Frage zum Ausländer- und Strafrecht

Nehmen wir einmal folgenden Fall an:

Person O - Opfer: Polnischer Staatsbürger, seit den 90ern mit dauerndem Wohnsitz in der BRD

Person T - Täter: ebenfalls polnischer Staatsbürger, ebenfalls seit den 90ern mit dauerndem festen Wohnsitz in der BRD

Tatzeit: 2000

Tat: versuchter Mord und schwere Körperverletzung

Tatort: Polen

Frage: Hätte O nach der Tat T auch in der BRD anzeigen können, da ja eine Anzeige in Polen nicht von Erfolg gekrönt war, da damals noch kein polnischer Haftbefehlt in der BRD vollstreckt wurde?

Vielen Dank für Eure Hilfe und viele Grüße
Sahne

Ja, hätte er. Grundsätzlich gilt der Gerichtsstand des Tatortes Polen (§ 7 StPO). Der Gerichtsstand kann aber auch bei dem Gericht begründet werden, in dessen Bezirk der Angeschuldigte zur Zeit der Erhebung der Klage seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hat (§ 8 StPO) oder der Täter ergriffen worden ist (§ 9 StPO).