Angenommen, der Mitarbeiter einer Firma hat 2002 Gelder veruntreut. Kann dieser Mitarbeiter jetzt (2009) dafür noch belangt werden, oder gilt eine bestimmte Verjährungsfrist
Die Verjährungsfrist (Verfolgungsverjährung) beträgt gem. § 78 StGB 5 Jahre. Die Frist beginnt mit Vollendung der Tat zu laufen (§ 78a StGB). Ggf. ruht aber die Verjährung, wenn ein Auslieferungsantrag gestellt wurde (§ 78b StGB).
Leider geht aus dem Sachverhalt nicht hervor, welche die Verjährung unterbrechende Maßnahmen (§ 78c StGB) getroffen wurden (der Haftbefehl ist eine dieser Maßnahmen - die Frist von 5 Jahren beginnt ab Erlaß des Haftbefehls neu zu laufen).
Hallo,
man muss hier unterscheiden, ob mit dem veruntreuten Geldern immer noch Kapitalerträge erwirtschaftet werden, dann beginnt faktisch die Verjährungsfrist immer wieder von vorne.
Dieser Umstand wird für den Gläubiger allerdings schwer nachweisbar sein.
Ansonsten müsste die Verjährung irgendwann in 2007 eingetreten sein.
Gruß
Wolfgang