Onlinerechnung - Zugang gewährleisten - Provider

Hallo,

es ist ja üblich, dass man seine Rechnungen online abruft. Bei Papierrechnungen muss man das extra vergüten. Dies ist soweit ich weiß auch durchaus zulässig.

Was ist aber, wenn die Rechnung nicht abgerufen werden kann? Wer ist in der Pflicht, den Zugang zu sichern? Der Anbieter, oder der Kunde?

AGB:
Der Anbieter ermöglicht dem Kunden im Rahmen seiner technischen und betrieblichen Möglichkeiten, seine Rechnungen in einem Rechnersystem (Kundencenter) einzusehen, herunterzuladen und auszudrucken. Hierzu werden dem Kunden eine Benutzerkennung sowie ein Passwort übersandt. Die Rechnungsdaten werden jeweils sechs Monate in dem Rechnersystem zum Abruf bereitgehalten. Der Kunde hat regelmäßig die Rechnungsdaten in dem Rechnersystem abzurufen.

Sämtliche Entgelte werden mit Zugang der Rechnung fällig und zahlbar.

hierzu habe ich u.A. gefunden:
/t/zugang-der-rechnung-bgb-286/2636316/5
/t/zugang-der-rechnung-bgb-286/2636316/8
/t/zugang-der-rechnung-bgb-286/2636316/10

Auch ein Urteil habe ich gefunden, aber da liegt der Sachverhalt etwas anders.
http://www.jurpc.de/rechtspr/20090053.htm

Wenn man nun dem Anbieter (Provider) zur Kenntnis gibt, dass plötzlich kein Abruf der Rechnung mehr möglich ist, obwohl keine Änderung des Systems oder Einstellungen des Browsers etc. stattgefunden hat.

Muss dann der Provider dafür sorgen, dass dies technisch weiterhin möglich ist, oder muss der Kunde dafür sorgen seine Technik der des Providers anzupassen? Z.B. Update von seinem Browser oder Betriebssystem?

Provider behauptet einfach dass es mit dem Browser und Betriebsystemm des Kunden geht, aber Kunde hat nichts an Einstellungen geändert. Vielmehr liegt der Verdacht nahe, dass der Provider etwas an seinem Programm geändert hat und die Schuld auf den Kunden schieben will.

Wer ist in der Beweislast?

ms

Der Provider weigert sich, die Rechnung an die E-Mail Adresse zu senden.
Er lässt nur zu, diese über das Kundencenter abzurufen.

Hallo musstesein,

beweisen muss immer der, der fordert.

Gruß!

Horst

Hallo WildAlf,

danke! Wer den Zugang und Forderung zu beweisen hat ist mir generell klar.

Hier besteht ja die Frage/das Problem, dass es bei TK-Unternehmen und Onlinerechnungen/elektr. Übermittlung anscheinend Sonderregelungen gibt.

Bzw., wenn ich mir das Urteil nochmal genau anschaue, anscheinend nichteinmal eine gestzliche Pflicht besteht, überhaupt eine Rechnung auszustellen.
Zitat:
2. Demgegenüber besteht für das Unternehmen keine gesetzliche Pflicht, eine Rechnung, gleich in welcher Form, zu übermitteln; insbesondere besteht ein Schriftformerfordernis nicht. Eine solche Pflicht folgt weder aus dem BGB, noch aus dem TKG und auch nicht aus dem UStG.

Das finde ich schon extrem verwunderlich und wusste das auch nicht. Jeder normale Mensch geht davon aus, dass es eine Pflicht gibt, die geforderten Leistungen in einer Rechnung aufzulisten und einem die Rechnung auch zuzusenden.

Ich bin verwirrt. Das fällt ja fast schon mein ganzes Weltbild zusammen *g*, dass ich anscheinend einem Volksirrtum auf den Leim ging.

Nunja, das Problem scheint gelöst zu sein. Kunde hat keine rechtliche Handhabe gegen den Anbieter, dass der Zugang zur Rechnung gewährleistet wird.

verdutzte Grüße ms

Hallo,

Wenn man nun dem Anbieter (Provider) zur Kenntnis gibt, dass
plötzlich kein Abruf der Rechnung mehr möglich ist, obwohl
keine Änderung des Systems oder Einstellungen des Browsers
etc. stattgefunden hat.

