Rückgaberecht bei geöffneter Packung

Guten Tag,

angenommen, jemand bestellt eine Steckdosenleiste. Diese wird dann natürlich zuhause ausgepackt und es wird festgestellt, dass man den Produkttext falsch verstanden hat und nun möchte man das Produkt wieder zurück schicken. Allerdings, war es in einer Hartplastikschale eingeschweißt. Ist eine Rückgabe dann noch möglich?

Liebe Grüße & vielen Dank,
dtoenies

Wenn sie nur ausgepackt wurde um die Funktion zu prüfen und sie Ware selbst keine Gebrauchsspuren hat: Nein, dafür muss man nicht zahlen:

BGB § 357 (3)
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Der Verbraucher hat abweichend von § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist.
"

BGB § 357 (3)
"
Der Verbraucher…

Ist der Käufer Verbraucher? Ist der Verkäufer Unternehmer? Ist die Widerufsfrist ggf. verstrichen? Handelt es sich überhaupt um ein Fernabsatzgeschäft?

Deine Antwort vermittelt eher, dass man grundsätzlich und immer ein unbeschränktes Rückgaberecht hätte. Grundsätzlich gibt es ein solches aber nicht.

Gruß

S.J.

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Die Frage bezog ich IMHO nur darauf, ob das Öffnen eine Wertminderung darstellt, aufgrund der Fragestellung ging ich davon aus, das der Rest bekannt ist.

naja, gefragt wurde, ob die Rückgabe „noch möglich“ sei. Da hat Steve Jobs recht, grundsätzlich nein, pacta sunt servanda, und es liegt ja auch kein Sachmangel vor. Ausnahmen wären das Rückgaberecht nach dem Fernabsatzgesetz (einst: Haustürwiderrufsrecht - hach, ich liebe dieses Wort - habt Ihr schon mal eine Haustürwiderrufen?) oder eine vertagliche Vereinbarung, dass Rückgabe eingeräumt wird (dann wird in der Vertragsklausel aber auch etwas über Rücksendekosten, Verpackungskosten und Wertminderung stehen).

LG scio