Frage zu Gewerbeordnung

Hallo,

ich muss folgende Frage für eine Studienarbeit in Recht beantworten:

Ist folgende Formulierung korrekt oder nicht. Eine Erläuterung warum richtig oder falsch wäre auch super:

„Nach der Gewerbeordnung umfast ein Gewerbe auch eine Tätigkeit, die kurzfristig ausgeübt wird.“

Ich bin mir sehr unschlüssig, was die Lösung angeht.

Vielen Dank

Nabend.
Was ist Deine Definition von KURZFRISTIG in diesem Zusammenhang?

  • ein Gewerbe anmelden und dann zeitnah wieder abmelden?
    oder
  • kurzfristig im Sinne von „in kurzer Zeit“ also morgen ein Gewerbe anzumelden?

Gibt es überhaupt eine Gewinnerzielungsabsicht?

Hallo,

Gewerbe sind nur auf Dauer angelegte Tätigkeiten, die bei kurzfristiger Ausübung also zumindest fortgesetzt werden sollen (z.B. Saisongewerbe).

VG
EK

Tja, das ist eine gute Frage. Ich denke, es geht hier um kurzfristig im Zusammenhang mit der Tätigkeit. Also das Gewerbe soll nur für kurze Zeit angemeldet werden. Aber 100% sicher bin ich auch nicht.
Mein Problem ist, dass ich diesen Satz als richtig oder falsch einstufen muss. Ich finde auch, dass diese Antwort keine wirklich eindeutige Interpretation zulässt. Darum meine Frage hier im Forum.

Nochmal: es steht nur dieser eine Satz da. Sonst keinerlei Info dazu.

LG und Danke für die schnellen Antworten

Naja, gut, so allgemein betrachtet würde ich es mit JA bewerten. Auch wenn die Aussage ohne nähere Begriffsdefinition etwas ungünstig da aufgeführt ist.

„Tätigkeit“ ist da nämlich schon der nächste Punkt, den es genau auszuklügeln geht. Man könnte unzählige Konstellationen vorbringen. Wird die Tätigkeit nun vom Gewerbetreibenden oder vom Angestellten kurzfristig ausgeführt? Ist die „Tätigkeit“ überhaupt ein Gewerbe (z. B. einzelner eBay-Verkauf). Ist auch eine „Tätigkeit“.

Dann gehts weiter mit dem Wort „kurzfristig“: Welche Unternehmensform wird dabei gewählt? Hat man mal eben kurzfristig Stammkapital für eine GmbH zur Verfügung oder wird es mal eben ein Einzelunternehmen. Muß etwas eingetragen werden (z. B. Handwerksrolle IHK o.ä.)? Müssen bestimmte Bedingungen erfüllt werden (z. B. beim §34a-Gewerbe oder §38 oder andere)?

Dann läuft es von der GewO nahtlos über zum Steuerrecht, weil man z. B. „mal eben schnell“ kein international agierendes Unternehmen gründen und sofort durchstarten, weil die Ämter meist lahmarschig arbeiten und man manchmal erst nach ein paar Monaten eine internationale Steuernummer bekommt bzw. bekam und somit auch keine ordentliche Rechnung ins Ausland gehen konnte. Das schränkt da dann auch wieder alles ein. Bis man da mal in die Puschen kommt, ist das „kurzfristige“ Gewerbe nämlich wieder zu.

Aber wie gesagt, vom Grundsatz her dürfte es kein Problem darstellen, da es ja jedem freigestellt ist, das Gewerbe nach der Anmeldung wieder zu schließen (Sonderfälle mal ausgenommen wie Insolvenzen und GmbH etc.).

Hallo,

Naja, gut, so allgemein betrachtet würde ich es mit JA
bewerten. Auch wenn die Aussage ohne nähere Begriffsdefinition
etwas ungünstig da aufgeführt ist.

ich denke, man sollte einfach die allgemein gängige Definition (der Rechtssprechung) von „Gewerbe“ zugrunde legen. Und diese sagt:

„Ein Gewerbe ist jede erlaubte, selbständige, nach außen erkennbare Tätigkeit, die planmäßig, für eine gewisse Dauer und zum Zwecke der Gewinnerzielung ausgeübt wird und kein „freier Beruf“ ist.“

Damit haben wir das Problem, dass „eine gewisse Dauer“ gefordert ist. Insofern würde ich „so allgemein betrachtet“ es mit NEIN bewerten.

gruß
Raoul

„Ein Gewerbe ist jede erlaubte, selbständige, nach außen
erkennbare Tätigkeit, die planmäßig, für eine gewisse
Dauer
und zum Zwecke der Gewinnerzielung ausgeübt wird und
kein „freier Beruf“ ist.“

also auch kurzfristig = Also doch ein JA!? :smile:

Ich habe mir nämlich auch schon mal rein hypothetische Gedanken über sowas gemacht, indem man z. B. grundsätzlich alle Anforderungen erst einmal erfüllt und dann mal eben ein Taxigewerbe vor größeren Veranstaltungen und Ereignissen (als Beispiel WM 2006) anmeldet und dieses nach der Veranstaltung wieder abmeldet. Und dieses eben immer regional. Nur ist es eben ziemlich kompliziert, daß man alles in der vorhandenen Zeit schafft.

Dann hat man auch alle Kriterien erfüllt und eine zeitliche begrenzte Gewinnerzielungsabsicht. Also schnell die Taschen vollgemacht bei den Veranstaltungen und dann wieder Gewerbe abmelden und Leasing-Taxi zurückgeben. Wenn es da nicht immer diese Rennerei mit der Krankenkasse und den Versicherungen und den Ämtern geben würde, wäre alles wunderbar einfach.

hi

„Ein Gewerbe ist jede erlaubte, selbständige, nach außen
erkennbare Tätigkeit, die planmäßig, für eine gewisse
Dauer
und zum Zwecke der Gewinnerzielung ausgeübt wird und
kein „freier Beruf“ ist.“

also auch kurzfristig = Also doch ein JA!? :smile:

Naja, dass ist ja die Frage, die der Ursprungsposter in seiner Studienarbeit beantworten muss (ich nehme an gutachterlich?). Ich zitiere aus dem Brockhaus Recht:

„Dauerhaft ist die Tätigkeit, wenn sie nicht nur gelegentlich, sondern mit der Absicht der Regelmäßigkeit betrieben wird. Deshalb kann auch saisonale Tätigkeit (zB Betrieb eines Campingplatzes [oder wie E.Krull schrieb Schaustellerbetrieb]) ein Gewerbe darstellen, wenn sie wiederholt betrieben werden soll.“

Kurzfristig heißt ja jetzt aber gerade, dass keine Absicht der Regelmäßigkeit besteht, so dass eine kurzfristige Tätigkeit imho grundsätzlich kein Gewerbe darstellt.

gruß