Wir haben heute in der Arbeit über folgenden Fall diskutiert.
Eine Familie ( 2 Erwachsene, 2 minderjährige Kinder ) muss Verbraucherinsolvenz anmelden (natürlich beide Ehepartner separat, beide sind Arbeitnehmer). Nun stellte sich folgende Frage bezüglich der Pfändungstabelle:
Sind beide Ehepartner jeweils 3 Personen gegenüber unterhaltspflichtig und berechnet sich die Höhe der Pfändung danach oder ist jeder nur 2 Personen gegenüber unterhaltspflichtig (nur den Kindern) oder ist vielleicht eine Person 3 Personen unterhaltspflichtig und die andere Person niemandem?
Wir sind da nicht wirklich weitergekommen. Die letzte Möglichkeit haben wir eigentlich ausgeschlossen. Andererseits reduziert jeder Unterhaltspflichtige ja die „Pfändungsrate“ enorm und wenn jetzt beide Ehepartner jeweils drei Personen gegenüber unterhaltspflichtig sind, dann brauchen sie ja kaum noch was abzutreten?
Fragen über Fragen zu einem interessanten Thema, die Ihr hoffentlich zahlreich beantworten könnt.
Unter Vorbehalt der Richtigkeit würde ich folgendes annehmen.
Zunächst sind Eltern sowohl ihren Kindern, als auch sich gegenseitig gegenüber unterhaltspflichtig.
Wenn bei beiden Ehegatten die Privatinsolvenz durchgeht, dann wurde festgestellt, dass Beide zahlungsunfähig sind. Eine Unterhaltstpflicht, egal wem gegenüber, setzt aber eine Zahlungsfähigkeit voraus. Wurde eine Zahlungsunfähigkeit festgestellt, gibt es auch keine Zahlungspflicht, zumindest nicht während der festgestellten Zahlungsunfähigkeit. Diese wird aber sicherlich des öfteren überprüft werden und könnte sich in Zukunft ändern.
Was du da schreibst, klingt an sich logisch. Allerdings kommt ja bei einer Privatinsolvenz die Pfändungstabelle ins Spiel und da wird ja dann das pfändbare Einkommen errechnet. Dieses ist jedoch daran gekoppelt, wie vielen Personen die „pfändende“ Person gegenüber unterhaltspflichtig, daher war unsere Diskussion bei der Arbeit, wer denn nun eigentlich wem unterhaltspflichtig wäre (um dann den pfändbaren Teil berechnen zu können).
Ja.
es geht nur um den theoretischen ansatz, nicht darum, ob wem oder was tatsächlich unterhalt geleistet werden kann.
da jedes elternteil gegenüber dem ehepartner und den beiden kindern zum unterhalt verpflichtet ist, wird die pfändunsgfreigrenze auch jeweils zweimal entsprechend berücksichtigt. dass heisst, für jeden ehepartner erhöht sich die pfändungsfreigrenze gegenüber einem einzelschuldner um den ehepartner und die beiden kinder entsprechend.
hat eine person, dem der schuldner zum unterhalt verpflichtet ist, ein eigenes einkommen, so kann das vollstreckungsgericht auf antrag des gläubigers nach billigem ermessen bestimmen, dass die person mit dem einkommen bei der berechnung der pfänungsfreigrenze ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt.
arbeiten beide, kann sich die pfändungsfreigrenze also ggf. nur auf die beiden kinder beziehen und der ehepartner bei der berücksichtigung entfallen. das entscheidet man aber dann eben nach dem einzelfall
Du hast schon Recht. Es kann dem Gläubiger nur der pfändbare Teil abgenommen werden. Hierbei ist Kindesunterhalt vorrangig gegenüber allen anderen Gläubigern, auch der Ehegattenunterhalt ist nachrangig. Bei einer Insolvenz ist anzunehmen, dass mehrere Gläubiger Geldbeträge fordern. Hierbei müssen der Großteil einer Insolvenz zustimmen, weil diese Gläubiger ja auf einen Großteil ihrer Forderungen verzichten müssen. Dabei ist es nun abhängig davon, ob der Gläubiger glaubhaft machen kann, dass er trotz der Unterhaltsverpflichtungen, in den nächsten Jahren wenigstens einen Teil der Gesammtsumme abtragen kann. Wenn die Glübiger dies akzeptieren, dann gibt es die Möglichkeit der Insolvenz, anderfalls nicht.