Hallo,
wer kann folgende angenommene Sachlage erklären:
Jemand steht unter Betreuung und nun soll auch noch ein Bruder im selben Betreuerbüro aufgenommen werden, allerdings vertreten durch eine Kollegin des eigenen Betreuers. Die Betreute beschwert sich hierüber beim Amtsgericht und erklärt, das sie mit der Betreuerwahl für den Bruder nicht einverstanden ist, da dieser bereits mehrere Anzeigen von der Schwester erhalten habe und dieser Bruder u. a. die Schwester bei den eigenen Betreuer schon denunziert hat. Das Amtsgericht erklärt, man habe überhaupt kein Recht auf eine Beschwerde, der Bruder solle eine Betreuung kriegen nach Beschluss des Landgerichtes. Die Schwester hält ihre Beschwere weiterhin aufrecht und erklärt, sollte der BRuder aufgenommen werden, verlange sie die sofortige Entlassung aus ihrer Betreuuung wegen Nötigung, ansonsten werde sie sich beim OlG beschweren. Das Amtsgericht will den Bruder, der als unbetreubar gilt nur vom Tisch haben, schickt also die Beschwerde der Schwester samt Akte an das Landgericht. Diese
setzten sich damit erst garnicht auseinander, sondern schicken das ganze weiter zum OlG. Das OLG erklärt nun mehr:
" In Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit kann eine weitere Beschwerde gegen eine Beschwerdeentscheidung des Landgerichtes nur entweder durch einen voneinem Rechtsanwalt unterzeichneten Schriftsatz oder von dem Beteiligten persönlich durch Erklärung zur Niederschrift des Rechtspflegers eines mit der Sache befassten GErichte eingelegt werden.
Wie ist das gemeint mit " eines Rechtspflegers mit Sache befassten Sache" ?
Ferner erklärt das OLG das wenn also tatsächlich eine weitere Beschwerde eingelegt wird, dieses in beschriebener Form nachzuholen wäre. Es erfolgt dann eine Fristensetzung dafür und die Erklärung, sollte eine formgerechte Rechtsmittelerklärung bis zu dem genannten Zeitpunkt nicht eingehen, müsste man damit rechnen, das der Sensat vom Vorliegen einer formunzulässigen weiteren Beschwerde ausgehe und diese auf die Kosten des Beschwerdeführers verwirft.
Was für Kosten sollten das dann sein. ?
Danke
DAgmar