Mahnbescheid - streitiges Verfahren - Kosten

Hallo und guten Abend,

vielleicht hat jemand zu folgendem Vorgang eine Antwort, ob da was schief gelaufen ist, oder ob dies so rechtens ist:

  • Gläubiger beantragt kurz vor Verjährung einer Forderung Mahnbescheid (Dez. 2005)
  • Schuldner läßt über RA Widerspruch einlegen (ohne Begründung)am 12.01.2006
  • Gläubiger will keine weiteren Kosten und Zeit investieren und verzichtet auf Klage (m. W. ist Forderung nach weiteren 6 Mon. endgültig verjährt ?)
  • im März 2009 stellt Schuldner Antrag auf streitiges Verfahren
  • Amtsgericht fordert den Gläubiger zur Klagebegründung auf
  • Gläubiger weist auf die Verjährung hin und darauf, dass auf die Klage verzichtet wurde
  • AG hat Termin für mündl. Verhandlung festgelegt und wegen Einwand des Gläubigers (dass auf die Forderung verzichet wurde und mittlerweile wohl verjährt sei) wieder aufgehoben
  • Anwalt des Schuldners stellt nun Antrag beim AG, dass Gläubiger (Kläger) die Kosten des Rechtsstreits tragen soll

Kann das rechtens sein, dass der Schuldner nach Jahren (also nach Verjährung) noch Verfahren betreiben kann ? Und der Gläubiger als „Kläger“ gilt, weil er vor vielen Jahren einen MB gestellt hat, die Sache aber nicht verfolgt; die Rücknahme beim AG als Klagerücknahme gilt und der Anwalt des Schuldners seine Kosten (und Gerichtskosten) damit abwälzen kann (also den Gläubiger nach Jahren reinlegt???) und die Gerichte machen hier mit ??? Kann man hier etwas entgegenhalten, oder muss G. die Anwalts- und Gerichtskosten zahlen ?

Würde gerne hierzu Meinungen und Erfahrungen hören.

Vielen Dank und Grüße

M. A. K.

Gläubiger (Kläger) die Kosten des Rechtsstreits tragen soll

Auch hallo,

ab dem Punkt hier kann ich nicht mehr folgen. War nicht eben noch der Schuldner der Kläger? Wenn jetzt doch der Gläubiger der Kläger ist, scheint alles recht nachvollziehbar.

Ansonsten passt es einfach nicht mehr.

Gruß!

Horst

Hallo!

  • Gläubiger will keine weiteren Kosten und Zeit investieren
    und verzichtet auf Klage

Schade nur, dass er das dem Gericht nicht mitteilt und das Verfahren so zu einem schnellen Ende führt.

(m. W. ist Forderung nach weiteren 6
Mon. endgültig verjährt ?)

So ähnlich. Die Zustellung des Mahnbescheides hemmt die Verjährung für die Dauer von sechs Monaten, wenn nichts weiter passiert.

  • im März 2009 stellt Schuldner Antrag auf streitiges
    Verfahren

Das ist sein gutes Recht, schließlich ist er gerichtlich „angegriffen“ worden und hat ein Interesse, dass die Sache geklärt wird. Ganz abgesehen davon, dass er dadurch auch Kosten hatte, und damit das Recht auf eine Entscheidung, wer diese tragen muss.

  • Amtsgericht fordert den Gläubiger zur Klagebegründung auf
  • Gläubiger weist auf die Verjährung hin

Das ist unnötig und falsch. Verjährung ist eine Einrede, die der Schuldner gegen den Gläubiger geltend machen kann, nicht der Gläubiger gegen sich selbst. Das muss der Schuldner übrigens dann auch erst mal tun. Wenn ich eine Forderung aus 1984 einklage und der Schuldner kommt nicht auf die Idee, sich auf Verjährung zu berufen, dann urteilt das Gericht in meinem Sinne.

und darauf, dass auf
die Klage verzichtet wurde

„Wurde“ ist gut. Wann denn? Richter sind schlaue Leute, und sie können sich gut in Menschen hineinversetzen. Dass sie aber nun telepathisch aufnehmen, wenn ein Gläubiger 2006 in seinem Büro sitzt und denkt „Och, ich lass es mal sein“, das ist definitiv zuviel verlangt. Man muss das mitteilen.

  • AG hat Termin für mündl. Verhandlung festgelegt und wegen
    Einwand des Gläubigers (dass auf die Forderung verzichet wurde
    und mittlerweile wohl verjährt sei) wieder aufgehoben
  • Anwalt des Schuldners stellt nun Antrag beim AG, dass
    Gläubiger (Kläger) die Kosten des Rechtsstreits tragen soll

So ist das bei Klagerücknahmen: Wer die Musik bestellt, der zahlt.

Kann das rechtens sein, dass der Schuldner nach Jahren (also
nach Verjährung) noch Verfahren betreiben kann ?

Äh, sorry, wer bitteschön betreibt das Verfahren? Natürlich der Gläubiger.

Und der
Gläubiger als „Kläger“ gilt, weil er vor vielen Jahren einen
MB gestellt hat, die Sache aber nicht verfolgt; die Rücknahme
beim AG als Klagerücknahme gilt und der Anwalt des Schuldners
seine Kosten (und Gerichtskosten) damit abwälzen kann (also
den Gläubiger nach Jahren reinlegt???)

Was heißt da „reinlegt“? Der Schuldner hat dem Anwalt Geld gezahlt, und das will er wiederhaben. Dazu benötigt er eine richterliche Entscheidung. Und wenn der Gläubiger diese nicht herbeiführt, dann macht das eben der Schuldner.

und die Gerichte
machen hier mit ???

Gott sei Dank, denn so ist es Recht.

Herrlich - ich liebe diese Paradebeispiele für das ach so einfache Mahnverfahren, das man ja mal gerade so nebenbei betreiben kann und für das man selbstverständlich keinen Anwalt benötigt, weil doch alles ganz doll einfach ist.

Hallo Horst, ja es ist so, dass der Schuldner das streitige Verfahren beantragt hat. Der Gläubiger gilt aber (offensichtlich) für das Gericht weiterhin als Kläger, weil dieser damals ja den Mahnbescheid bewirkt hat.

Dass die Forderung bestand, ist eigentlich eindeutig, weil die letzte Miete vor dem Auszug nicht überwiesen wurde.

Damit ist auch klar, das bei der mündlichen Verhändlung, wenn es denn dazu gekommen wäre sofort die Einrede der Verjährung vom Schuldner vorgebracht worden wäre. Damit hätte der Gläubiger eben auch verloren.

Grüße aus Franken

M. A. K.