Hallo,
weiß jemand ob das Schalgen von Kindern unter Strafe steht?
Was hätte jemand der sowas tut vom Jugendamt bzw. von den Behöreen zu erwarten?
Hallo,
weiß jemand ob das Schalgen von Kindern unter Strafe steht?
Was hätte jemand der sowas tut vom Jugendamt bzw. von den Behöreen zu erwarten?
Und warum nicht
http://dejure.org/gesetze/StGB/225.html???
Gruß,
Sax
im fall des schlagens aus „erziehungsgründen“ würde ich sagen [irrtum über rechtfertigung ausgeklammert]
§ 225 stgb:
Quälen: Verursachen länger dauernder oder sich wiederholender Schmerzen oder Leiden körperlicher oder seelischer Art.
anknüpfungspunkt ist also die wiederholung und auch die nachhaltigkeit der beeinträchtigung des opfers. bei erziehungszwecken (-)
rohe Misshandlung: Zufügung einer Körperverletzung aus gefühlloser Gesinnung, die das Leiden des Opfers missachtet und sich in erheblichen Handlungsfolgen äußert
auch das würde ich beim „bloßen“ schlagen aus „erziehungszwecken“ verneinen.
Gesundheitsschädigung durch böswillige Vernachlässigung der Sorgepflicht: hier kein unterlassen
letztlich darf man nicht vergessen, dass die züchtigung früher erlaubt war, daher würde ich (noch) restriktiv mit § 225 umgehen.
Hi,
Es ist doch so, dass nach § 1631 (2):
(2) Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. **Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.
§ 225 stgb:
Quälen: Verursachen länger dauernder oder sich wiederholender
Schmerzen oder Leiden körperlicher oder seelischer Art.
anknüpfungspunkt ist also die wiederholung
Woher stammt diese Definition.
Nach meiner Info (und dem Duden) ist Quälen:
Von Wiederholung lese ich da nichts. Oder weicht die Legaldefinition hier vom Sprachgebrauch ab?
Ich denke, auch eine einzige Handlung kann schon quälend sein. Abgesehen mal davon, dass es selten bei einem „einmaligen Schlagen“ bleibt.
Deshalb (+)
und auch die
nachhaltigkeit der beeinträchtigung des opfers. bei
erziehungszwecken (-)
Das stehst Du aber entgegen der hinlänglichen psychologischen Meinung, nach der körperliche Züchtigung häufig auch psychische Schäden nach sich ziehen kann (siehe Michael Jackson).
Deshalb ebenfalls (+)
Womit hier der Tatbestand schon erfüllt wäre (insbesondere da nach 1631 jeglicher Rechtfertigungsgrund entfällt).
letztlich darf man nicht vergessen, dass die züchtigung früher
erlaubt war, daher würde ich (noch) restriktiv mit § 225
umgehen.
Früher gab es auch die Todesstrafe und homosexuelle wurden eingesperrt. Das kann ja wohl kaum als Rechtfertigungsgrund dienen.
Gruß,
Sax**
Es ist doch so, dass nach § 1631 (2):
(2) Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung.
Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und
andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.
ja das ist richtig
. aber inwiefern hat diese zivilrechtliche vorschrift etwas mit der strafbarkeit zu tun ?
beachte, dass in den gesetzesmaterialien zu dieser vorschrift zu finden ist, dass eine „Kriminalisierung der Familie“ zu vermeiden ist (BT-Drs 14/1247, 4, 5)
Woher stammt diese Definition.
Nach meiner Info (und dem Duden) ist Quälen:
- absichtlich Schmerzen zufügen, leiden machen
Von Wiederholung lese ich da nichts. Oder weicht die
Legaldefinition hier vom Sprachgebrauch ab?
ja, das tut sie. die definition ist in jedem stgb-kommentar zu § 225 stgb zu finden.
Ich denke, auch eine einzige Handlung kann schon quälend sein.
Abgesehen mal davon, dass es selten bei einem „einmaligen
Schlagen“ bleibt.
wie gesagt, grundsätzlich ist der unrechtsgehalt mit der wiederholung verknüpft. aber sicherlich gibt es ausnahmen in extremsituationen, von denen ich nicht ausgegangen bin („normale züchtigung“)
und auch die
nachhaltigkeit der beeinträchtigung des opfers. bei
erziehungszwecken (-)
Das stehst Du aber entgegen der hinlänglichen psychologischen
Meinung, nach der körperliche Züchtigung häufig auch
psychische Schäden nach sich ziehen kann (siehe Michael
Jackson).
ich habe nicht gesagt, dass bei wiederholten (s.o.) züchtigungen keine psychischen schäden auftreten können. und ich würde mich auch niemals gegen die hinlängliche psychologische meinung stellen ^^.
aber ich bin davon ausgegangen, dass man unter körperlichen züchtigung nicht ein sinnloses und maßloses verprügeln versteht. vielmehr im rahmen der erziehung, z.b. ohrfeige, hintern versohlen etc. wie es eben früher üblich war. aber natürlich nicht das eindreschen bspw. mit einem gegenstand.
die urspungsfrage ist sehr allgemein gehalten, daher wollte ich die ausführung auf dieses „maßvolle“ einwirken beschränken.
Womit hier der Tatbestand schon erfüllt wäre (insbesondere da
nach 1631 jeglicher Rechtfertigungsgrund entfällt).
nunja, ich bezweifle, dass eine vorschrift im zivilrecht grenzenlos auf das stgb übertragbar ist. sie hat einfach keine unmittelbare geltung für das strafrecht.
natürlich kommt die wertung des gesetzgebers zu ausdruck, nun das züchtigungsrecht nicht mehr als rechtfertigungsgrund zu sehen. aber jeder strafrechtler würde dich schief ansehen, wenn du ihm mit einer zivilrechtlichen vorschrift also hauptargument kommst.
bei der bewertung des unrechtsgehalts können je nach täter auch antiquierte auffassungen noch eine rolle spielen.
Früher gab es auch die Todesstrafe und homosexuelle wurden
eingesperrt. Das kann ja wohl kaum als Rechtfertigungsgrund
dienen.
ich behaupte einfach mal, dein vergleich hinkt. in der brd gilt die todesstrafe seit '49 als grundgesetzlich verboten. der bgh nahm aber noch in den '80ern die rechtfertigung der körperlichen züchtigung an.
außerdem geht es hier nicht um einen rechtfertigungsgrund. wir befinden uns noch immer im tatbestand bzw. fallen hier raus.
auf rechtfertigungs- und schuldeben kann viel passieren.
bspw. irrt der täter über das bestehen des züchtigungsrechts, kann die strafe gemildert werden, § 17 stgb.
grüße
Und warum nicht
http://dejure.org/gesetze/StGB/225.html
weil in 225 noch „roh“ als Tatbestandsmerkmal steht, in 223 aber nicht (dafür ist der Strafrahmen niedriger). Die nichtrohe (sowie nicht quälende) Misshandlung von Schutzbefohlenen ist also nur nach 223 strafbar. Gut, dass es den Auffangtatbestand gibt (hab selber einen 19 Monate alten Bub, und finde die Idee, Kinder zu schlagen, völlig abartig).
Beste Grüße, scio