wegholen und für sechs Monate in die JVA stecken, bis er die eidesstattliche Versicherung abgibt.

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Hallo!

Vielen Dank für die Informationen. Also der Anwalt, der die Gläubiger vertreten hatte und dem das Gerichtsurteil (Versäumnisurteil) zu verdanken ist (dafür wirklich Danke), hatte danach eine vorläufige Kostennote für die weitere Bearbeitung an die Gläubiger geschickt. Die weitere Bearbeitung (also das Urteil zum Gerichtsvollzieher senden) sollte knapp 200 € kosten. Daraufhin hatten sich Anwalt und Gläubiger geeinigt, dass der Gläubiger dies auch selber machen kann, da nicht damit zu rechnen war, dass die Anwaltskosten vom Schuldner bezahlt werden. (So viel zu knapp 15 € Bearbeitungsgebühr seitens eines Anwaltes.)
Die Gläubiger hatten auf dem Antrag der Zwangsvollstreckung (der zum Gerichtsvollzieher ging)angekreuzt, dass bei erfolgloser Zustellung bzw. Zahlung die Eidesstattliche Versicherung vom Schuldner abgegeben werden sollte…