Hallo nochmal!
Es ist fraglich was du unter einem begründeten Anlass
verstehst auf Beratungshilfe hinzuweisen.
Wie gesagt, ich habe mich mit dem Thema schon einmal beschäftigt. Und wenn Du schon so vorbildlich im Gutachtenstil eine akademische Erörterung einleitest, steuere ich natürlich gerne das Ergebnis meiner Subsumtion bei, wie ich es damals dem Landgericht mitteilte:
_Die Berufungsklägerin postuliert, eine Rechtsanwältin habe ihre Mandantschaft stets auf die Möglichkeiten von Beratungs- und Prozesskostenhilfe hinzuweisen, namentlich „bereits bei jedem ‚In-Betracht-Kommen’ von Bedürftigkeit“. Dies geht nicht nur weiter, sondern steht geradezu konträr zur Aussage des § 16 Abs. 1 BORA, welcher bekanntlich einen „begründeten Anlass“ verlangt.
Die Ansicht der Berufungsklägerin findet folgerichtig in Literatur und Rechtsprechung keinerlei Stütze. Beispielsweise sei hier das Oberlandesgericht Köln angeführt, welches im Einklang mit dem Wortlaut des § 16 Abs. 1 BORA eben „keine generelle Verpflichtung des Anwalts“ sieht, „auf die Möglichkeit hinzuweisen, Prozesskostenhilfe beantragen zu können“. Der Rechtsanwalt sei grundsätzlich nur in Bezug auf den Prozessstoff selbst zur umfassenden Beratung und Interessenwahrung verpflichtet (OLG Köln NJW 1986, 725, 726).
Es steht im vorliegenden Fall fest, dass der Berufungsbeklagten keinerlei Anhaltspunkte vorlagen, aus denen sie Bedürftigkeit hätte erkennen müssen. Sie war mit der Durchführung eines gerichtlichen Streits beauftragt, in welchem es eben genau um die Rolle der Berufungsklägerin als „starker“ wirtschaftlicher Part in einer zerbrochenen Lebenspartnerschaft ging. Mit der Beauftragung der Berufungsbeklagten verfolgte die Berufungsklägerin das Ziel, die bisher gemeinsam genutzte Wohnung alleine bewohnen – und dafür jeden Monat EUR 530,- bezahlen – zu können. Die Berufungsklägerin hatte der Berufungsbeklagten gegenüber erklärt, sie könne die Kosten für diese Wohnung nebst Stellplatz ohne weiteres tragen und auch ihr Vermieter sei gerne bereit, sie künftig als alleinige Mieterin zu behalten - im Gegensatz zu ihrem ehemaligen Lebensgefährten, bei dem dies wirtschaftlich auch gar nicht möglich sei.
Ein Hinweis gemäß § 16 Abs. 1 BORA wäre unter diesen Umständen nicht etwa, wie die Berufungsklägerin nunmehr ausführt, „im Interesse des rechtssuchenden und wirtschaftlich leistungsschwachen Mandanten“ gewesen, sondern hätte das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien wohl eher nachhaltig zerrüttet. Es mutet, gelinde gesagt, schon ein wenig seltsam an, wenn ein Anwalt von sich aus, ohne jegliche Anhaltspunkte, dem Mandanten wirtschaftliche Leistungsschwäche unterstellt. Nichts anderes hätte es aber bedeutet, hätte die Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin den entsprechenden Hinweis erteilt. Es gibt nicht wenige Menschen, die diesen Hinweis in einer solchen Situation sogar als persönlichen Affront aufgefasst hätten.
In Rechtsprechung und Lehre herrscht demnach auch Einigkeit darüber, dass es keineswegs die Aufgabe des Anwalts ist, „ungefragt und ohne äußeren Anlass die Zahlungsfähigkeit seines Auftraggebers zum Thema einer Erörterung zu machen“ (Schneider in MDR 1988, 282, 283; ebenso Vollkommer, Max/Heinemann, Jörn: Anwaltshaftungsrecht, 2. Auflage München 2003, Rn. 262). Das OLG Köln bringt es in aller Deutlichkeit auf den Punkt, wenn es konstatiert, dass es „dem Vertrauensverhältnis mit dem Mandanten abträglich sein [dürfte], wenn der Anwalt stets und ohne Anlass die Solvenz des Auftraggebers erfragte“ (OLG Köln NJW 1986, 725, 726)._
Kurz zur Situation: Die Beklagte hatte sich von meiner Mandantin in einer familienrechtlichen Sache gerichtlich vertreten lassen und hinterher die Rechnung nicht zahlen wollen. Daraufhin wurde sie vom Amtsgericht zur Zahlung verurteilt, wogegen sie Berufung eingelegt hatte.
Die persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse lassen sich keineswegs immer nur
an der Kleidung der Mandanten, am Sprachgebrauch oder
sonstigen außerlichen Gegebenheiten festmachen.
Hinterher ist das Gezedere immer groß. Ein seriößer
Rechtsanwalt weist auf diese Möglichkeiten hin.