Rechtsanwaltsrechnung gerechtfertigt?

Nehmen wir an Familie Müller geht zum Rechtsanwalt um sich bezüglich eines Testamentes beraten zu lassen. Nach dem Gespräch wird ein Entwurf erstellt, der überarbeitet wird, weil er nicht den Vorstellungen entspricht. Auch die Überarbeitung ist leider nicht das was Familie Müller wollte. Der Rechtsanwalt sagt das diese Vorstellungen rechtlich nicht realisierbar sind so dass Familie Müller doch kein Testament macht. Nach 1,5 Jahren kommt eine Rechnung mit einer Honorarpauschale von 500€ netto. Es gab jedoch keine Honorarvereinbarung. Was steht dem Rechtsanwalt zu? Hätte er nicht gleich beim ersten Gespräch sagen müssen, dass die Vorstellungen nicht realisierbar sind?

Es gab jedoch keine
Honorarvereinbarung. Was steht dem Rechtsanwalt zu? Hätte er
nicht gleich beim ersten Gespräch sagen müssen, dass die
Vorstellungen nicht realisierbar sind?

  1. Das Honorar ist i.d.R. durch die „Gebührenordnung“ RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) festgelegt.
  2. Dort stehen auch die Grenzen für ein Beratungsgespäch. Auch steht dort, was frei verhandelt werden kann.
  3. Was wird hier erwartet?
  4. Jemand will eine Küche installieren lassen, die sich nicht realisieren lässt und deshalb soll der Händler/Handwerker, der sich Arbeit macht alles auszumessen und abzuklären kostenlos seine Leistungen erbringen?
  5. Der Anwalt hat eine Leistung erbracht und ihm steht hierfür auch eine Vergütung zu
  6. Sollten Zweifel an der Kostennote bestehen, kann diese ja auf Richtigkeit überprüft und gegebenenfalls mit entsprechender Begründung reklamiert werden.

ms

Sorry, ich muss leider korrigieren:

Ein Testamentsentwurf kann nur von einem Notar erstellt werden. Die Gebühren werden nicht nach dem RVG sondern der Kostenordnung, kurz KostO, berechnet.
Die Kostenrechnung kann man KOSTENLOS beim Landgericht, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat, überprüfen lassen (durch den Bezirksrevisor), da das Landgericht die Aufsichtsbehörde des Notars ist.

Seit wann ist das so? Meines Wissens nach kann (fast) jeder sein Testament selbst machen oder sich einen Entwurf von einem Anwalt anfertigen lassen.
Bring doch mal ne Quelle für deine Aussage bei, § 2247
BGB steht ja nicht zum Spass rum.
gruß

Hi,

Du hast vollkommen recht und nicht nur das, jeder kann ein Testament entwerfen, denn auch handschriftliche Testamente können individuell von jedem selbst erstellt werden. Um allerdings, gerade bei vorhandenen größeren Vermögenswerten, keinen Formfehler zu begehen, wäre es sinnvoll sich von einem Notar oder Rechtsanwalt beraten zu lassen.

Gruß
Tina

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