Muss dann der Provider dafür sorgen, dass dies technisch
weiterhin möglich ist, oder muss der Kunde dafür sorgen seine
Technik der des Providers anzupassen? Z.B. Update von seinem
Browser oder Betriebssystem?

so, mal ganz ohen juristischen Effekt:

zum Thema Abrufbarkeit:

a) Es kann auch unbewusst am eigenen System zu Änderungen gekommen sein, die den Zugriff „blockieren“ können…
b) Auch der Anbieter kann Änderungen gemacht haben, die dann zu einer „Blockade“ am Kundenrechner führten, jedoch kann auch dies an einem „Fehler“ am eigenen PC liegen, der eben erst mit der neuen Version zum tragen kommt.

Somit muss der Fehler nicht zwangläufig beim Server zu finden sein. Gutes Beispiel: Ebay funktionierte sehr lange bei vielen nur mit abgeschalteter Firewall - aber bei vielen eben auch mit, oder diese hatten keine… Die Systeme sind so unterschiedlich, dass man es schlicht nicht jedem recht machen kann

Also mal auf einem anderen PC probieren, vlt kommt man ja noch an die Rechnungen heran. Wenn es auf 50 getesteten Rechnern nicht klappt ist da eher was faul :wink:

Und das mit der Anpassung ist so eine Sache, ich schätze der traditionelle User mit Win 95 und Netscape 3 kommt heute nicht mehr wirklich weit …

Grüße

Kommt drauf an. Wenn es wirklich angekommen ist, wäre es deppert, so zu tun, als sei dem nicht so.

War aber die Zustellung überhaupt gar nicht möglich, dann bleibt es dabei.

Das weiß natürlich nur der Empfänger selbst.

Gruß!

Horst

Hi Cancidas,

auch wenn nicht juristisch, so doch gute hilfreiche Ansatzpunkte, die du ansprichst. Ich bin bereits auf dem Weg, dies genauer zu erforschen.

Danke!

ms

ReHi,

Kommt drauf an. Wenn es wirklich angekommen ist, wäre es
deppert, so zu tun, als sei dem nicht so.

sehe ich auch so.

War aber die Zustellung überhaupt gar nicht möglich, dann
bleibt es dabei.

Ich will dich ja nicht mehr weiter plagen, aber er stellt in so einem Fall fest, ob die Zustellung nicht möglich ist? Ist eine Zustellung überhaupt nötig?

Aussage gg. Aussage. Da hilft wohl nur ein technischer Nachweis, (wie von CANCIDAS angerissen) und der bringt anscheinend auch nichts, wenn ich zitiertes Urteil richtig interpretiere.

Lieben Dank

ms

Ich seh das eigentlich nur ganz praktisch:

Nicht zugestellt, ist nicht zugestellt.

Zugestellt ist zugestellt.

Das ist alles.

Gruß!

Horst

:smile:

Bzw., wenn ich mir das Urteil nochmal genau anschaue,
anscheinend nichteinmal eine gestzliche Pflicht besteht,
überhaupt eine Rechnung auszustellen.
Zitat:
2. Demgegenüber besteht für das Unternehmen keine
gesetzliche Pflicht, eine Rechnung, gleich in welcher Form, zu
übermitteln; insbesondere besteht ein Schriftformerfordernis
nicht. Eine solche Pflicht folgt weder aus dem BGB, noch aus
dem TKG und auch nicht aus dem UStG.

Das finde ich schon extrem verwunderlich und wusste das auch
nicht. Jeder normale Mensch geht davon aus, dass es eine
Pflicht gibt, die geforderten Leistungen in einer Rechnung
aufzulisten und einem die Rechnung auch zuzusenden.

Das kann ich nur bestätigen. Als Beispiel sieht man sich einfach die Prepaid Handy Tarife an. Keine Rechnung, kein garnix. Obwohl sie sonst für jeden Scheiss eine SMS senden. Nur unmittelbar nach dem Telefonat/SMS kann man die Kosten für 1 Verbindung einsehen. Das nützen die Unternehmen aus, jubeln dem Kunden beim Kauf teure Abos unter, und der Kunde merkt nicht mal dass jede Woche mehrere Euros verschwinden. Dürfte ein Millionengeschäft sein.

Gruss vonsales

Hallo,

Das kann ich nur bestätigen. Als Beispiel sieht man sich
einfach die Prepaid Handy Tarife an. Keine Rechnung, kein
garnix. Obwohl sie sonst für jeden Scheiss eine SMS senden.
Nur unmittelbar nach dem Telefonat/SMS kann man die Kosten für
1 Verbindung einsehen.

Das ist auch nicht mehr bei allen Unternehmen so, sondern hauptsächlich nurnoch bei den großen Dirketanbietern. Bei den kleineren Discountprepaidtarifen (welche auch schon einen nicht zu kleinen Teil des Marktes gewonnen haben) kann man bei vielen schon z.B. online einen EVN abrufen.

Grüße