Falschberatung von Anwältin

Hallo,
Hallo ,

erbitte Rat in folgender frei erfundener Geschichte:
was könnte man/frau unternehmen, wenn in einer Familiensache die eigene Anwältin falsch beraten bzw. es unterlassen hat zu beraten. Heisst: Obwohl der eigene Mandant das Recht auf Beratungsschein bzw. Prozesskostenhilfe gehabt hätte wurde sie von der Anwältin nicht aufgeklärt bzw. darauf hingewiesen und nun wird dem Mandant eine saftige Rechnung gestellt. Und inwieweit wäre das erfolgreich bzw. würde sie für einen anderen Anwalt in dieser Sache nu Prozesskostenhilfe bekommen?

LG

Eine effiziente Möglichkeit kann die Sachverhaltsschilderung an die Landesrechtsanwaltskammer sein.
Auch (oder gerade) der Rechtsanwalt als Dienstleister hat die Pflicht die Frage der Vergütung mit dem Mandanten zu erörtern. Gerade in Familiensachen ist der Streitwert nicht unerheblich.

Hallo!

Und
inwieweit wäre das erfolgreich

Es kommt darauf an, ob es einen „begründeten Anlass“ gegeben hat, auf dei Möglichkeiten von Beratungs- und Prozesskostenhilfe hinzuweisen. Dazu muss der Rechtssuchende aktiv werden. Die Anwältin muss nicht bei jeder neuen Mandantin gleich zu Anfang in Zweifel ziehen, ob diese sie wird bezahlen können oder nicht. Da muss dann schon mal eine Frage nach den Kosten kommen und der Hinweis, dass man Probleme haben wird, diese zu bezahlen.

bzw. würde sie für einen
anderen Anwalt in dieser Sache nu Prozesskostenhilfe bekommen?

Beratungshilfe sicher, Prozesskostenhilfe wahrscheinlich auch.

Eine effiziente Möglichkeit kann die Sachverhaltsschilderung
an die Landesrechtsanwaltskammer sein.

An wen?

Auch (oder gerade) der Rechtsanwalt als Dienstleister hat die
Pflicht die Frage der Vergütung mit dem Mandanten zu erörtern.

Nein, hat er nicht. Er hat die Pflicht, darauf hinzuweisen, dass sich die Vergütung nach dem Gegenstandswert richtet (wenn das so ist), und auf dei Möglichkeiten von Beratungs- und Prozesskostenhilfe, aber nur, wenn ein begründeter Anlass hierzu besteht.

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Hallo worldwidefab,

Mir ist ein Fall bekannt in welchem eine Rechtsanwältin vor einigen Monaten den freundlichen Hinweis von der Rechtsanwaltskammer ihres Bundeslandes bekam in Zukunft doch auf die Möglichkeit der Beratungshilfe hinzuweisen und ihre Vergütungsrechnung zugunsten der Mandantin „wohlwollend“ zu überprüfen.

Es ist fraglich was du unter einem begründeten Anlass verstehst auf Beratungshilfe hinzuweisen. Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse lassen sich keineswegs immer nur an der Kleidung der Mandanten, am Sprachgebrauch oder sonstigen außerlichen Gegebenheiten festmachen.
Hinterher ist das Gezedere immer groß. Ein seriößer Rechtsanwalt weist auf diese Möglichkeiten hin.

Mir ist ein Fall bekannt

Ja und? Hast du denn auch gelesen und verstanden, was worldwidefab dir zu erklären versuchte?

Es ist fraglich was du unter einem begründeten Anlass
verstehst auf Beratungshilfe hinzuweisen.

Das erklärst du doch selbst ganz schön:

Die persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse lassen sich keineswegs immer nur
an der Kleidung der Mandanten, am Sprachgebrauch oder
sonstigen außerlichen Gegebenheiten festmachen.

Eben. Der Anwalt muss aber selbstverständlich nicht jeden Mandanten auf dergleichen hinweisen, sondern nur, wenn dafür ein Anlass besteht. Anlässe sind z.B. Aussagen wie:

„Ich habe kein Geld.“

„Ich bin alleinerziehende Mutter.“

„Ich beziehe Hartz IV.“

Levay

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Hallo!

Mir ist ein Fall bekannt in welchem eine Rechtsanwältin vor
einigen Monaten den freundlichen Hinweis von der
Rechtsanwaltskammer ihres Bundeslandes bekam in Zukunft doch
auf die Möglichkeit der Beratungshilfe hinzuweisen und ihre
Vergütungsrechnung zugunsten der Mandantin „wohlwollend“ zu
überprüfen.

Mir ist ein Fall bekannt - ich habe ihn selbst für eine Kollegin durchgefochten - in dem ein Amts- und ein Landgericht einer Ex-Mandantin den ziemlich teuren Hinweis gegeben hat, sie hätte Anhaltspunkte für ihre Bedürftigkeit liefern müssen, um den Hinweis zu erhalten.

Es ist fraglich was du unter einem begründeten Anlass
verstehst auf Beratungshilfe hinzuweisen. Die persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse lassen sich keineswegs immer nur
an der Kleidung der Mandanten, am Sprachgebrauch oder
sonstigen außerlichen Gegebenheiten festmachen.

Na siehst Du, da sagst Du es ja selbst! Genau so ist es nämlich.

Hinterher ist das Gezedere immer groß. Ein seriößer
Rechtsanwalt weist auf diese Möglichkeiten hin.

