Wenn auf einer frei erlaubten Fläche Plakate aufgeklebt werden
um ein Event anzukündigen ist ja alles okay.
Was ist denn eine „frei erlaubte Fläche“? Die einzigen Flächen, auf den man (selbst) nach Lust und Laune plakatieren darf, sind - abgesehen von Pinwänden an der Uni, im Supermarkt oder sonstwo, die speziell dafür aufgehängt wurden, um von jedermann mit Kleinanzeigen bepflastert zu werden - vor allem die eigene Hauswand (vorausgesetzt man ist alleiniger Eigentümer und nicht nur Mieter) und das eigene Auto …
Nur, wenn dieses Fest bereits seit 6 Wochen vorbei ist, und
diese dann übertackert werden, darf man dann „verklagt“
werden? Dieser herr möchte nun xy€ je Plakat haben, ist dies
eigebtlich so erlaubt oder weiß jemand dazu villeicht
Hintergrundinfos?
Das kommt darauf an, wer „dieser Herr“ ist. Ist es der Nachbar von gegenüber, dürfte er das nicht können. Ist es aber der, dem die Wand gehört, auf der das Plakat hängt, oder der, der (erlaubterweise) auf dieser Wand das vorhandene Plakat aufgehängt hat, dann kann das anders sein, denn:
Andere Flächen als die oben genannten dürfen nur dann beklebt, besprayt, betackert oder sonstwie „verschönert“ werden, wenn der Berechtigte - in der Regel der Eigentümer - dazu „ja“ gesagt hat. Ob er „ja“ sagt und zu welchen Bedingungen er das tut, kann ihm prinzipiell niemand vorschreiben. Und es ist durchaus nicht unüblich, dass der Berechtigte sich sein „ja“ bezahlen läßt. Das nennt sich dann Miete.
Wenn man also ein Plakat an eine Wand oder eine sonstige Fläche tackert, die nicht die eigene ist, und sich vorher nicht das „ja“ vom Berechtigten geholt hat, dann hat dieser verschiedene Optionen, sich zu wehren. Eine davon ist, sich dafür bezahlen zu lassen, dass er nachträglich „ja“ sagt.
Hat man nicht nur unerlaubterweise die fremde Wand verschönert, sondern dabei auch das Plakat desjenigen überklebt, der diese Wand für sein eigenes Plakat vom Berechtigten gemietet hat, dann gibt’s auch Streß mit diesem. Auch hier sind Situationen denkbar, in denen der nachträgliche „Verschönerer“ in die Tasche greifen muß.