hallo,
Ja, so habe ich das wohl gemeint. Die Pflichtverletzung muss
man dem Frisör aber erst einmal nachweisen. Wenn der sagt,
entspr. Mittel wurden genau nach Herstellerangaben angewandt?
dachte ich mir doch, dass du das so gemeint hast. 
das ist aber nur der grundsatz, von dem es eine reihe von ausnahmen gibt:
man kann generell sagen, dass die frage der beweislast, ein sehr unübersichtliches und strittiges problemfeld ist, z.b. :
Man stellt bei der Beweislastverteilung auf die Abreden der Parteien, den jeweiligen Vertragstyp und insbes. die Art der verletzten Pflicht ab. Ist ein bestimmter Erfolg geschuldet (gefärbte haare), muss sich der Schuldner (=Frisör) bei Nichteintritt des Erfolges in Bezug auf Pflichtverletzung und Kausalität entlasten; ist nur ein bestimmtes Verhalten geschuldet, hat der Gläubiger im Grundsatz die Verletzung einer Verhaltenspflicht und deren Kausalität für den Schaden zu beweisen.
Die Rspr zum alten Schuldrecht (etwa BGHZ 8, 239, 241; BGHZ 100, 185, 188; BGH NJW 2000, 2812), die weiterhin gilt (BGH NJW 2009, 142 Tz 15),ging in erster Linie von einer Beweislastverteilung nach Gefahren- und Verantwortungsbereichen aus, wobei jedoch die Abreden der Parteien, der Vertragstyp, die Art der verletzten Pflichten und insbes. die Schutzbedürftigkeit des Gläubigers maßgebliche Abgrenzungskriterien bildeten.
Die Pflichtverletzung des Schuldners kann der Gläubiger auch durch den Nachweis dartun, dass die Schadensursache allein aus dem Verantwortungsbereich des Schuldners herrühren KANN (BGH NJW 1993, 1704, 1706).
danach würde ich also sagen, dass der frisör darlegen und beweisen muss, dass er sorgfältig gearbeitet hat.
[sollte das produkt fehlerhaft sein, kommt die produktahftung/deliktshaftung in betracht, wobei ein schaden erforderlich ist - auch schmerzensgeld denkbar]
grüße