Nein, das eben gerade tut ein seriöser Rechtsanwalt nicht. Wenn ein Anwalt bei jedem Mandanten ohne weiteres sagt: „Sie können übrigens eventuell PKH beantragen“, kommt bei diesem an: „Hören Sie mal, können Sie mnich denn überhaupt bezahlen?“

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Hallo nochmal!

Es ist fraglich was du unter einem begründeten Anlass
verstehst auf Beratungshilfe hinzuweisen.

Wie gesagt, ich habe mich mit dem Thema schon einmal beschäftigt. Und wenn Du schon so vorbildlich im Gutachtenstil eine akademische Erörterung einleitest, steuere ich natürlich gerne das Ergebnis meiner Subsumtion bei, wie ich es damals dem Landgericht mitteilte:

_Die Berufungsklägerin postuliert, eine Rechtsanwältin habe ihre Mandantschaft stets auf die Möglichkeiten von Beratungs- und Prozesskostenhilfe hinzuweisen, namentlich „bereits bei jedem ‚In-Betracht-Kommen’ von Bedürftigkeit“. Dies geht nicht nur weiter, sondern steht geradezu konträr zur Aussage des § 16 Abs. 1 BORA, welcher bekanntlich einen „begründeten Anlass“ verlangt.

Die Ansicht der Berufungsklägerin findet folgerichtig in Literatur und Rechtsprechung keinerlei Stütze. Beispielsweise sei hier das Oberlandesgericht Köln angeführt, welches im Einklang mit dem Wortlaut des § 16 Abs. 1 BORA eben „keine generelle Verpflichtung des Anwalts“ sieht, „auf die Möglichkeit hinzuweisen, Prozesskostenhilfe beantragen zu können“. Der Rechtsanwalt sei grundsätzlich nur in Bezug auf den Prozessstoff selbst zur umfassenden Beratung und Interessenwahrung verpflichtet (OLG Köln NJW 1986, 725, 726).

Es steht im vorliegenden Fall fest, dass der Berufungsbeklagten keinerlei Anhaltspunkte vorlagen, aus denen sie Bedürftigkeit hätte erkennen müssen. Sie war mit der Durchführung eines gerichtlichen Streits beauftragt, in welchem es eben genau um die Rolle der Berufungsklägerin als „starker“ wirtschaftlicher Part in einer zerbrochenen Lebenspartnerschaft ging. Mit der Beauftragung der Berufungsbeklagten verfolgte die Berufungsklägerin das Ziel, die bisher gemeinsam genutzte Wohnung alleine bewohnen – und dafür jeden Monat EUR 530,- bezahlen – zu können. Die Berufungsklägerin hatte der Berufungsbeklagten gegenüber erklärt, sie könne die Kosten für diese Wohnung nebst Stellplatz ohne weiteres tragen und auch ihr Vermieter sei gerne bereit, sie künftig als alleinige Mieterin zu behalten - im Gegensatz zu ihrem ehemaligen Lebensgefährten, bei dem dies wirtschaftlich auch gar nicht möglich sei.

Ein Hinweis gemäß § 16 Abs. 1 BORA wäre unter diesen Umständen nicht etwa, wie die Berufungsklägerin nunmehr ausführt, „im Interesse des rechtssuchenden und wirtschaftlich leistungsschwachen Mandanten“ gewesen, sondern hätte das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien wohl eher nachhaltig zerrüttet. Es mutet, gelinde gesagt, schon ein wenig seltsam an, wenn ein Anwalt von sich aus, ohne jegliche Anhaltspunkte, dem Mandanten wirtschaftliche Leistungsschwäche unterstellt. Nichts anderes hätte es aber bedeutet, hätte die Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin den entsprechenden Hinweis erteilt. Es gibt nicht wenige Menschen, die diesen Hinweis in einer solchen Situation sogar als persönlichen Affront aufgefasst hätten.

In Rechtsprechung und Lehre herrscht demnach auch Einigkeit darüber, dass es keineswegs die Aufgabe des Anwalts ist, „ungefragt und ohne äußeren Anlass die Zahlungsfähigkeit seines Auftraggebers zum Thema einer Erörterung zu machen“ (Schneider in MDR 1988, 282, 283; ebenso Vollkommer, Max/Heinemann, Jörn: Anwaltshaftungsrecht, 2. Auflage München 2003, Rn. 262). Das OLG Köln bringt es in aller Deutlichkeit auf den Punkt, wenn es konstatiert, dass es „dem Vertrauensverhältnis mit dem Mandanten abträglich sein [dürfte], wenn der Anwalt stets und ohne Anlass die Solvenz des Auftraggebers erfragte“ (OLG Köln NJW 1986, 725, 726)._

Kurz zur Situation: Die Beklagte hatte sich von meiner Mandantin in einer familienrechtlichen Sache gerichtlich vertreten lassen und hinterher die Rechnung nicht zahlen wollen. Daraufhin wurde sie vom Amtsgericht zur Zahlung verurteilt, wogegen sie Berufung eingelegt hatte.

Die persönlichen und

wirtschaftlichen Verhältnisse lassen sich keineswegs immer nur
an der Kleidung der Mandanten, am Sprachgebrauch oder
sonstigen außerlichen Gegebenheiten festmachen.
Hinterher ist das Gezedere immer groß. Ein seriößer
Rechtsanwalt weist auf diese Möglichkeiten hin.

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