Gehölzwertermittlung nach Koch im Zivilrecht

Hallo,
ich weiß nicht, ob meine allgemeine Antwort in einem anderem Brett wegen Mangel an der Fragestellung gelöscht wird (FAQ:1129). Deshalb zitiere ich aus meiner Antwort.

„Bei unerlaubten Baumfällungen muss man unterscheiden, ob eine Baumschutzsatzung Ersatz fordert (darauf spielt … an - hier wird oft ein pauschalisierter ökologischer Wert angesetzt, die Ersatzpflanzung darf jünger sein, aber es gibt eine Ordnungsstrafe)
Im Zivilrecht sieht das anders aus, wenn man sich mit dem Grundstückseigentümer (Baumeigentümer) auseinandersetzt. Bei Forstflächen kommt der Holzwert zum Ansatz. (Das hatte wohl … im Hinterkopf).
Bei Bäumen im besiedelten Bereich und an Straßenrändern wird der Gehölzwert oft (und gerichtsfest) nach der Methode Koch (hier ein vereinfachtes Beispiel: http://www.methodekoch.de/pdf/ghz_bsp.pdf) ermittelt. (ganz grob: Kaufpreis standortgerechter Jungbäume, Pflanzkosten/Pflegekosten und Verzinsung der Kosten auf das Alter des Baumes, abzüglich Vorschäden)
Zivilrechtlich geht es nicht um den ökologischen Wert. Wenn alternativ ein Gebäude zerstört wird, versteht das (fast) jeder.“

Wen jemand die Gehölzwertermittlung nach Koch und den Umgang damit vor Gerichten nicht kennt, habe ich eine große Bitte: Auf die folgenden Frage bitte nicht antworten!

Grob habe ich oben schon beschrieben, wie die Wertermittlung funktioniert. Ich habe mich allerdings schon einige Jahre nicht mehr damit beschäftigt. Aufgefallen ist mir, dass der Grundstückswert in den Internet-Beispielen nicht mehr berücksichtigt wird.
Wenn ich z.B. Platz für einen großen Baum in der Frankfurter Innenstadt bereithalte, kostet mich das mehr, als in einem Vorort. Bei der Wertermittlung taucht die Verzinsung auf den Landpreis nicht mehr auf. Gibt es dazu Rechtsprechung? Für Links und/oder Erläuterung wäre ich dankbar.

Grüße
Ulf

Hallo Ulf,

vielen Dank für deine ausführluche Antwort.
Bezüglich des Ansatzes der Verzinsungen und verschiedener Standorte mache ich ich mal schlau.

Gruß Helmut