Annahme der Erbschaft durch schlüssiges Verhalten?

Guten Tag,

folgendes Beispiel: eine Erbschaft ist (vermutlich) überschuldet und soll deshalb ausgeschlagen werden. Dies wird innerhalb 6 Wochen ab Kenntnis des Todes beim Nachlaßgericht erklärt. Ein Erbschein wird nicht beantragt. Da das Kind ein mittleres Einkommen hat und auf Grund der Unterhaltspflicht gegenüber dem Vater vermutlich ohnehin die Bestattung bezahlen muß, hat es diese selbst beantragt und wird die Rechnung wohl auch bezahlen. Dies und die Mitnahme des Buches der Familie mit diversen Geburtsurkunden dürfte doch kein schlüssiges Verhalten darstellen, daß man das Erbe antreten will?
Am Todestag hat sich das trauernde Kind noch (den für Außenstehende materiell völlig wertlosen) Lieblingspullover und eine ebenfalls wertlose Jacke des Verstorbenen als Andenken mitgenommen (vorher Lebensgefährtin des Verstorbenen gefragt). Dürfte wohl auch nicht auf Annahme des Erbes schließen.
Die Lebensgefährtin (nicht verheiratet) des Verstorbenen würde ihm alles Mögliche erlauben mitzunehmen, auch noch einen einfachen Kerzenständer (Gebrauchtwert keine 20 Euro, kein Edelmetall). Darf es das noch, wenn es das Erbe ausschlagen will (ist ja genaugenommen kein wesentlicher Bestandteil)? Vom Silberbesteck sollte das Kind dann natürlich mit Sicherheit die Finger lassen.
Ach ja, ein Testament soll (angeblich!) auch vorhanden sein. Dann beginnt die Frist ja erst ab Verkündung zu laufen. Was aber, wenn es dann doch nicht vorhanden ist und deshalb nicht verkündet wird? Dann wären die Erben u.U. schlecht dran mit Ausschlagen wenn Frist bereits abgelaufen oder wie wird das geregelt?

Die Annahme der Erbschaft durch schlüssiges Verhalten ist eine Auslegungssache… Allein die Übernahme der Bestattungskosten und die Veranlassung der Beerdigung entspringen zum einen einer sittlichen Pflicht als auch dem Umstand, dass, soweit sich keine anderen erben finden ohnehin die nahen Angehörigen gem. landesrechtlicher Verordnungen herangezogen werden.
Bei allen weitergehenden Verfügungen muss man sich zum einen Fragen ob über ein Vermögenswert am Nachlass oder auch auch einen ideellen Wert am Nachlass der auch für einen anderen Erben „interessant“ sein könnte verfügt wird. So kann auch ein wertloses Erinnerungsstück für einen anderen Erben auch ein wertvolles Erinnerungsstück sein. Die Mitnahme des Buches der Familie sollte kein Problem darstellen.

Was das angebliche Testament angeht, ist es richtig, dass die Ausschlagungsfrist mit Eröffnung, bzw. mit Bekanntgabe des Inhaltes an die Erben beginnt. Jedoch kann auch gleichzeitig mit Ausschlagung aufgrund gesetzlicher Erbfolge - sozusagen präventiv - auch gleich aufgrund gewillkürter (testamentarischer) Erbfolge ausgeschlagen werden.
Soweit ein Testament aufgefunden wird besteht die gesetzliche Verpflichtung diese beim Nachlassgericht abzugeben, auf das es eröffnet werden kann!

vielen Dank für die Information. Es bleibt nur noch folgende Frage offen: Man muß ja innerhalb 6 Wochen ab Kenntnis des Todes oder Verkündung des Testaments das Erbe ausschlagen. Was aber, wenn jemand gemogelt hat und in Wirklichkeit gar kein Testament exisitiert? Dann wartet man und wartet bis schließlich vom Nachlaßgericht mitgeteilt wird, daß kein Testament existiert. Dummerweise sind dann aber die 6 Wochen ab Kenntnis des Todes bereits um und man kann das Erbe nicht mehr ausschlagen.
Gibt es für diesen Fall eine Reglung oder bleibt nur, sicherheitshalber sofort das Erbe auszuschlagen, für den Fall das es überschuldet ist? Das geduldige Warten scheint riskant, aber eigentlich sollte man doch mit jeglicher Entscheidung warten können, bis der Inhalt des Testaments bekannt ist oder man eine endgültige Aussage hat, daß keines existiert.