Hallo MitleserInnen,
im Oktober 2000 fing es an, dass ich an meiner originalen
E-Mailadresse, die ich vor anderthalb Jahren eingerichtet
hatte, erste unverlangte Werbemails eintrafen. Gut, zuvor gab
es auch ab und an solche Reklame, sie blieb jedoch einmalig.
Dieser Anbieter ist allerdings hartnäckig, und ich hatte schon
mehrere direkte und indirekte Auseinandersetzungen mit ihm.
Der Fall wurde am 04.01.2001 im ?.de-Newsletter Nr. 175 unter
Punkt „08: Recht“ veröffentlicht:
http://www.fragezeichen.net/news/archiv/news175.html
Heute abend erhielt ich also erneut eine Werbemail (s.u.). Ich
ging auf diese Seite und stellte, dass wiederum Aquadrat bzw.
ein Herr Koehler - trotz vorherigen Dementis - daran
beteiligt ist.
Mir reicht es nun, und ich möchte gegen dieses Unternehmen
bzw. die dahinter stehende Person vorgehen. Ich habe zwar noch
die entsprechenden Mails, aber wie schaut es der
Beweiskräftigkeit aus. Habe ich überhaupt Chancen?
(Vielleicht gibt es auch noch andere, die von Aquadrat
betroffen sind?)
Marco
hallo marco,
ich habe hier einen interessanten artikel zu deinem problem im internet gefunden bei http://www.ra-hahn.de//datenbank/index.php3?snr=783:
vielleicht kann man solchen firmen ja mit abmahnungen beikommen?
hier also der text zum obigen Link: "Die Versendung unverlangter Nachrichten im Internet wird als „spamming“ bezeichnet. Eine spezial-gesetzliche Regelung für das spamming existiert nicht. Es handelt sich jedoch grundsätzlich im Verhältnis zu konkurrierenden Unternehmen um einen Verstoß gegen §§ 1, 3 UWG (Gesetze geben den unlauteren Wettbewerb). Die Zusendung unverlangter Nachrichten wird als eine Belästigung des Kunden gesehen, durch welche sich der Versender der Nachricht einen sittenwidrigen Wettbewerbsvorteil gegenüber Konkurrenten verschafft, die ihre Kunden nicht auf diese Weise belästigen. Darüber hinaus können die Empfänger der E-Mails, wenn sie Privatpersonen sind, einen Anspruch aus § 823 I BGB wegen Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte haben.
Bei dem Anspruch des Kunden gegenüber dem Versender und bei dem Anspruch eines Mitbewerbers aus dem UWG handelt es sich um zwei Bereiche des Zivilrechts.
Das Zivilrecht behandelt die Frage der Rechtsstreitigkeiten und Rechtsbeziehungen zwischen einzelnen Parteien, ohne das, wie im Verwaltungsrecht, ein Über- oder Unterordnungsverhältnis der Parteien vorliegt. Das Wettbewerbsrecht als spezieller Teil des Zivilrechts regelt die Grenzen des freien Wettbewerbs im bundesdeutschen Markt. Das Kartellgesetz (GWB) soll vor Monopolisierungen und Wettbewerbsbeschränkungen durch Unternehmenskooperationen schützen, während das UWG vor wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen der Konkurrenten untereinander bewahren soll. Nach §§ 1, 3 UWG sind sämtliche Handlungen verboten, die gegen die gute Sitten im Wettbewerb verstoßen. Zu der Frage, wie diese guten Sitten zu verstehen sind, hat sich eine umfangreiche Rechtsprechung gebildet. Wettbewerbsverstöße, die gegen die gute Sitten verstoßen, sind unter anderem das genannte Belästigen von Kunden, das Blockieren eines anderen Wettbewerbers und auch Verstöße gegen Vorschriften, die Einfluss auf den Wettbewerb haben.
Als ausdrücklicher Wettbewerbsverstoß wird auch die Irreführung desKunden genannt. Weiterhin liegt § 2 UWG fest, in welchen Fällen vergleichende Werbung ausnahmsweise möglich ist.
Bereits bei der Ansprache der potentiellen Kunden durch eine Werbe-E-Mail gerät der Münzhändler mit dem Wettbewerbsrecht in Konflikt.
Nach der bisherigen Rechtsprechung ist es unzulässig, werbende E-Mails an Verbraucher oder an Geschäftskunden zu versenden. Nachdem die EU-Gesetzgebung (Fernabsatzrichtlinie) einen Mindeststandart zum Schutz des Verbrauchers vor unverlangten Nachrichten vorgeschrieben hat, in welchem bestimmt wurde, dass E-Mail-Werbung nur dann zulässig ist, wenn der Verbraucher hier nicht widersprochen hat, geht die neueste EU-Gesetzgebung ebenso wie die bisherige Deutsche Rechtsprechung dahin, dass eine direkte Ansprache des Verbrauchers nur dann zulässig ist, wenn der Verbraucher vorher zugestimmt hat. Die Abweichungen bei einigen neueren Gerichtsurteilen (E-Mail-Versand zulässig, wenn es sich um ein einmaliges konkretes Vertragsangebot handelt) werden von der EU-Gesetzgebung überholt werden.
Diese Maßstäbe gelten nicht nur für die E-Mail-Werbung, sondern auch für die Ansprache per Telefon und Fax oder Voice-Mail-Systeme. In diesen Fällen ist der Belästigungsgrad ausgesprochen hoch. Darüber hinaus können insbesondere bei Fax aber auch bei E-Mail Kosten durch den Abruf der Nachricht entstehen. Weiterhin kann eine Blockadewirkung entstehen, weil bei einem Faxempfang das Fax für ein- und ausgehende Nachrichten gesperrt ist und bei bestimmten E-Mail-Systemen nur eine begrenzte Anzahl von E-Mails empfangen werden kann und durch Werbe-E-Mails damit der Empfang teilweise blockiert wird.
Will der Münzhändler konkrete potentielle Kunden ansprechen, muss er sich daher auf zulässige Werbeformen, wie etwa Ansprache durch eine Postwurfsendung beschränken oder auf die konkrete Ansprache des potentiellen Kunden verzichten und sich auf die allgemeine Werbung beschränken.
Eine Zusendung unverlangter Ware als Werbemaßnahme verbietet sich nach § 241a BGB. Der Verbraucher kann solche Ware künftig behalten (sofern nicht eine irrtümliche Zusendung vorlag), der Unternehmer hat nicht einmal mehr einen Anspruch darauf, die Ware abholen zu dürfen…
Verstößt die … gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften, so können ihr Konkurrenten eine sogenannte „Abmahnung“ wegen des Verstoßes zusenden. Diese Abmahnung enthält eine vom Empfänger zu unterzeichnende Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, nach welcher er sich verpflichtet, den verstoß künftig zu unterlassen und bei jedem weiteren Verstoß eine Vertragsstrafe an den Abmahnenden zu zahlen. Weiterhin verpflichtet er sich, die Anwaltsgebühren des Abmahnenden zu tragen…"