Guten Tag, wie kann man sich nachträglich gegen Haustürgeschäfte wehren. Nehmen wir den Besuch eines gut geschulten Vorwerkverkäufer an, der einen Staubsauger vorgeführt und einen 2 Stunden lag zur Vertragsunterzeichnung nötigt. Da man sich nicht zu wehren weiß, unterschreibt man und vereinbart eine Liefertermin in einem halben Jahr. Die 2 Wochen Widerspruchsfrist verstreichen, die Lieferung ist noch nicht erfolgt. die Widerrufsbelehrung auf dem Bestellschein lautet: "Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform … widerrufen. Die Frist beginnt am Tag nach Aushändigung deiner Durchschrift dieses Bestellscheines mit Belehrung. Nur bei Erhalt der Ware vor Ablauf der Widerrufsfrist können Sie den Widerruf auch durch Rücksendung der Ware ausüben.“
Nun kann man sicher über den Punkt Widerruf nach Erhalt der Ware nachdenken aber §355 BGB hat in Abs. 3 den Hinweis „Das Widerrufsrecht erlischt spätestens sechs Monat nach Vertragsabschluss“. Das ist aber genau der geschickt gewählte Liefertermin.
allerdings hätte der Käufer, aus dem Staubsaugertotquatschkoma nach einigen Tagen erwacht, ja schon mal einfach einen Widerruf erklären können, nämlich binnen 14 Tagen nach Vertragsabschluss und Übergabe der Belehrung - anstatt 6 Monate auf den Sauger zu warten.
scio
Das mit den 2 Wochen ist klar, in meiner Frage geht es aber mehr um die Möglichkeiten danach und die lange vereinbarte Lieferzeit, die möglicherweise §355 Abs. 3 ausheblen soll.
Sehe ich auch so. Käufer hätte sofort, d.h. innerhalb 10 Tagen nach Vertragsabschluss den Vertrag kündigen sollen.
Gehört zwar nicht hier her: Hausierergeschäfte, Kaffeefahrten gehören endlich wie die ungebetenen Anrufe verboten
Gruß Michael
Hallo,
§ 355 III BGB hast Du ja schon gefunden. Dann lies mal Satz 2. Abweichende Vereinbarungen sind unwirksam!
Gruß akkon