Hallo,
mir möchte jemand weiss machen, dass man sich erst ab dem Alter von 14 Jahren ins Impressum seiner Homepage schreiben darf. Ist das korrekt oder kann man sich auch jünger, also z.b. mit 13 Jahren eintragen?
Hallo,
mir möchte jemand weiss machen, dass man sich erst ab dem Alter von 14 Jahren ins Impressum seiner Homepage schreiben darf. Ist das korrekt oder kann man sich auch jünger, also z.b. mit 13 Jahren eintragen?
Hallo,
halte ich für eine echt spannende Frage, die ich mir tatsächlich noch nicht gestellt habe. Folgerichtig müsste man jedoch wohl sogar sagen, dass bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres die Eltern im Impressum auftauchen müssten, da man gem. §§ 106, 2 BGB bis zur Vollendung des 18. Lebenjahres allenfalls beschränkt geschäftsfähig ist und rechtsgeschäftlich von den Eltern vertreten wird.
Da sich die Impressumspflicht gem. §5 Abs.1 TMG (lediglich) auf Dienstanbieter, die geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien anbieten erstreckt und der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte grundsätzlich der Zustimmung bzw. Einwilligung seiner gesetzlichen Vertreter bedarf, wäre es meiner Einschätzung nach folgerichtig, dies auch im Impressum darzustellen, z.B. durch die Formulierung:
Anbieter gem. §5 TMG:
Minderjähriger;
vertreten durch.
Mutter
Vater
Anschrift
Dies selbstverständlich unter der Einschränkung, dass die Webseite nicht als Teil des Berufes oder einer Berufsausbildung unterhalten wird, zu dem/der die Eltern ihre Zustimmung erteilt haben.
Ähnliche Bestimmungen sieht §5 Abs.1 TMG auch für die Vertretungsorgane juristischer Personen voraus.
Die Altersgrenze von 14 stellt meiner Einschätzung dagegen auf die Deliktsfähigkeit ab, was meiner Meinung nach lediglich dann zum Tragen käme, wenn die Impressumspflicht auch für ausschließlich private Webseiten gelten würde. Der Wortlaut des §5 Abs.1 TMG spricht zwar nicht ausdrücklich dagegen, allerdings legt die Formulierung doch nahe, dass der Gesetzgeber private Webseiten grundsätzlich nicht mit einer Impressumspflicht belegen wollte.
Jedoch wären selbst bei einem deliktsfähigen Minderjährigen Ansprechpartner immer noch die Eltern, weshalb auch in diesem Fall bis zur Volljährigkeit die Eltern im Impressum auftauchen müssten, soweit man eine Impressumspflicht bejaht.
Viele Grüße
Bernhard
Moin,
Die Altersgrenze von 14 stellt meiner Einschätzung dagegen auf
die Deliktsfähigkeit ab, was meiner Meinung nach lediglich
dann zum Tragen käme, wenn die Impressumspflicht auch für
ausschließlich private Webseiten gelten würde. Der Wortlaut
des §5 Abs.1 TMG spricht zwar nicht ausdrücklich dagegen,
allerdings legt die Formulierung doch nahe, dass der
Gesetzgeber private Webseiten grundsätzlich nicht mit einer
Impressumspflicht belegen wollte.
Nirgendwo in den beteiligten Gesetzen steht etwas von „privaten“ Websites. Und es ist auch nicht naheliegend, dass eine private Website nicht impressumspflichtig sein sollte, denn das Impressum ist ja ein Mittel, dem Nutzer zu zeigen, wer für die Site verantwortlich ist, an wen man sich bei Problemen jedweder Art wenden kann. Und sowas ist ja wohl auch für eine private Website durchaus sinnvoll!
Man kann „privat“ ja auch verschieden definieren. Wenn es sich um eine Site mit Zugriffsbeschränkung handelt, wo nicht jeder rein kommt, dann ist es sicher eine private Site, und so eine braucht sicher auch kein Impressum. Aber es ist sinnvoll, dass jede öffentliche Website, die für jeden nutzbar ist, auch ein Impressum hat.
