Hallo und guten Abend,
vielleicht hat jemand zu folgendem Vorgang eine Antwort, ob da was schief gelaufen ist, oder ob dies so rechtens ist:
- Gläubiger beantragt kurz vor Verjährung einer Forderung Mahnbescheid (Dez. 2005)
- Schuldner läßt über RA Widerspruch einlegen (ohne Begründung)am 12.01.2006
- Gläubiger will keine weiteren Kosten und Zeit investieren und verzichtet auf Klage (m. W. ist Forderung nach weiteren 6 Mon. endgültig verjährt ?)
- im März 2009 stellt Schuldner Antrag auf streitiges Verfahren
- Amtsgericht fordert den Gläubiger zur Klagebegründung auf
- Gläubiger weist auf die Verjährung hin und darauf, dass auf die Klage verzichtet wurde
- AG hat Termin für mündl. Verhandlung festgelegt und wegen Einwand des Gläubigers (dass auf die Forderung verzichet wurde und mittlerweile wohl verjährt sei) wieder aufgehoben
- Anwalt des Schuldners stellt nun Antrag beim AG, dass Gläubiger (Kläger) die Kosten des Rechtsstreits tragen soll
Kann das rechtens sein, dass der Schuldner nach Jahren (also nach Verjährung) noch Verfahren betreiben kann ? Und der Gläubiger als „Kläger“ gilt, weil er vor vielen Jahren einen MB gestellt hat, die Sache aber nicht verfolgt; die Rücknahme beim AG als Klagerücknahme gilt und der Anwalt des Schuldners seine Kosten (und Gerichtskosten) damit abwälzen kann (also den Gläubiger nach Jahren reinlegt???) und die Gerichte machen hier mit ??? Kann man hier etwas entgegenhalten, oder muss G. die Anwalts- und Gerichtskosten zahlen ?
Würde gerne hierzu Meinungen und Erfahrungen hören.
Vielen Dank und Grüße
M. A. K.