wieder mal so ne knifflige Frage für meine Ausbilung - wer kann mir da helfen.
Es kauft jemand ein technisches Produkt, welches von Anfang an einen Defekt hat. Dieser Defekt wird aber nicht sofort festgestellt, sondern erst nach zwei Monaten, da er nicht so einfach zu identifizieren war. (ist doch uninteressant der Zeitraum, hauptsache innerhalb der ersten sechs Monate)
Der Defekt wird einem Händler gemeldet und der Käufer bittet um Austausch gemäß §439 Absatz 1. Der Händler verweigert den Austausch, bietet aber eine Reparatur an. Die erste Reparatur schlägt fehl; der zweite Versuch dauert nun bereits seit mehr als 20 Werktagen an.
Kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten, weil drei Nacherfüllungsversuche fehlgeschlagen sind?
Was meint ihr? Meine Theorie werde ich nach den ersten Antworten mal posten, ich will nur niemanden beeinflussen - vielleicht liege ich ja vollkommen falsch.
Also wenn mehr als 2 nacherfüllungsversuche fehlgeschlagen sind, hat der käufer das Recht vom Kaufvertrag zurück zu treten… Habe da meine letzte arbeit drueber geschrieben ( ist ne 2+ geworden)
dieser Fakt ist in §440 BGB beschrieben, die Frage ist, ob bereits zwei Nacherfüllungen stattgefunden haben?
Hierzu fallen mir folgende Fragen ein:
Gilt die Ablehnung des Austausches bereits als fehlgeschlagene Nacherfüllung (es handelt sich hier um einen Kaufpreis von ca. 200 EUR)?
Wielange bedeutet zumutbarer Zeitraum für die Nacherfüllung bei einem technischen Gerät, wie z.B. einem Fernsehempfänger (DVB-T, DVB-S, … ist nicht näher angegeben)? (§440 unzumutbar?)
Gilt die Ablehnung des Austausches bereits als
fehlgeschlagene Nacherfüllung (es handelt sich hier um einen
Kaufpreis von ca. 200 EUR)?
Nachdem Käufer gemäß §439 Abs.(1) einer Nacherfüllung zugestimmt hat, m.E. nein. Käufer hatte die Wahl.
Wielange bedeutet zumutbarer Zeitraum für die Nacherfüllung
bei einem technischen Gerät, wie z.B. einem Fernsehempfänger
(DVB-T, DVB-S, … ist nicht näher angegeben)? (§440
unzumutbar?)
Welche Frist wurde vom Käufer gesetzt (sein gutes Recht nach §323 Abs.(1))? Keine?
Ansonsten hielte ich 14 Tage für angemessen. Also nachhaken und wegen Versäumnis einer Fristsetzung angemessene Nachfrist von 7 Tagen setzen.
Zu 1.) Dem Käufer wurde seine Wahl ja verweigert (er wollte ein Austauschgerät; dies wurde aber verweigert) - was ja durchaus üblich ist (zumindest lt. §439 Absatz 3). Jedoch ist die Frage, ob damit schon eine Nacherfüllung fehlgeschlagen ist (bei einem ca. 200 EUR teurem Gerät).
Zu 2.) 15 Werktage wurden vom Käufer gesetzt. Laut Musterfall sind bereits 20 Werktage vergangen. Lt. §440 ist doch keine Frist notwendig. Laut vorliegendem Fall hat der Verkäufer das Gerät zum Hersteller zur Reparatur gesendet.
Zu 1.) Dem Käufer wurde seine Wahl ja verweigert (er wollte
ein Austauschgerät; dies wurde aber verweigert) - was ja
durchaus üblich ist (zumindest lt. §439 Absatz 3).
Das sind sehr hohe Anforderungen, die hier gestellt werden. Reparaturkosten in Höhe des 200 EUR teuren Gerätes sind schnell erreicht.
Jedoch ist die Frage, ob damit schon eine Nacherfüllung fehlgeschlagen
ist (bei einem ca. 200 EUR teurem Gerät).
Die zweite Nacherfüllung ist doch noch im Gange. Wenn Austausch aus tatsächlichem Grunde nicht zumutbar ist, bedeutet dies nicht die Fehlschlagung einer ersten Nacherfüllung.
