Forderungsvollstreckung/Kontopfändung

Guten Abend, ich bitte Euch mir einige Fragen zu beantworten, da es teilweise doch sehr schwierig ist, verständliche Informationen zu Rechtsthemen zu bekommen:

  1. Muss einer Kontopfändung eine Zwangsvollstreckung vorausgehen? Ich habe bisher noch keine eindeutige Formulierung zu dieser Frage gefunden. Ich weiß nur, dass es die Möglichkeit gibt Zwangsvollstreckung und Kontopfändung parallel zu betreiben (zweiter Vollstreckungsbescheid vorausgesetzt).

  2. Kontopfändung muss beim Amtsgericht beantragt werden. Benötigt man daher einen Anwalt zur Beantragung?

  3. Wie lang ist der Zeitraum zwischen Antrag und dass das Konto des Schuldners tatsächlich eingefroren wird erfahrungsgemäß?

  4. Habe auf der Internetplatform der Justiz in NRW zum Thema Forderungsvollstreckung folgendes gefunden:
    Beizufügen (Anm.: dem Antrag) ist der Vollstreckungstitel in vollstreckbarer Ausfertigung sowie der Nachweis der Zustellung, wenn der Titel durch den Gerichtsvollzieher zugestellt wurde.
    Ich verstehe den Inhalt dieses Satzes nicht vollständig.
    Da ich ein Vollstreckungsbescheid erfolgreich erlassen habe, besitze ich nun eine „Kopie“ des Vollstreckungsbescheids, der dem Schuldner zugesandt wurde. Diese Kopie ist doch der Vollstreckungstitel? Sind diese Begriffe synonym? Und ist meine Kopie eine vollstreckbare Ausfertigung?

weiter im Text: …sowie der Nachweis der Zustellung, wenn der Titel durch den Gerichtsvollzieher zugestellt wurde.
Jetzt verstehe ich gar nichts mehr :wink:
Ich dachte der Vollstreckungsbechseid(=Titel??) wird durch das Gericht zugestellt. Und mit der Kopie, wie ich das vorhin genannt habe, kann ich einen Gerichtsvollzieher mit der Zwangsvollstreckung beauftragen. Kann mir das bitte jemand erklären?

  1. Hat vielleicht jemand eine gute Internetadresse, die beim Ausfüllen von Formularen in diesem Bereich bietet?

Ich weiß viel Stoff…schonmal herzlichen Dank!

  1. Muss einer Kontopfändung eine Zwangsvollstreckung
    vorausgehen? Ich habe bisher noch keine eindeutige
    Formulierung zu dieser Frage gefunden. Ich weiß nur, dass es
    die Möglichkeit gibt Zwangsvollstreckung und Kontopfändung
    parallel zu betreiben (zweiter Vollstreckungsbescheid
    vorausgesetzt).

Warum zweiter Vollstreckungsbescheid!? Kontopfändung ist eine Form der Zwangsvollstreckung. Langläufg verbindet man wahrscheinlich nur den Gerichtsvollzieher als Vollstreckungsorgan, jedoch ist es auch noch die Vollstreckungsgerichte und hier den Rechtspfleger, der die Forderungspfändung verfügt.

  1. Kontopfändung muss beim Amtsgericht beantragt werden.
    Benötigt man daher einen Anwalt zur Beantragung?

Anwalt muss nicht sein, Antrag kann auch unmittelber beim Amtsgericht gestellt werden. Der Vollstreckungstitel muss im Original vorgelegt werden, sowie aktuelle Forderungsbrechnung (Hauptforderung, Zinsen, Kosten der ZV), Gerichtskostenvorschuss 15,- EUR.

  1. Wie lang ist der Zeitraum zwischen Antrag und dass das
    Konto des Schuldners tatsächlich eingefroren wird
    erfahrungsgemäß?

Der Pfändungsund Überweisungsbeschluss muss vom Gerichtsvollzieher der Bank (Drittschuldner zugestellt werden. Mit Zustellung wird die Pfändung wirksam. Das Geld wird „eingefrohren“ und nach 2 Wochen abgeführt. Wie lange der Gerichtsvollzieher mit der Zustellung benötigt hängt ab von der Arbeitsbelastung des GVZ.

  1. Habe auf der Internetplatform der Justiz in NRW zum Thema
    Forderungsvollstreckung folgendes gefunden:
    Beizufügen (Anm.: dem Antrag) ist der Vollstreckungstitel
    in vollstreckbarer Ausfertigung sowie der Nachweis der
    Zustellung, wenn der Titel durch den Gerichtsvollzieher
    zugestellt wurde.

Soweit der Vollstreckungsbescheid erlangt wurde ist dieser auch durch das Mahngericht (regelmäßig) wirksam zugestellt worden. Auch ist der VB immer automatisch eine vollstreckbare Ausfertigung.
Der Hinweis den du gelesen hast gilt vermutlich hinsichtlich anderer Titel wie Vergleiche, notarielle Urkunden oder Urteile.

Einer erneuten Zustellung und ggf. eine Umschreibung der Vollstreckungsklausel bedarf es bei Vollstreckungsbescheiden nur soweit gegen den Rechtsnachfolger (wie Erbe des Schuldners) vollstreckt werden soll.

Ich hoffe ein wenig geholfen zu haben.