Anspruch Schmerzensgeld / Verjährung Vorstrafe

Hallo,

ich habe zwei Fragen:

  1. gibt es nach einer strafrechtlichen Verurteilung eine Frist um Schadensersatzansprüche in Form von Schmerzensgeld geltend zu machen? d.h. kann der Geschädigte auch nach 2 oder 4 Jahren noch Ansprüche an den Täter stellen?

  2. wird ein Eintrag im Bundeszentralregister nach der Verjährungsfrist gelöscht oder nur gestrichen?

Hallo,

zu1) Es gilt die regelmäßige Verjährungsfrist (3 Jahre), welche mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat.
d.h. Körperverletzung und Kenntnis über den Täter im Jahr 2006 à Verjährung mit Ablauf des 31.12.2009.

Zu 2) Keines von beiden. Die Eintragung über eine Verurteilung wird mit Ausnahme lebenslanger Freiheitsstrafen getilgt. Das bedeutet, dass die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden dürfen. Insoweit spricht man auch von Tilgungsfrist und nicht von Verjährung.

Gruß akkon