Guten Tag,
was passiert, wenn ein Fundbüro ein gefundenes Fahrrad in einer öffentlich bekannt gemachten Verkaufsaktion verkauft und der „ursprüngliche Eigentümer“ den Käufer mit dem neu erworbenen Fahrrad antrifft und das Fahrrad zurück möchte.
Hat der „ursprüngliche Eigentümer“ ein Recht auf Herausgabe des Fahrrads?
Was bekommt der Finder/Käufer hierfür?
Darf der Käufer das Fahrrad vielleicht auch unter Umständen behalten?
Danke für die Antworten 
Hallo!
Hat der „ursprüngliche Eigentümer“ ein Recht auf Herausgabe
des Fahrrads?
Nein, das Fahrrad gehört dem Käufer. Das Eigentum ist nach den §§ 973, 976 BGB zunächst auf die Gemeinde und dann nach der Versteigerung auf den Käufer übergegangen.
Was bekommt der Finder/Käufer hierfür?
Der Preis ist frei verhandelbar. Es ist sein Fahrrad.
Darf der Käufer das Fahrrad vielleicht auch unter Umständen
behalten?
Er darf damit machen, was er will. Es ist sein Fahrrad.
Als Eigentumsnachweis wird der neue Käufer bzw. der Bieter bei einer kommunalen Versteigerung auch eine vernünftige Quittung mit allen nötigen Angaben bekommen, die belegen, daß er das Eigentum daran erworben hat. Also dumm gelaufen für den ehemaligen Eigentümer.
…wobei er sowieso nicht die Beweislast trägt, § 1006 BGB.
Levay