Mal angenommen folgende Situation würde - rein hypothetisch - eintreten:
Eine Privatperson erstellt eine Webseite für einen zeitlich befristeten Einsatz (z. B. Ende April bis Anfang Juni) und verwendet dazu eine Graphik, die er irgendwo im Internet gefunden hat. Trotz einiger Suche konnte kein Hinweis auf einen Urheber gefunden werden. Da dieselbe Graphik (z. B. ein stilisierter Wahlzettel) zudem auf zahlreichen anderen Seiten zu finden war, wurde angenommen, es handle sich um ein gemeinfreies Bild.
Wie in solchen Situationen üblich hat das natürlich wieder nicht gestimmt und einige Zeit später kommt ein Brief eines anderen Privatmannes ins Haus, der auf seine eigene Bilderseite im Web hinweist, auf der zahlreiche Bilder für den nicht-kommerziellen Einsatz zur kostenfreien Nutzung angeboten werden, sofern der Urheber samt Link erwähnt wird. In den dortigen Nutzungsbedingungen wird bereits erwähnt, dass bei Nichtnennung ein Nutzungsentgelt von 150€ berechnet wird. Zudem finden sich auf dieser Seite Hinweise auf den kommerziellen Vertrieb dieser Bilder samt Preisliste. Ebenso wird zahlreiche Werbung eingeblendet. Damit handelt es sich natürlich nicht mehr um eine rein private Webpage, was doch dazu führt, dass ein Impressum mit Angaben gemäß TMG verfügbar sein muss.
Im Impressum ist jedoch nur Anschrift und Telefonnummer des Anbieters genannt, nicht jedoch weitere Angaben, z. B. auch Gewerberegistereintrag usw.
Angenommen die Mahnung geht nun über die 150€ gemäß Nutzungsbestimmung, kann denn überhaupt abgemahnt werden, obwohl das Impressum nicht vollständig ist? Kann ggf. eine Gegen-Abmahnung in die Wege geleitet werden? (Ok, unlauterer Wettbewerb kann nur von Organisationen oder juristischen Personen eingeklagt werden).
Welche Möglichkeit hat man, ggf. aus sowas rauszukommen, wenn die Situation je eintreten würde?
wenn man nicht sicher weiß, dass der Urheber die Benutzung gestattet, dann sollte man sich immer im Klaren sein, dass in deutschland das Gesetz den Urheber automatisch schützt.
Er braucht dazu auch nichts Besonderes auf seine Webseite zu schreiben. Er braucht nicht einmal eine zu haben. Und er braucht auch kein Gewerbe anzumelden, um seine Urheberrechte einzufordern.
In diesem Fall geht es eigentlich nur noch darum, was billiger wäre: Eine Klage über sich ergehen zu lassen oder den geforderten Betrag ohne Murren zu zahlen.
In den
dortigen Nutzungsbedingungen wird bereits erwähnt, dass bei
Nichtnennung ein Nutzungsentgelt von 150€ berechnet wird.
Zudem finden sich auf dieser Seite Hinweise auf den
kommerziellen Vertrieb dieser Bilder samt Preisliste.
Diese Kombination halte ich aus Sicht des Betreibers der Bilderseite für ungeschickt, je nach Preisgestaltung. Sofern die kommerzielle Nutzung eine Verwendung des Bildes ohne Quellenangabe erlaubt, kann für die private Nutzung ohne Quellenangabe maximal ein Schaden in Höhe des fiktiven gewerblichen Nutzungsentgelts entstanden sein.
Damit handelt es sich
natürlich nicht mehr um eine rein private Webpage, was doch
dazu führt, dass ein Impressum mit Angaben gemäß TMG verfügbar
sein muss.
Im Impressum ist jedoch nur Anschrift und Telefonnummer des
Anbieters genannt, nicht jedoch weitere Angaben, z. B. auch
Gewerberegistereintrag usw.
Ein Gewerberegistereintrag ist dem nicht öffentlichen Wesen des Gewerberegisters entsprechend nie zu nennen. Dass ein Handelsregistereintrag überhaupt vorhanden sei, kann angesichts des vermuteten Umsatzes einer Bilderseite, die wahrscheinlich kein Mensch kennt, zumindest nicht selbstverständlich angenommen werden. Es fehlt demnach nur eine E-Mail-Adresse.
Angenommen die Mahnung geht nun über die 150€ gemäß
Nutzungsbestimmung, kann denn überhaupt abgemahnt werden,
obwohl das Impressum nicht vollständig ist?
Die Nutzung den Nutzungsbestimmungen entsprechend war dem Abgemahnten doch dadurch nicht verwehrt. Wenn die Nutzungsbestimmungen gefehlt hätten…
Hallo,
Urheberrecht missachtet, also wird man da kaum um das zahlen rumkommen. Üblicherweise sollte das ca. das Doppelte des normalen Preises sein.
Gruß
Angenommen die Mahnung geht nun über die 150€ gemäß
Nutzungsbestimmung
150,- Euro ist mE kein überhöhtes Honorar. Sehe da eher keine Möglichkeit, rauszukommen. Wenn es 1500,- Euro wärem, könnte man sich vermutlich über die Hähe der Summe streiten. Bei 150,- nicht. Und das gezahlt werden muß, steht für mich außer Frage.
Gruß,
Max
, kann denn überhaupt abgemahnt werden,
obwohl das Impressum nicht vollständig ist? Kann ggf. eine
Gegen-Abmahnung in die Wege geleitet werden? (Ok, unlauterer
Wettbewerb kann nur von Organisationen oder juristischen
Personen eingeklagt werden).
Welche Möglichkeit hat man, ggf. aus sowas rauszukommen, wenn
die Situation je eintreten würde?
Hab mir schon gedacht, dass die Antworten so aussehen würden. Zumal ich mich schon seit einiger Zeit mit dem Urheberrecht auseinandersetze. In dem hypothetischen Fall hätte ich also wissen müssen, dass man sich nicht auf eine Lizenzfreie-Nutzung verlassen sollte, nur weil mehrere Quellen keinen Hinweis darauf geben.