Darf Verkäufer Umtauschkosten verlangen?

Guten Tag,

es geht um einen Verbrauchsgüterkauf, also zwischen Privatperson als Käufer und Einzelhändler als Verkäufer (Computerladen).
Mir sind zwar schon Rechte und Pflichten laut BGB (Gewährleistung) bekannt aber vielleicht gibt es für den folgenden Fall ja Sonderregelungen von denen ich möglicherweise hier aufgeklärt werden könnte.

Nun zum Fall:
Käufer kauft ein Subnotebook mit vorinstalliertem Windows XP und 160 GB Festplatte, bei dem im Betrieb (bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme) willkürlich mehrfaches Klackern (6-7 mal) gefolgt von einem Piepton auftritt (sehr komische Geräusche). Das ganze wiederholt sich 1-5 mal und meist führt dies schließlich zu einem Bluescreen.
Also ein merkwürdiges Problem das nicht einfach reproduzierbar ist, da sehr zufällig.

Käufer schildert das Problem beim Verkäufer verlangt logischerweise eine Nacherfüllung, Festplatte wird stundenlang getestet, wobei keine Probleme auftreten. Das Gerät war zu dem Zeitpunkt 8 Tage alt.

Zwecks Nacherfüllung wurde dem Käufer angeboten: entweder eine Reparatur (beim Händler) oder Umtausch (Neulieferung).
Für den Umtausch verlangt der Verkäufer 30-40 EUR, um damit den Arbeitsaufwand für die Herstellung des Auslieferungszustandes der Festplatte zu finanzieren.

Frage 1:
Ist das nun berechtigt seitens des Verkäufers? Laut BGB § 439 (2) heisst es ja:
„Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.“

Da der Käufer mit den Kosten nicht einverstanden ist, wird ein neues Gerät mit Einsatz der alten (anscheinend defekter) Festplatte ausgehändigt, was wohl unter Reparatur fällt.

Frage 2:
wenn der 2. Versuch der Nacherfüllung fehlschlagen sollte und der Käufer vom Kaufvertrag zurück tritt, kann dann der Verkäufer beim Rücktritt ebenfalls diese 30-40 EUR verlangen? Ist das Rechtens?
In den AGB des Verkäufers gibts dazu keine Regelung.

Sieht vielleicht das BGB eine Ausnahmeregelung vor (speziell für Computer-Kauf)? Gilt hier nicht BGB § 346? Wenn ja, welcher Absatz gilt dann? Und was bedeutet hier unter Absatz (1): „…und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.“?

Vielen Dank im Voraus!

Frage 1:
Ist das nun berechtigt seitens des Verkäufers? Laut BGB § 439
(2) heisst es ja:
„Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung
erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-,
Arbeits- und Materialkosten zu tragen.“

ist die sache mangelhaft, was der verbraucher-käufer beweisen müsste, dann hat der verkäufer die kosten zu tragen.

Da der Käufer mit den Kosten nicht einverstanden ist, wird ein
neues Gerät mit Einsatz der alten (anscheinend defekter)
Festplatte ausgehändigt, was wohl unter Reparatur fällt.

aus dem obigen folgt, dass eine umwälzung der kosten auf den käufer nicht möglich ist (vgl. § 475 I). der käufer kann also weiterhin die lieferung einer mangelfreien sache verlangen (ohne kostentragung). er muss(te) sich also nicht auf eine reparatur einlassen, außer die kosten der neulieferung wären im vergleich zu denen der reparatur unverhältnismäßig (hohe anforderungen - beweislast unternehmer), § 439 III

Frage 2:
wenn der 2. Versuch der Nacherfüllung fehlschlagen sollte und
der Käufer vom Kaufvertrag zurück tritt, kann dann der
Verkäufer beim Rücktritt ebenfalls diese 30-40 EUR verlangen?
Ist das Rechtens?
In den AGB des Verkäufers gibts dazu keine Regelung.

der käufer kann aus den obigen ausführungen jederzeit (natürlich auch vor rücktritt) die 30-40€ wegen ungerechtfertigter bereicherung nach § 812 I 1 1.Alt bgb zurückverlangen.

Sieht vielleicht das BGB eine Ausnahmeregelung vor (speziell
für Computer-Kauf)? Gilt hier nicht BGB § 346? Wenn ja,
welcher Absatz gilt dann? Und was bedeutet hier unter Absatz
(1): „…und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.“?

keine besondere regelung für den „computer-kauf“.
die §§ 346 ff. BGB gelten immer im falle eines rücktritts (oder widerrufs).
tritt der käufer zurück, so sind die leistungen rückabzuwickeln, d.h. käufer hat den pc zurückzugeben, der verkäufer den kaufpreis.
grundsätzlich hat der käufer zusätzlich wertersatz für die gezogenen nutzungen des pc’s herauszugeben.

ABER: das gilt neuerdings ausdrücklich nach § 474 II BGB nicht mehr für den verbrauchsgüterkauf -> Umsetzung europarecht, also kein nutzungsersatz für den gebrauch des pc’s

hoffe, ich konnte helfen
grüße

hoffe, ich konnte helfen
grüße

Vielen Dank.
Sehr einleuchtend.

Wie man sieht sind die unterschiedliche Paragraphen des BGB sehr verstrickt und manchmal voneinander abhängig.
Vom $474 wusste ich bisher z.B. nicht.

Gibt es eine Regel für Vorrang der Paragraphen? Also da sie ja stellenweise gegensprüchig sind (Einer schließt den Anderen aus), woher weiss man dann, welcher gültig ist? Richtet es sich vielleicht nach der Paragraph-Nr? Je höher desto mehr Gewicht?

Danke.

Gibt es eine Regel für Vorrang der Paragraphen? Also da sie ja
stellenweise gegensprüchig sind (Einer schließt den Anderen
aus), woher weiss man dann, welcher gültig ist? Richtet es
sich vielleicht nach der Paragraph-Nr? Je höher desto mehr
Gewicht?

nein, nach der höhe der paragraphen-nr. geht es nicht.
wenn sich im zivilrecht wirklich mal zwei paragraphen widersprechen, dann ergibt sich aus dem wortlaut der norm, welche vorrangig ist, wie § 474 II bgb zeigt. das problem ist nur, die norm zu kennen :smile:

grüße