Person A hat sich vor 2 Monaten ein Auto von einem ganz kleinem
Händler mit 4 Fahrzeugen ein Auto gekauft und da Person A
selbstständig ist wurde Ausgemacht das es keine Garantie auf das
Fahrzeug gibt ich TÜV und AU selber machen muss und dafür der Preis
etwas günstiger ist.
Nun war Person A auch beim TÜV und dieser hat gesagt das auto ist von unten
fast ein Totalschaden und es würde nochmal so viel kosten wie das
auto gekostet hat (1500€/Fiat Punto/BJ97).
Zudem ist vor 2 Tagen das Auto verreckt auf Grund einer kaputten
Zylinderkopfdichtung und einer kaputten Zündspule.
Hat Person A trotzdem irg.wie ein Recht Geld zurück zu fordern oder so
etwas?
Wurde das Auto als Firmenwagen o.ä. des Selbstständigen oder als privates Auto gekauft?
Bei Letzterem wäre der Kauf nämlich ein Verbrauchsgüterkauf.
(Siehe Wiki:smile:
Beim Verbrauchsgüterkauf ist ein vertraglicher Haftungsausschluss sowohl bei gebrauchten als auch bei neuen Sachen generell unzulässig, § 475 Abs. 1 BGB. Lediglich die Schadensersatzansprüche des Käufers gegenüber dem Verkäufer lassen sich ausschließen oder beschränken, § 475 Abs. 3 BGB. In der Praxis hat dies besondere Bedeutung beim privaten Gebrauchtwagenkauf von einem gewerblichen Autohändler. Der früher übliche weitgehende Gewährleistungsausschluss ist heute nicht mehr möglich.
Beim Verbrauchsgüterkauf kann weiter die Verjährung der Gewährleistungsansprüche vertraglich nicht zum Nachteil des Käufers auf unter zwei Jahre bei neuen Sachen und nicht auf unter ein Jahr bei gebrauchten Sachen reduziert werden (§ 475 Abs. 2 BGB).
Schließlich wird der Verbraucher dadurch rechtlich gegenüber dem gewerblichen Käufer besser gestellt, dass er grundsätzlich gem. § 476 BGB bei einem binnen sechs Monaten nach Übergabe der Kaufsache aufgetretenen Mangel nicht beweisen muss, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden oder angelegt gewesen ist. Vielmehr wird das Vorhandensein des Mangels im entscheidenden Zeitpunkt gesetzlich vermutet. Der Verkäufer kann diese Vermutung durch den Gegenbeweis zu erschüttern versuchen.
Könnte hier auch die Regelung des § 444 BGB greifen, wenn es sich bei dem Verschweigen des Schadens um eine arglistige Täuschung handeln würde. Dies wäre z.B. der Fall wenn der Verkäufer einen Mangel vorsätzlich verschweigt oder eine sog. Beschaffenheitsgarantie übernommen hat.
Selbst wenn die Voraussetzungen des § 444 BGB nicht gegeben sind, kann es vorkommen, dass ein vereinbarter Haftungsausschluss nicht in uneingeschränktem Sinne aufzufassen ist. Maßgeblich ist insoweit nicht nur der Wortlaut der Ausschlussbestimmung, sondern der gesamte Vertragstext. Ein Leitsatz des Bundesgerichtshofes (VIII ZR 92/06 vom 29. November 2006) lautet: „Sind in einem Kaufvertrag zugleich eine bestimmte Beschaffenheit der Kaufsache und ein pauschaler Ausschluss der Sachmängelhaftung vereinbart, ist dies regelmäßig dahin auszulegen, dass der Haftungsausschluss nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB), sondern nur für solche Mängel gelten soll, die darin bestehen, dass die Sache sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB) bzw. sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und keine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB).“.