Deswegen schreibt das TMG ja nur über „geschäftsmäßige“ Websites, was quasi alle sind (hat ja nichts mit „gewerblich“ oder mit Geld zu tun). Zur Definition von „geschäftsmäßig“ verweise ich auf diese Seite: http://www.homolog.de/faq_impressm.htm#geschaeftsmae…
Jedoch wären selbst bei einem deliktsfähigen Minderjährigen
Ansprechpartner immer noch die Eltern, weshalb auch in diesem
Fall bis zur Volljährigkeit die Eltern im Impressum auftauchen
müssten, soweit man eine Impressumspflicht bejaht.
Aber ich fand die Frage interessant und die Antwort umso wichtiger. Das ist tatsächlich etwas, womit man sich nicht häufig beschäftigt.
Grüße,
-Efchen
Hallo Efchen,
dein Link beschäftigt sich leider mit der alten Gesetzeslage, verweist er doch auf Regelungen des TDG und des MdStV, die bereits 2007 durch das TMG abgelöst wurden.
In der Tat ist die Frage nach der Impressumspflicht jedoch ein wenig komplizierter. Allerdings wollte ich die eigentliche Frage nach dem Alter nicht mit Ausführungen zur Impressumspflicht überladen. Zumal die Rechtslage aufgrund schwammiger Formulierungen des Gesetzgebers mehr als dürftig ist.
Hierbei sind zwei gesetzliche Regelungen maßgeblich, §5 TMG und §55 RStV.
Entgegen der alten Regelung des §6 TDG, der - wie von dir richtig dargestellt - auf eine weit ausgelegte Geschäftsmäßigkeit abstellte, ergibt sich aus §5 Abs.1 TMG eine Impressumspflicht für „geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien“.
Die Formulierung „in der Regel gegen Entgelt angeboten“ ist dabei äußerst schwierig, da sie nicht darauf abstellt, ob der Betreiber tatsächlich Entgelte erzielt oder erzielen will, sondern ob die Inhalte „in der Regel gegen Geld angeboten werden“. Dies führt in der Praxis zu erheblichen Abgrenzungsproblemen. Fotos werden sowohl gegen Entgelt, als auch Privat angeboten. Dabei erreicht die Qualität der Fotos einiger Hobbyfotografen sicher auch die kommerzieller Anbieter, so dass sich diese auch kommerziell anbieten ließen. Die Beispiele lassen sich unendlich fortsetzen.
Aus der Tatsache, dass der Gesetzgeber jedoch von der weiten Formulierung des §6 TDG abgewichen ist und die Hürde der bloßen Geschäftsmäßigkeit um die Formulierung „in der Regel gegen Entgelt angeboten“ erhöht hat, lässt sich jedoch schließen, dass er die vorher weitreichende Impressumpflicht einschränken wollte. Die Praxis behilft sich derzeit damit, ob Betrachter der jeweiligen Telemedien ein berechtigtes Interesse an der Identität des Anbieters hätten, wobei auch damit nur wenig gewonnen ist.
Weiter ergibt sich eine Impressumspflicht aus §55 Abs.1 RStV. Diese nimmt jedoch Telemedien, die ausschließlich persönlichen und familiären Zwecken bestimmt sind aus. Darüber was nun ausschließlich persönliche oder familiäre Zwecke sind, lässt sich trefflich streiten. Auch wird zum Teil die Ansicht vertreten, dass der Zugriff auf die Webseite dann beschränkt sein müsste.
Meiner Einschätzung geht das jedoch in der Sache schon zu weit, da die „Zweiteilung“ der Impressumspflicht in §5 TMG und §55 RStV auf einen Konflikt in der Gesetzgebung zurück geht. Während der Bund die Gesetzgebungkompetenz für den Bereich Wirtschaft hat, obliegt den Ländern die Gesetzgebungskompetenz für Rundfunk und Presse. Damit halte ich es für äußerst fraglich, ob eine Geltung des §55 RStV außerhalb des Rundfunk- und Pressebereichs überhaupt verfassungsgemäß wäre. Zum Tragen käme die Impressumspflicht des §55 Abs.1 RStV meiner Meinung nach nur für Seiten mit Inhalten, welche dem Rundfunk- und Presserecht unterfallen.
Viele Grüße
Bernhard