Betreuungsrecht

Hallo,
wer kann folgende angenommene Sachlage erklären:

Jemand steht unter Betreuung und nun soll auch noch ein Bruder im selben Betreuerbüro aufgenommen werden, allerdings vertreten durch eine Kollegin des eigenen Betreuers. Die Betreute beschwert sich hierüber beim Amtsgericht und erklärt, das sie mit der Betreuerwahl für den Bruder nicht einverstanden ist, da dieser bereits mehrere Anzeigen von der Schwester erhalten habe und dieser Bruder u. a. die Schwester bei den eigenen Betreuer schon denunziert hat. Das Amtsgericht erklärt, man habe überhaupt kein Recht auf eine Beschwerde, der Bruder solle eine Betreuung kriegen nach Beschluss des Landgerichtes. Die Schwester hält ihre Beschwere weiterhin aufrecht und erklärt, sollte der BRuder aufgenommen werden, verlange sie die sofortige Entlassung aus ihrer Betreuuung wegen Nötigung, ansonsten werde sie sich beim OlG beschweren. Das Amtsgericht will den Bruder, der als unbetreubar gilt nur vom Tisch haben, schickt also die Beschwerde der Schwester samt Akte an das Landgericht. Diese
setzten sich damit erst garnicht auseinander, sondern schicken das ganze weiter zum OlG. Das OLG erklärt nun mehr:

" In Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit kann eine weitere Beschwerde gegen eine Beschwerdeentscheidung des Landgerichtes nur entweder durch einen voneinem Rechtsanwalt unterzeichneten Schriftsatz oder von dem Beteiligten persönlich durch Erklärung zur Niederschrift des Rechtspflegers eines mit der Sache befassten GErichte eingelegt werden.

Wie ist das gemeint mit " eines Rechtspflegers mit Sache befassten Sache" ?

Ferner erklärt das OLG das wenn also tatsächlich eine weitere Beschwerde eingelegt wird, dieses in beschriebener Form nachzuholen wäre. Es erfolgt dann eine Fristensetzung dafür und die Erklärung, sollte eine formgerechte Rechtsmittelerklärung bis zu dem genannten Zeitpunkt nicht eingehen, müsste man damit rechnen, das der Sensat vom Vorliegen einer formunzulässigen weiteren Beschwerde ausgehe und diese auf die Kosten des Beschwerdeführers verwirft.
Was für Kosten sollten das dann sein. ?

Danke
DAgmar

" In Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit kann
eine weitere Beschwerde gegen eine Beschwerdeentscheidung des
Landgerichtes nur entweder durch einen voneinem Rechtsanwalt
unterzeichneten Schriftsatz oder von dem Beteiligten
persönlich durch Erklärung zur Niederschrift des
Rechtspflegers eines mit der Sache befassten GErichte
eingelegt werden.

Wie ist das gemeint mit " eines Rechtspflegers mit Sache
befassten Sache" ?

Der Schwester steht unbeschadet der eigenen Betreuung gem. § 69g FGG ein selbstständigen Beschwerderecht zu. Das Landgericht entscheidet in der Rechtsmittelinstanz. Wie geschildert gab es noch keine Entscheidung, warum auch immer. Somit ist es auch fraglich warum das OLG die weitere Beschwerde unter obigen Hinweis auf die Formerfordernisse angenommen hat.
Neben der Möglichkeit einen Rechtsanwalt die Beschwerdenschrift abfassen und einreichen zu lassen, ist es auch möglich diese zu Protokoll des Rechtspflegers des Betreuungsgerichtes oder Rechtsantragstelle (eines jeden Amtsgerichtes mit der Bitte um Weiterleitung an das zuständige Gericht, §§ 129a, 496 ZPO abfassen zu lassen.
Es sollte hierbei jedoch beachtet werden, dass der Rechtspfleger nur eingeschränkt rechtsberatend tätig werden kann. Ein Rechtsanwalt kann sich mit der Sache ausgibiger befassen und vorab . Erfolgsaussichten würdigen.

Was die kosten angeht, fallen natürlich Gerichtskosten an. Dies gilt auch hinsichtlich einer Zurückweisung wegen Unzulässigkeit.