Umtauschrecht bei Mangel

Hallo,

Mr X hat in einem hiesigen Elektrogeschäft ein PC Spiel erworben, weiß aber nicht mehr wo und hat auch keinen Kassenzettel mehr.

Das Spiel läßt sich nicht installieren. Nach Kontaktierung des Herstellers stellt sich heraus, das es wohl ein defekt der CD sein muss, da alle anderen Fehlerquellen ausgeschlossen wurden.

Hersteller verweißt daraufhin auf den Händler und schließt direkten Umtausch aus.

Geht Mr X richtig in der Annahme, dass es gesetzlich geregelt ist, dass alle Teilnehmer der Absatzkette, also auch der Hersteller, für den Umtausch in Anspruch genommen werden können? Wenn ja, wer muss dann die Versandkosten für hin und Rücklieferung übernehmen?

Vielen Dank im Voraus.
Grüße
ric

Hallo,

Geht Mr X richtig in der Annahme, dass es gesetzlich geregelt
ist, dass alle Teilnehmer der Absatzkette, also auch der
Hersteller, für den Umtausch in Anspruch genommen werden
können? Wenn ja, wer muss dann die Versandkosten für hin und
Rücklieferung übernehmen?

IMHO nicht, dafür ist dein (direkter) VK zuständig.

Grüße

Hallo,

Hersteller verweißt daraufhin auf den Händler und schließt
direkten Umtausch aus.

richtig. Da zwischen Hersteller und Käufer keinerlei Kaufvertragsverhältnis besteht, bestehen auch keine Ansprüche aufgrund der Sachmängelhaftung. Anspruchgegner ist der Vertragspartner, also der Verkäufer.

Geht Mr X richtig in der Annahme, dass es gesetzlich geregelt
ist, dass alle Teilnehmer der Absatzkette, also auch der
Hersteller, für den Umtausch in Anspruch genommen werden
können? Wenn ja, wer muss dann die Versandkosten für hin und
Rücklieferung übernehmen?

Mr. X irrt. Es gibt keine derartige gesetzliche Regelung.

Gruß

S.J.

Nö, der Vetrag wurde ja (mutmasslich, X hat ja keinen Nachweis mehr) zwischen Händler und X geschlossen. Also hat X die üblichen Rechte aus dem Verbrauchsgüterkaufrecht (§ 433 ff und insb. § 474 ff. BGB) gegen den Verkäufer, nicht gegen dessen Lieferanten.

Es wäre auch seltsam, wenn Lieferant an Verkäufer für, sagen wir 100 Euro liefert, Verkäufer für, sagen wir, 200 Euro an X verkauft, X wegen Mangels wirksam zurücktritt, und nun die Rückerstattung (200 Euro) vom Lieferanten verlangen könnte.

Die LIeferkette spielt gem § 478 BGB eine Rolle, wenn X gegen V Ansprüche geltend gemacht hat (etwa auf Minderung, Rückzahlung…) und nun V sein Geld von L zurückhaben will (aber sicher nicht die 200).

Beste Grüße
scio

Vielen Dank für die schnellen Antworten!

Hersteller verweißt daraufhin auf den Händler und schließt
direkten Umtausch aus.

richtig. Da zwischen Hersteller und Käufer keinerlei
Kaufvertragsverhältnis besteht, bestehen auch keine Ansprüche
aufgrund der Sachmängelhaftung. Anspruchgegner ist der
Vertragspartner, also der Verkäufer.

X hat zu Ohren bekommen, dass in solchen Fällen auch Zeugen ausreichen um beweisen zu können, dass man den Artikel im entsprechenden Laden gekauft hat?

Geht Mr X richtig in der Annahme, dass es gesetzlich geregelt
ist, dass alle Teilnehmer der Absatzkette, also auch der
Hersteller, für den Umtausch in Anspruch genommen werden
können? Wenn ja, wer muss dann die Versandkosten für hin und
Rücklieferung übernehmen?

Mr. X irrt. Es gibt keine derartige gesetzliche Regelung.

Gibt es denn überhaupt keinen Fall, bei dem X sich bei Sachmängeln an egal wen in der Verttriebskette wenden kann?

Grüße
ric

Hi,

X hat zu Ohren bekommen, dass in solchen Fällen auch Zeugen
ausreichen um beweisen zu können, dass man den Artikel im
entsprechenden Laden gekauft hat?

das ist richtig. Der „Zeuge“ sollte sich aber im klaren darüber sein, daß er, sollte er bei einer Falschaussage erwischt werden, richtig Ärger am Hals hat - da ist man schnell im Bereich der Freiheitsstrafe (diese Bemerkung vor dem Hintergrund, daß der Käufer selbst nicht mehr weiß, wo er den Artikel gekauft hat).

„Ausreicht“ ist übrigens eine unpassende Formulierung - der Zeugenbeweiß ist allgemein anerkannt und wird täglich irgendwelchen Entscheidungen zu Grunde gelegt.

Gruß Stefan

Sagen wir mal so: Man braucht nicht unbedingt den Kassenzettel oder die Rechnung, man muss aber irgendwie nachweisen können, dass das Produkt auch tatsächlich dort gekauft wurde. Vielleicht trägt es noch Aufkleber des Händlers? Ob ein Zeuge reicht kann man generell schlecht beurteilen, käme sicherlich auf die Glaubwürdigkeit an -> könnte ein Glücksspiel werden.

Mann kann sich nur im Rahmen der Produzentenhaftung an den Hersteller wenden, da geht aber um Personen- und Sachschäden aus Produktfehlern. Also wenn, salopp gesagt, dein Handy in der Hand explodiert, aber nicht, wenn es einfach nur ausgeht.

Vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Produkthaftung

Hallo,

Gibt es denn überhaupt keinen Fall, bei dem X sich bei
Sachmängeln an egal wen in der Verttriebskette wenden kann?

Ansprüche erwachsen aus Verträgen. Ergo kann man Ansprüche wegen Sachmängeln auch nur gegen den erheben, mit dem man einen Vertrag hat.

Zudem: Wenn Herr X nicht mal weiß, wo er die Sache gekauft hat, wie will er dann beurteilen, wer der Vorlieferant, Großhändler, Importeur oder Hersteller ist?

Gruß

S.J.