Zu 2.) 15 Werktage wurden vom Käufer gesetzt. Laut Musterfall
sind bereits 20 Werktage vergangen. Lt. §440 ist doch keine
Frist notwendig.
Ist eine Nacherfüllung dem Käufer unzumutbar?
Laut vorliegendem Fall hat der Verkäufer das
Gerät zum Hersteller zur Reparatur gesendet.
Naja, die Frist ist damit abgelaufen. Kurze Nachfrist würde ich wie bereits geschrieben setzen.
Die erste Nacherfüllung ist fehlgeschlagen, da trotz Reparatur der Mangel noch vorhanden ist. Für die zweite Nacherfüllung wurde eine ausreichende Frist von 15 Werktagen gesetzt und man muss eine Nachfrist von fünf weiteren Werktagen setzen. Danach kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.
Wie geht es denn dann weiter? Kann der Käufer die Ansprüche aus dem Rücktritt des Vertrages durch ein Mahnverfahren eintreiben? Der Händler will das Geld nicht zurückzahlen und meint lt. vorliegendem Musterfall, dass er sich Zeit lassen kann und entsprechend nimmt er auch den Rücktritt nicht an. Ein Rechtsanwalt für 200 EUR (+/-50 EUR) zu engagieren ist ja ein wenig teuer - oder gibt es hier dann weitere möglichen zum Schadensersatz?
Kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten, weil drei
Nacherfüllungsversuche fehlgeschlagen sind?
ich lese da etwas von einem fehlgeschlagenen Versuch und einem, der noch andauert. Wieso sollte man da wegen dreier gescheiterter Versuche vom Vertrag zurücktreten können?
Und wieso will man drei gescheiterte Versuche abwarten, wenn doch der Gesetzgeber der Ansicht ist, daß die Nacherfüllung nach dem zweiten fehlgeschlagenen Versuch als fehlgeschlagen gilt?
Kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten, weil drei
Nacherfüllungsversuche fehlgeschlagen sind?
ich lese da etwas von einem fehlgeschlagenen Versuch und
einem, der noch andauert. Wieso sollte man da wegen dreier
gescheiterter Versuche vom Vertrag zurücktreten können?
Das ist hier ja die Frage, ob die Verweigerung des Austausches auch ein fehlgeschlagener Versuch war (dann wären definitiv schon zwei Versuche fehlgeschlagen und der Dritte aufgrund der Dauer unzumutbar).
Und wieso will man drei gescheiterte Versuche abwarten, wenn
doch der Gesetzgeber der Ansicht ist, daß die Nacherfüllung
nach dem zweiten fehlgeschlagenen Versuch als fehlgeschlagen
gilt?
Naja drei oder zwei ist hier halt die ausschlaggebene Frage (eigentlich auch, ob erst einer fehlgeschlagen ist). Wenn die Dauer für die zweite Nacherfüllung noch im Rahmen der Zumutung liegt und die Verweigerung des Austausches kein fehlgeschlagener Versuch ist, dann ist ja erst einer fehlgeschlagen.
Das ist hier ja die Frage, ob die Verweigerung des Austausches
auch ein fehlgeschlagener Versuch war (dann wären definitiv
schon zwei Versuche fehlgeschlagen und der Dritte aufgrund der
Dauer unzumutbar).
Und wenn man zweimal gleich nacheinander mit natürlich jeweils der gleichen Antwort gefragt hätte, wäre der zweite Versuch dann auch fehlgeschlagen gewesen?
Kann doch wohl kaum sein, oder?
Gruß
loderunner (ianal)
Das ist hier ja die Frage, ob die Verweigerung des Austausches
auch ein fehlgeschlagener Versuch war (dann wären definitiv
schon zwei Versuche fehlgeschlagen und der Dritte aufgrund der
Dauer unzumutbar).
nein, aber wenn der Verkäufer die Nachbesserung in der vom Kunden gewünschten Form nachhaltig verweigert, hat der Käufer nach BGB § 437 Abs. 2 und §323 Abs. 2 ein Rücktrittsrecht. Hat der Käufer aber nicht auf die von ihm gewünschte Form der Nachbesserung bestanden, sieht es mit Rücktritt schlecht aus.