Kindesunterhalt

Für ein Kind aus erster Ehe, welches im März 18 Jahre alt wird, zahle ich Unterhalt. Außer den finanziellen Beziehungen gibt es keine weiteren Kontakte.
Mit dem 18. Geburtstag ändert sich die Unterhaltsberechnung. Dazu habe ich folgende Fragen:

  1. Wie verhalte ich mich, wenn seitens des 18 jährigen Kindes keine Schritte zur Neuberechnung des Unterhaltes eingeleitet werden?
  2. Ist das Kind verpflichtet, mich über eine Änderung seines Einkommens zu informieren, wenn dieses über der Anspruchsgrenze des Kindesunterhaltes liegt?
  3. Kann ich eventuell zu viel gezahlten Unterhalt zurückfordern, wenn das Kind mich über seine Einkommensverhältnisse nicht informiert?

Ich würde mich freuen, von kompetenten wer-weiss-was-Mitstreitern praktikable Hinweise zu erhalten.

Mit freundlichem Gruß
Moosmutzel

Hallo moosmutzel,
da du deine Frage hier bei wer-weiss-was stellst, nehme ich einfach mal an, dass du das Problem möglichst ohne Anwalt lösen möchtest - ich bin keiner, das nur zur Information. Aus meinem Bekanntenkreis weiss ich von ähnlichen Dingen, vor allem, dass auch oft Väter, die Unterhalt zahlen müssen, ohne jegliche Information über ihre Kinder gelassen werden. Nun zu deinen Fragen.

  1. Ich denke, dass du sicherlich einen Unterhaltstitel unterschrieben hast. Wenn der mit dem 18. Geburtstag endet, ist alles o.k. Ansonsten musst du das Kind oder die Mutter als gesetzlichen Vertreter auffordern, Dir Auskunft über die wirtschaftliche Situation des Kindes zu geben.
  2. Nur, wenn Du aufgefordert hast. Ich weiss allerdings nicht, in welchen Zeitabständen man das machen kann.
  3. Ja, ich denke, wenn du trotz Aufforderung keine Unterlagen erhältst und sich später herausstellt, dass du nicht hättest zahlen müssen, weil das Kind selbst Einkommen über der Anspruchsgrenze hat. Aber das muss dann sicher über einen Anwalt geklärt werden. Das Jugendamt hält sich in solchen Dingen erfahrungsgemäss sehr bedeckt.
    Kindesunterhalt wird meines Wissens nach mit Vollendung des 18.Lebensjahres so berechnet, dass beide Elternteile zur Zahlung herangezogen werden. Der Betrag lt. Tabelle wird nach Abzug des Kindergeldes im Verhältnis zum bereinigten Nettoeinkommen beider Elternteile anteilmäßig berechnet.

Gruss Uta

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