Eigentümergemeinschaft, wo liegen die Begrenzungen

Guten Tag,

ein Haus wurde per Teilungserklärung in 2 Eigentumswohnungen geteilt. Zur unteren Wohnung wurde das gesamte Gartengrundstück mitverkauft!

Ist der Garten, da es sich um eine Aussenanlage handelt per Definition trotzdem Gemeinschaftseigentum? … in diesem Fall Gemeinschaftseigentum mit Sondernutzungsrecht zur alleinigen Nutzung?

Wieviel Handlungsspielraum hat man den Garten nach eigenen Vorstellungen zu gestalten?
Müssen für die Umgestaltung des Gartens, z.B. Bepflanzung mit Sträuchern, Umzäunung oder Installation einer Gartenbeleuchtungsanlage die Miteigentümer der Eigentümergemeinschaft ihre Zustimmung geben?

Vielen Dank,
Gruß Yukula

Ist der Garten, da es sich um eine Aussenanlage handelt per
Definition trotzdem Gemeinschaftseigentum? … in diesem Fall
Gemeinschaftseigentum mit Sondernutzungsrecht zur alleinigen Nutzung?

Das müßte in der Teilungserklärung stehen. So wie die Frage formuliert war, würde ich sagen, der Garten gehört vollständig zur EG-Wohnung.

Wieviel Handlungsspielraum hat man den Garten nach eigenen
Vorstellungen zu gestalten?

Wer ist „man“, der Bewohner der EG-Wohnung oder der anderen ?

Müssen für die Umgestaltung des Gartens, z.B. Bepflanzung mit
Sträuchern, Umzäunung oder Installation einer
Gartenbeleuchtungsanlage die Miteigentümer der
Eigentümergemeinschaft ihre Zustimmung geben?

Das müßte in der Teilungserklärung stehen. So wie die Frage formuliert war, würde ich sagen, der Garten gehört vollständig zur EG-Wohnung.

Hallo,

wie Nordlicht schon richtig geschrieben hat, müssten diese Dinge alle in der Teilungserklärung abgehandelt, bzw. nachzulesen sein.

Gruß

Wolfgang

Hallo,

Ist der Garten, da es sich um eine Aussenanlage handelt per
Definition trotzdem Gemeinschaftseigentum? … in diesem Fall
Gemeinschaftseigentum mit Sondernutzungsrecht zur alleinigen
Nutzung?

Ja, Grund und Boden ist immer zwingend Gemeinschaftseigentum, kann aber per Sondernutzungsrecht ähnlich wie ein Sondereigentum genutzt werden - je nach Teilungserklärung.

Wieviel Handlungsspielraum hat man den Garten nach eigenen
Vorstellungen zu gestalten?

Das kommt wieder auf die TE an. Dort kann vieles beschränkt werden, z.B. die Anzahl der Büsche, die Höhe der Bäume, die Art der Bepflanzung usw.

Müssen für die Umgestaltung des Gartens, z.B. Bepflanzung mit
Sträuchern, Umzäunung oder Installation einer
Gartenbeleuchtungsanlage die Miteigentümer der
Eigentümergemeinschaft ihre Zustimmung geben?

Zur Bepflanzung - siehe oben.

Ein Zaun könnte sogar eine bauliche Veränderung sein, dafür braucht man einen Beschluss.

Der Garten bleibt eben Gemeinschaftseigentum, auch wenn er das dem Empfinden nach nicht ist.

Viele Grüße
Insel

Danke für die Auskunft!
So hatte ich das auch recherchiert, aber Unsicherheiten bleiben bestehen. Im Teilungsvertrag stehen keine weiteren Erläuterungen, lediglich das die Wohnung zzgl. der unbebauten Grundstücksfläche zusammen verkauft werden.

Grüße
Yukula