Wer muß die Bestattungskosten zahlen?

Hallo…

also, ein mann und seine lebensgefährtin sind jetzt 1,5 jahre zusammen und haben ein gemeinsames kind (3 monate). die lebensgefährtin hat noch 2 kinder aus erster ehe, die aber im gemeinsamen haushalt der beiden leben.

ende märz ist der leibliche vater von dem mann gestorben, zu dem er und seine zwillingsschwester aber keinen kontakt hatten. es kam heraus, das der verstorbene wieder verheiratet war und zwei weitere kinder aus dieser ehe hervorgingen und diese kinder auch bei ihm aufgewachsen sind.
diese haben auch die bestattung in auftrag gegeben.

alle kinder des verstorbenen haben die erbschaft beim zuständigen AG
ausgeschlagen.

jetzt hat der halbbruder des mannes einen fragebogen geschickt, den er ausfüllen sollte.
unter anderem sollten alle einkünfte der im haushalt lebenden personen aufgeführt werden, auch vorhande sparbücher aller im haushalt lebenden personen und kinder… warum soll die lebensgefährtin ihre einkünfte offenlegen und auch noch die sparbücher ihrer kinder aus erster ehe? die haben ja noch weniger mit dem verstorbenen zutun als der mann selbst?

auf diesen fragebogen wurde dann nicht reagiert.
jetzt hat dieser halbbruder über die zwillingsschwester des mannes ausrichten lassen, das wenn dieser den nicht ausfüllt,
er die gesammten bestattungskosten an an den mann weitergeben würde…

geht das überhaupt? kann es sein das der mann oder sogar die lebensgefährtin die bestattungskosten tragen müssen?
die zwillingsschwester des mannes ist HARZ IV empfängerin und einer der beiden halbbrüder arbeitet.

muß der mann angst haben das irgendwelche kosten auf ihn zu kommen?

lg
tatjana

lg
tatjana

grundsätzlich haben die erben nach § 1968 bgb die kosten zu tragen.

wer den „Auftrag“ zur Bestattung erteilt wird auch vertragspartner (sofern er nicht im fremden namen mit vertretungsmacht auftritt) und hat sich durch den Vertrag verpflichtet.

der verpflichtete kann aber auf die erben zurückgreifen. dies gilt nicht, wenn kein Nachlaß vorhanden ist und sämtliche Erben aus diesem Grunde das Erbe ausgeschlagen haben.

der mann als gesetzlicher erbe kann also nicht in anspruch genommen werden, wenn er die erbschaft ausgeschlagen hat.
(die lebensgefährtin wäre noch nicht einmal erbin und hätte daher erst recht die kosten nicht zu tragen)

grüße

Hallo,

grundsätzlich haben die erben nach § 1968 bgb die kosten zu
tragen.

soweit ist es richtig. Für die Beerdigung muss dann noch das gesamte Erbe eingesetzt werden z. T. auch das sogenannte Schonvermögen, wenn nur dadurch die Beerdigung finanziert werden kann.

Aaaaber, wenn das Erbe die Kosten nicht deckt, müssen Verwandte (die im Lebensfall des Verstorbenen) unterhaltspflichtig (bestattungspflichtig) wären, die Kosten der Beerdigung auch aus ihren anderen Einkünften/Vermögen bezahlen. Das geschieht nach einer festen Reihenfolge: erst ist der überlebende Ehepartner zahlungspflichtig. Ist dieser nicht leistungsfähig, müssen die leistungsfähigen leiblichen Kinder die Beerdigung bezahlen. Wie die Reihe weitergeht, weiß ich jetzt nicht auswendig. Ich glaube, als nächstes wären die Eltern des Verstorbenen und dann seine Geschwister dran - ist jetzt aber nicht sicher.

Dies auch, wenn sie das Erbe ausschlagen oder nie Kontakt zu dem verstorbenen Elternteil hatten. In ganz wenigen Ausnahmen müssen die bestattungspflichtiger Verwandten nicht für die Bestattungskosten aufkommen. Ausnahme könnte z. B. sein, wenn der/die Verstorbene sich eines schweren Vergehens bzw. eines Verbrechens gegen die jetzt Zahlungspflichtigen zuschulden hat kommen lassen.

wer den „Auftrag“ zur Bestattung erteilt wird auch
vertragspartner (sofern er nicht im fremden namen mit
vertretungsmacht auftritt) und hat sich durch den Vertrag
verpflichtet.

Das ist richtig. Aber der Auftraggeber kann die Kosten von den bestattungspflichtiger Verwandten (siehe oben) zurückfordern. Allerdings nur die Kosten für ein bescheidenes
Begräbnis.

der verpflichtete kann aber auf die erben zurückgreifen. dies
gilt nicht, wenn kein Nachlaß vorhanden ist und sämtliche
Erben aus diesem Grunde das Erbe ausgeschlagen haben.

Ist richtig - aber nicht jeder Erbe ist zwangsläufig ein bestattungspflichtiger Verwandter.

Laut diversen Urteilen ist es nicht einzusehen, dass das Bestattungsunternehmen oder der Steuerzahler für die Kosten aufkommen muss, wenn es andere Verpflichtete gibt.

der mann als gesetzlicher erbe kann also nicht in anspruch
genommen werden, wenn er die erbschaft ausgeschlagen hat.

Das ist so nicht richtig. Das Ausschlagen der Erbschaft verhindert Kostenverpflichtungen z. B. so lange der Mietvertrag läuft, aber nicht die Beerdigungskosten.

(die lebensgefährtin wäre noch nicht einmal erbin und hätte
daher erst recht die kosten nicht zu tragen)

Ist auch richtig. Sie muss auch ihre Einkünfte nicht angeben. Hier versucht jemand grob auszuforschen.

Die Beerdigungskosten werden nach Einkommen, Vermögen und auch den bereits vorhandenen Verpflichtungen der bestattungspflichtigen Verwandten gequotet. Wer viel hat, zahlt einen höheren Anteil. Ob der Ehepartner solcher Verwandter reich ist oder nicht, zählt hier nicht.

Allerdings gehen die laufenden (Unterhalts-)Pflichten gegen Ehepartner und eigene Abkömmlinge den Bestattungskosten vor.

Gruß
Ingrid

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Aaaaber, wenn das Erbe die Kosten nicht deckt, müssen
Verwandte (die im Lebensfall des Verstorbenen)
unterhaltspflichtig (bestattungspflichtig) wären, die Kosten
der Beerdigung auch aus ihren anderen Einkünften/Vermögen
bezahlen.

wenn der nachlass die kosten nicht deckt, dann kann zuerst einmal weiter auf die erben zurückgegriffen werden, wenn sie nicht in ihrer haftung beschränkt sind (Rn. 8 BeckOK BGB § 1967)
Der Unterhaltspflichtige hat ausnahmsweise dafür einzustehen, wenn sie von dem Erben nicht zu erlangen sind oder der Fiskus Erbe und kein Nachlassvermögen vorhanden ist

die kosten werden nicht für eine „bescheidene“, sondern „standesmäßigen“ Beerdigung getragen. (BeckOK BGB § 1968 Rn.4)

Laut diversen Urteilen ist es nicht einzusehen, dass das
Bestattungsunternehmen oder der Steuerzahler für die Kosten
aufkommen muss, wenn es andere Verpflichtete gibt.

darum geht es nicht. der unternehmer hat gerade einen oder zwei vertragspartner, ist also ausreichend geschützt. die frage betraf den innenregress.

gruß