Nießbrauch Renovierung Räumung Immobilie nach Tod

Guten Tag,

Ich habe eine Frage zu folgender Fallkonstellation:

A (kinderlos) hat seit über 30 Jahren den notariellen Nießbrauch an einer Immobilie. Eigentümerin ist B, die in keiner Beziehung zu A steht oder stand. A ist notariell verpflichtet diese Immoblilie Instant zu halten.
Nun erleidet A einen Schlaganfall, ist nicht mehr ansprechbar und kommt in ein Pflegeheim. A hat keinerlei Verwandte bzw. Angehörige. Es wird eine Betreuung von der Stadt eingesetzt. Diese stellt bei der Begehung des Hauses fest, dass es sich um eine Art Messie handelt. Sie findet außer Paketbestellungen, Müll und ein überzogenes Konto keine Unterlagen oder Geld. Die Betreuung kontaktiert die Eigentümerin B und begeht mit ihr gemeinsam das marode Haus. Die Betreuerin suggeriert der Eigentümerin B, dass sie ab sofort über ihr Eigentim verfügen könne. B steht auf dem Standpunkt, dass hier eine ordungsgemäße Übergabe erfolgen muss, das Haus zu entmüllen sei und ggf. zu renovieren.
Frage: In welchem Zustand muss die Betreuerin das Eigentum an B übergeben, wenn es tatsächlich auch keine Erben gibt? Kann B die Räumung des Hauses durch die eingesetzte Betreuung verlangen auch wenn A über kein Geld verfügt?

Sie findet außer Paketbestellungen,
Müll und ein überzogenes Konto keine Unterlagen oder Geld.

Hi,

kennst Du den schwäbischen Satz

„lang mol en nackte Ma in de Tasch“

Die
Betreuung kontaktiert die Eigentümerin B und begeht mit ihr
gemeinsam das marode Haus. Die Betreuerin suggeriert der
Eigentümerin B, dass sie ab sofort über ihr Eigentim verfügen
könne.

Ja, wenn die Wohnung nicht mehr benötigt wird, was soll sie sonst sagen

B steht auf dem Standpunkt, dass hier eine
ordungsgemäße Übergabe erfolgen muss, das Haus zu entmüllen
sei und ggf. zu renovieren.

Den Standpunkt würde ich da auch vertreten.

Frage: In welchem Zustand muss die Betreuerin das Eigentum an
B übergeben, wenn es tatsächlich auch keine Erben gibt? Kann B
die Räumung des Hauses durch die eingesetzte Betreuung
verlangen auch wenn A über kein Geld verfügt?

Wenn kein Geld vorhanden ist, wer soll das bezahlen? Soll die Betreuerin die Wohnung ausräumen? Soll der Staat einspringen?

Q-Gruß

Die Betreuerin suggeriert der
Eigentümerin B, dass sie ab sofort über ihr Eigentim verfügen
könne.

Da lehnt sich die Betreuerin aber zunächst etwas weit aus dem Fenster… Aber von Anfang an:
Zunächst besitzt A ein Recht an einem Grundstück, welches ihm die umfassende Nutzung einräumt (Nießbrauch) Dieses Recht kann betagt, bedingt oder auch lebenslang ausgestaltet sein. Es stellt für den nunmehr Betreuten einen Vermögenswert dar, da es ihm ein unentgeltlichen Nutzungsrecht einräumt. A kann den Nießbrauch aber auch dadurch ausüben, das es das Haus vermietet. Es kommt hierbei immer auf die Inhalte der Nießbrauchsbestellung an gem. der not. Urkunde.
Soll das Recht nun aufgegeben werden bedarf dies der Bewiligung des Berechtigten A… Soweit dieser nicht mehr handeln kann, handelt sein Betreuer in seinem Namen, bedarf jedoch der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung des Betreuungsgerichtes. Dieses prüft ob der Betreuter einen rechtlichen Nachteil durch die Aufgabe der Rechtes erlangt. Mithin verliert er sowohl das Recht unentgeltlich zu Wohnen und das Recht das Objekt anderweitig zu nutzen, z.B. zu vermieten.

Unter Umständen wird das Gericht den Fall bejahe, dass der Betreute das Objekt keinesfalls mehr selbst nutzen kann und auch eine Vermietung kaum Substanz hat, da es wohl erst umfasend renoviert werden müsste um es wieder in einem vermietbaren Zustand zu bringen.

Eine Lösung kann sein, dass eine Löschung des Niesbrauches dann genehmigt wird, wenn das Recht ausgezahlt wird. Grundlage ist hier der Monatsnutzungswert mal 12 mal Anzahl der statistisch verbleibenden Lebensjahre (Sterbetafel). Dieser Betrag könnte dann mit den prognostizieretn Kosten einer Entrümpelung, notwendigen Instandsetzung des Hauses/Renovierung u.U. verrechnet werden, denn A. hatte schließlich aus der not. Urkunde eine Verpflichtung der er nicht nachkam…